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Januar 2021

„Warum sind die Coronamaßnahmen rechtswidrig?“

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Ticken islamistische Zeitbomben in NRW-Justizvollzugsanstalten?

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 4764 (Drucksache 17/12177).

Am 4. Oktober 2020 griff Abdullah al-H. H. in Dresden ein Paar aus Nordrhein-Westfalen mit Küchenmessern an und verletzte sie schwer. Eines der Opfer starb später. Der Mann war als gefährlich eingestuft, galt schon im Gefängnis als radikaler Islamist und wurde nach seiner Entlassung observiert.

In der Wiener Innenstadt schoss am Abend des 2. Novembers 2020 ein Angreifer um sich. Mindestens vier Passanten starben, darunter eine Deutsche. 22 Menschen sind verletzt, zum Teil schwer. Einige von ihnen schweben noch in Lebensgefahr. Der österreichische Innenminister sprach nach dem Anschlag von islamistischem Terror.

Die Attentäter von Dresden und Wien waren nicht nur polizeibekannt, sie hatten auch bereits Haftstrafen verbüßt; ihre Sympathien zum sog. „Islamischen Staat“ waren den Sicherheitsbehörden bekannt, und sie standen nach ihrer Entlassung unter „Beobachtung“ bzw. wurden observiert.

In deutschen Gefängnissen sitzen zurzeit weit über 100 Islamisten ein, 17 davon allein in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfahlen. Das Strafgesetzbuch sagt in seinem Paragraphen 57 Abs. 1, dass eine Reststrafenaussetzung (vorzeitige Haftentlassung) nach 2/3 der Strafvollstreckung erfolgen soll, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Gefangene mit islamistischen und islamistisch-terroristischen Bezügen wurden seit dem Jahre 2015 bis heute aus NRW-Justizvollzugsanstalten entlassen?
  2. Wie viele Gefangene mit islamistischen und islamistisch-terroristischen Bezügen wurden seit dem Jahre 2015 bis heute vor Verbüßung ihrer Gesamtfreiheitsstrafe vorzeitig aus der Haft entlassen? (Bitte aufschlüsseln nach Jahren, Gesamtfreiheitsstrafe und tatsächlicher Freiheitsstrafe.)
  3. Wie viele der 17 Personen mit islamistischen und islamistisch-terroristischen Bezügen in NRW-Justizvollzugsanstalten (JVA) werden bis zum Jahre 2025 voraussichtlich aus der Haft entlassen?

Die Landesregierung scheint die Zahlen verschleiern zu wollen: So listet sie als Antwort auf die zweite Frage alle Entlassungen aus nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten auf, das heißt auch Entlassungen aus der Untersuchungshaft. Rechnet man Entlassungen aus der Untersuchungshaft heraus und nimmt Abschiebungen als nicht vorzeitig entlassen an, erhält man, dass zirka 57 Prozent der Verurteilten mehr als ein halbes Jahr vor regulärem Haftende entlassen wurden. Im Durchschnitt wurden diejenigen, die nicht aus der Untersuchungshaft entlassen wurden oder abgeschoben wurden, zirka neun Monate vor Ablauf des errechneten Entlassungsdatums entlassen. Es bleibt zu hoffen, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entsprechend berücksichtigt wurde.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/12328).

Dezember 2020

Umstrittener Polizeieinsatz in Gelsenkirchen

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 4690 (Drucksache 17/11966).

In der Nacht vom 24. auf den 25. Oktober 2020 kam es zu zwei Einsätzen der Polizei in einer Gelsenkirchener Wohnung wegen Ruhestörung, welche im Internet kontrovers diskutiert werden.

Laut der Wohnungsinhaberin habe ein Beamter während des ersten Einsatzes, als sie ihren Ausweis holen wollte, die Tür eingetreten. Anschließend habe die Polizei die anwesenden Schwiegereltern und den Bruder der Wohnungsinhaberin der Wohnung verwiesen. Die laufende Musik sei ausgeschaltet worden. Nachdem die Beamten die Wohnung verlassen hatten, habe man das durch den Einsatz unterbrochene Kartenspiel wieder aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt räumt die Wohnungsinhaberin den Sachverhalt weitestgehend ein.

Der zweite Einsatz, welcher von der Wohnungsinhaberin als Video aufgezeichnet wurde, wirft jedoch Fragen auf. Die Polizeibeamten stehen an der Tür und erläutern, dass sie zum zweiten Male wegen Ruhestörung zur Wohnung ausrücken. Der Vater und der Freund der Wohnungsinhaberin werden daraufhin ebenfalls der Wohnung verwiesen. Vor allem der Ton und die Vehemenz des wortgebenden Polizisten fallen in diesem Video auf. Auf dem Video ist weiter ein Kind zu sehen, welches anscheinend durch den Einsatz wach geworden ist. Auch das Weinen eines Kindes ist zu hören.

