Dezember 2020
Genitalverstümmelungen in NRW – Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung heute vor?
Zur vollständigen Kleinen Anfrage 4636 (Drucksache 17/11621).
In unserer Kleinen Anfrage vom 19. Januar 2018 (Drucksache 17/1811) fragten wir die Landesregierung nach Statistischen Erhebungen im Bereich „Genitalverstümmelungen in NRW“ und nach entsprechenden Strafverfolgungen nach dem § 226a StGB. Die damalige Antwort (Drucksache 17/2031) war ernüchternd: Es lägen keine Zahlen bezüglich der Problematik vor und Straftaten seien keine erfasst worden.
Nun, drei Jahre später, stellt sich die Frage, ob seit der letzten Anfrage die Statistiken der Landesregierung angepasst bzw. erweitert worden sind. Falls nicht, drängt sich zudem die weitergehende Frage auf, ob die offensichtliche Tatsache einer strafrechtlich relevanten Kindesschädigung / Körperverletzung für die Landesregierung ein Thema von minderem Interesse darstellt.
Immerhin veröffentlichte Terres des Femmes noch am 15. Juni 2020 die Dunkelzifferstatistik zur weiblichen Genitalverstümmelung. Die hier gemachten Angaben erhöhten sich von 70.218 betroffenen und bedrohten Frauen im Jahre 2019 auf 74.899 Frauen im Jahre 2020. Für Nordrhein-Westfalen werden 4.682 bedrohte Mädchen unter 18 Jahren und 15.217 bedrohte bzw. betroffene Frauen ab 18 Jahren aufgelistet.
Wir fragten daher die Landesregierung:
- Wie hat sich die Zahl der von Genitalverstümmelung betroffenen Mädchen in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahre 2018 entwickelt?
- Wie viele Anzeigen gem. § 226a StGB hat es in NRW seit Einführung des Straftatbestands bis zum Jahre 2020 gegeben? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln)
- Bei wie vielen dieser unter Punkt 2. benannten Anzeigen kam es zu einer Verurteilung? (Bitte nach Fall und Urteil aufschlüsseln)
Wieder ist die Antwort der Landesregierung ernüchternd: Weiterhin hat die Landesregierung keine Erkenntnisse zu der Zahl der von Genitalverstümmelung betroffenen Mädchen. Auch wurden seit 2014 keine Anzeigen gemäß § 226a StGB erfasst. Jedoch kam es zu einer Verurteilung gemäß § 226a StGB im Jahr 2017. Dazu stellt die Landesregierung fest, dass es zu einer Verurteilung ohne polizeiliche Anzeige kommen kann, falls die Ermittlungsbehörden auf einem anderen Weg Kenntnis über die Straftat erlangen oder der Tatort außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt. Zu dem Fall und dem Urteil schweigt die Landesregierung.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/12028).
November 2020
Die Rückverfolgbarkeit im Sinne der Coronaschutzverordnung
Zur vollständigen Kleinen Anfrage 4603 (Drucksache 17/11510).
Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Corona (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) mit Stand vom 30. September 2020 ordnet in § 2a Maßnahmen an, die eine einfache oder besondere Rückverfolgbarkeit eventueller Infektionsverläufe sicherstellen soll.
Hierzu sollen personenbezogene Daten derjenigen Personen erhoben werden, die möglicherweise zu einer bestimmten Zeit an eben jenem Ort anwesend waren, an dem sich auch ein später als infiziert erkannter Mensch aufhielt. Diese Daten sind bis zu vier Wochen datenschutzkonform zu verarbeiten bzw. zu speichern und dabei den zuständigen Behörden im Bedarfsfall zugänglich zu machen.
Schon zu Beginn der Erhebung der Kontaktdaten von Besuchern bestimmter Einrichtungen wurden Fälle bekannt, in denen diese Daten missbräuchlich verwendet wurden. Auch wurde zwischenzeitlich bekannt, dass zum Beispiel auch die Polizei in bestimmten Fällen diese Kontaktdaten anfordert.
Diese Datenerhebung ermöglicht den Missbrauch personenbezogener Daten und vereinfacht die Überwachung großer Teile der Bevölkerung. Wir fragten daher die Landesregierung:
- Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die erhobenen personenbezogenen Daten nicht datenschutzkonform erhoben, verarbeitet, gelagert oder gespeichert wurden?
- Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen die erhobenen personenbezogenen Daten missbräuchlich zu anderen als den nach §2a CoronaSchVO vorgesehenen, Zwecken verwendet wurden?
- Wie definiert die Landesregierung konkret den Begriff „Bedarfsfall“ gemäß § 2a Absatz 3 Satz 3 CoronaSchVO?
- Wie wird eine Rückverfolgbarkeit gemäß § 2a Absatz 5 CoronaSchVO bei Angeboten bzw. Einrichtungen sichergestellt, die eine gesetzliche Anonymität jeder Person, die diese in Anspruch nimmt, vorsehen?
Trotz unseres Hinweises zur missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten in der Kleinen Anfrage 3885, scheint dies der Landesregierung nicht bekannt zu sein. So spricht sie nur von einer stichprobenartigen Überprüfung von 30 Gastronomie- und Friseurbetrieben in NRW, bei der keine „erheblichen Verstöße“ festgestellt worden sein sollen. Sie spricht in diesem Zusammenhang von Defiziten bei der Aufklärungspflicht der Betreiber gegenüber den Gästen.
Weiter betont die Landesregierung, dass nicht „jede Verwendung der erhobenen Daten zu anderen als in § 2a CoronaSchVO vorgesehenen Zwecken stets ‚missbräuchlich'“ erfolge. Dies widerspricht aber dem zu Beginn der Kontaktnachverfolgung geschaffenen Bild, dass diese Daten ausschließlich zur Kontaktnachverfolgung verwendet werden dürfen.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/11885).
„Leons Identität“ – wie zielführend sind Computerspiele gegen Extremismus?
Zur vollständigen Kleinen Anfrage 4620 (Drucksache 17/11589).
Im Auftrag der Staatskanzlei und des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen wurde ein Computerspiel gegen Rechtsextremismus mit dem Titel „Leons Identität“ entwickelt. Dieses Spiel wurde am 21. August 2020 veröffentlicht. Das Gesamtbudget für die Entwicklung des Spiels betrug 220.000 Euro.
Unter der Rubrik „Realitätsabgleich“ des offiziellen Internetauftritts werden Vergleiche zwischen Spielinhalten und der Realität gezogen. So wird im Spiel beispielsweise durch die Zeitschrift „Popoli“ Kritik an den Aussagen und Darstellungen des Gender Mainstreamings als grundsätzlich rechte Ideologie dargestellt.
Alle Varianten des Extremismus sind abzulehnen, und entsprechende Präventionsmaßnahmen sind daher angezeigt. Der Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 beschreibt verschiedene Parteien und Bewegungen, die dem Linksextremismus und dem Islamismus zuzuordnen sind. Innenminister Herbert Reul wurde im September 2020 Opfer von linksextremer Bedrohung in Form eines Briefes, der eine Patronenhülse enthielt.
Wir fragten daher die Landesregierung:
- Welche Downloadzahlen für das Spiel „Leons Identität“ liegen der Landesregierung vor?
- Welche weiteren Kosten (Pressekonferenzen, Veröffentlichung des Spiels auf der Plattform „Steam“, Werbung, Entwicklung der Browser-Version etc.) sind im Zuge der Vermarktung neben den 220.000 € Entwicklungsbudget entstanden?
- Wie bewertet die Landesregierung Darstellungen des Spiels wie etwa die, dass Kritik am Gender Mainstreaming als Zeichen von Rechtsextremismus zu werten ist?
- Plant die Landesregierung eine Entwicklung von weiteren Computerspielen, die jeweils dazu dienen sollen, die Indoktrination von jungen Menschen durch andere Extremismusformen zu verhindern?
- Wie bewertet die Landesregierung in Zeiten latenter Computerspielsucht i.H. von 15,4 Prozent, in denen Kinder ihren Eltern immer mehr in die virtuelle Welt zu entgleiten drohen, den Einsatz und die Nutzung eines staatlich geförderten Computerspiels?
Computerspiele können ein gutes Mittel zur Extremismusprävention und -aufklärung sein: Durch die direkte Interaktion mit dem Spiel kann der Spieler stärker in eine Situation eintauchen als es zum Beispiel bei Filmen oder Büchern der Fall ist. So kann der Präventions- beziehungsweise Aufklärungseffekt verstärkt werden.
Leider hat man sich bei Leons Identität auf eine platte Reproduktion möglichst vieler Vorurteile beschränkt. Es fängt an mit dem (zumindest implizierten) Grund für Leons „Radikalisierung“: Die Zurückweisung durch eine Freundin. Auch soll Leon vor kurzem mit Kampfsport angefangen haben, in verschiedenen „rechten“ Sozialen Medien im Internet unterwegs sein und nun „rechten“ Deutschrap hören. Anspielungen auf einen Zusammenhang zwischen Rechtsextremismus und der Kritik am Gender-Mainstreaming und der Kritik an der Klimapanik dürfen natürlich auch nicht fehlen. Eine sofort folgende Einordnung des Gesehenen, wie zum Beispiel Zeitschriften und Poster, durch Jonas folgt in den meisten Fällen – wo käme man auch hin, wenn sich der Spieler selbst Gedanken über das Gesehene machen würde?
Wie es dabei zu der „Radikalisierung“ Leons kam, bleibt leider im Dunklen. Man erfährt nur, dass er von einer Freundin zurückgewiesen wurde und es daraufhin zu Streit zwischen ihm und seinen Freunden kam, aber dann springt die Zeit zu dem Punkt, wo Leon schon auf dem Weg zu dem „rechten“ Sommerlager ist. Es bleibt zum Beispiel unklar, wie es zu dem Kontakt mit seinen neuen Freunden kam oder was für ihn der Reiz an diesen neuen Freunden ist.
Die aus der Antwort der Landesregierung hervorgehenden Spielerzahlen sprechen Bände: So betont die Landesregierung zwar die „breite mediale Beachtung und ausführliche Berichterstattung“, gibt aber gleichzeitig zu, dass, trotz der rund 90.000 Aufrufen der Webseite und der Seite des Spiels bei Steam und der rund 1,5 Millionen „Impressions“ bei Steam, nur zirka 13.000 Spieler das Spiel gespielt haben. Dabei hat die Landesregierung zirka 35.000 Euro zur Bewerbung des Spiels ausgegeben. Anscheinend dient das Spiel mehr dazu, positiv in der Presse wahrgenommen zu werden, statt der Extremismusprävention.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/11858).