Gegen die Wohnungsinhaberin wird wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 33 Kunsturhebergesetz und § 201 Strafgesetzbuch (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) ermittelt.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie ergab sich der Sachverhalt aus polizeilicher Sicht? (Bitte den ersten, nicht aufgezeichneten Handlungskomplex sowie die weiteren Hintergründe zum zweiten, aufgezeichneten Handlungskomplex darstellen).
  2. Welche Maßnahmen wurden von den Polizeibeamten auf Grund welcher Ermächtigungsgrundlage durchgeführt?
  3. Wie beurteilt die Landesregierung die Vorgänge in dem aufgezeichneten Video?
  4. Wurde den Anweisungen der Beamten vollumfänglich von den Betroffenen Folge geleistet oder gab es Widerstandshandlungen, welche durch das Video nicht aufgezeichneten wurden?
  5. Wurden strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet?

Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass sich der Sachverhalt aus Augen der Polizei weitestgehend wie oben beschrieben zugetragen hat. Es wird jedoch bestritten, dass es zu einem gewaltsamen Eindringen während des ersten Einsatzes kam. Auch sollen sich die Gäste beim ersten Einsatz „verbal aggressiv“ verhalten haben und die Polizisten beleidigt haben.

Gegen die beteiligten Beamten wurden von Seiten des Landes keine Strafverfahren oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen eingeleitet, jedoch wurde unter anderem gegen den Einsatzleiter ein Strafverfahren wegen Nötigung eingeleitet, da ein unbeteiligter Bürger Anzeige erstattet hat. Die Landesregierung bewertet die getroffenen Maßnahmen der Polizisten „zum jetzigen Erkenntnisstand grundsätzlich als sachgerecht“, beschreibt jedoch das Verhalten des im Fokus stehenden Polizisten als „kommunikativ verbesserungswürdig“.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/12216).

Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen Terrorismus in Nordrhein-Westfalen

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 4693 (Drucksache 17/11969).

Nach den Anschlägen in Paris, Dresden, Conflans-Saint-Honorine, Nizza und Wien berieten die Innen- und Justizminister der Europäischen Union am 13. November 2020, dem fünften Jahrestag nach den Anschlägen in Paris, ein gemeinsames Konzept gegen den Terrorismus in Europa. Vor allem der Schengenraum soll in den Fokus rücken, um die EU-Außengrenzen wirksam zu schützen. In dem Entwurf heißt es „Die Geißel des gewaltbereiten Extremismus und Terrorismus wird Europa nicht in seinen Grundfesten erschüttern. Die Terroristen können ihren Kampf nicht gewinnen“.

Wir fragten die Landesregierung:

  1. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seit dem Jahre 2010 bei den General- und Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen mit Bezug zum religiösen Terrorismus eingeleitet? (Bitte nach Religion/Glaubenszugehörigkeit, Jahr, Art und Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)
  2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seit dem Jahre 2010 bei den General- und Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen mit Bezug zum Rechtsterrorismus eingeleitet? (Bitte nach Jahr, Art und Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)
  3. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seit dem Jahre 2010 bei den General- und Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen mit Bezug zum Linksterrorismus eingeleitet? (Bitte nach Jahr, Art und Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln)
  4. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden seit dem Jahre 2010 bei den General- und Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen ohne erkennbaren Bezug unter „Sonstige“ eingeleitet? (Bitte nach Jahr, Art und Anzahl der Tatvorwürfe aufschlüsseln

In Anbetracht der schlimmen Terroranschläge der letzten Jahre, erschreckt das aus der Antwort der Landesregierung hervorgehende Informationsdefizit: Der Landesregierung ist es nur möglich, Ermittlungsverfahren aufzuzählen, die von der Zentralstelle für Terrorismusverfolgung Nordrhein-Westfalen geführt werden. Hierbei scheint ein Großteil dieser Ermittlungsverfahren den Kategorien „religiös“ und „ausländisch“ zugeordnet. Weitergehende Daten lägen nicht in aufbereiteter Form vor und könnten auch nicht „mit einem für die Strafrechtspflege vertretbaren Aufwand“ beschafft werden, da „Ermittlungsverfahren ‚wegen Terrorismus‘ bzw. ‚mit Bezügen zum Terrorismus‘ nicht gesondert erfasst“ würden. Es stellt sich die Frage, wie die Landesregierung und Sicherheitsbehörden mit dieser mangelhaften statistischen Erfassung von Straftaten mit Terrorismusbezug wirksam neue Gefahren durch Terrorismus oder veränderte Vorgehensweisen von Terroristen erkennen wollen.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/12217).

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