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August 2020

Gezielte Mobilfunkunterdrückung in den NRW-Justizvollzugsanstalten

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 4078 (Drucksache 17/10173).

Laut § 67 Strafvollzugsgesetz und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz NRW dürfen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt (JVA) technische Geräte zur Feststellung und Verhinderung unerlaubter Telekommunikation eingerichtet und betrieben werden. In den NRW Justizvollzugsanstalten stehen somit entsprechende Detektionsgeräte zur Verfügung.

In der JVA Werl sind 41 Detektionsgeräte, davon 21 Geräte des Typs „Comstop mini“ und 20 Geräte des Typs „Comstop 4 G“, zur Mobilfunkdetektion und Mobilfunkunterdrückung vorhanden. Mit diesen Geräten soll die unerlaubte Mobilfunknutzung der Insassen aufgedeckt und nach Möglichkeit unterbunden werden. Bei zeitnaher Einführung des Mobilfunknetzes auf 5-G-Basis drohen alle die in der JVA Werl vorhandenen Detektionsgeräte wirkungslos zu werden.

Wir fragten die Landesregierung:

  1. In welchen der Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten in NRW gibt es (fest verbaute) Störsender für Mobiltelefone? (Bitte aufschlüsseln je nach JVA und technischem Stand/5G-Tauglichkeit)
  2. In welchen der Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten wird stattdessen mit Detektionsgeräten gearbeitet?
  3. Wie hoch ist der personelle Mehraufwand aufgrund fehlender (fest verbauter) Störsender? (Bitte aufschlüsseln anhand des zusätzlichen Personalbedarfs je JVA für das Auffinden und die Sicherstellung von Mobilfunkgeräten für die Jahre 2017 bis heute)
  4. Wirken sich etwaige fehlende Störsender nachteilig auf die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalten aus?
  5. Wie beziffert sich der geschätzte Kostenrahmen für eine dringend erforderliche Nachrüstung aller Justizvollzugsanstalten und Jugendarrestanstalten in NRW auf 5-G-Netz-kompatible Störsender / Detektoren? (Bitte aufschlüsseln je nach JVA und Jugendarrestanstalt)

Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass sie nicht das Ansicht ist, dass sich fehlende Störsender nachteilig auf die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalten auswirken. Eine Begründung dafür liefert sie jedoch nicht. Eine Nachrüstung mit 5-G-Netz-kompatiblen Störsendern erscheint der Landesregierung „derzeit nicht erforderlich“. Dabei haben große Netzbetreiber die Telekom und Vodafone schon mit dem Ausrollen des 5-G-Netzes begonnen.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10463).

Mein Grund für das Grundgesetz

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Juli 2020

Die Wirksamkeit der Coronaschutzverordnung im Bereich der Gastronomie

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3885 (Drucksache 17/9925).

Auf Grund der Corona-Pandemie waren seit dem 23. März 2020 bundesweit alle Restaurants, Cafés und Gaststätten geschlossen; es bestand seitdem nur noch die Möglichkeit, sich Speisen von dort liefern zu lassen. Seit dem 21. Mai 2020 ist die aktuelle Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in Kraft getreten. Seit dem 11. Mai 2020 wurden vor allem Lockerungen im Bereich der Speise-Gastronomie vorgenommen.

So ist es aktuell möglich, wieder Restaurants, Cafés und andere Gaststätten zu besuchen. Dort sollten unter anderem Sitzplätze mit 1,5m-Tisch-Abständen zur Verfügung stehen. Ferner werden die Gäste durch die Inhaber der Gastronomiebetriebe namentlich registriert; ihre weiteren Kontaktdaten sowie die konkreten Anwesenheitszeiten werden schriftlich festgehalten. Diese Daten müssen verpflichtend vier Wochen lang aufbewahrt werden, um eine Kontaktpersonennachverfolgung sicherzustellen. Danach sind die Daten zu vernichten. Mittlerweile sind Fälle bekannt geworden, in denen diese Daten nachträglich missbräuchlich verwendet worden sind. Weitere entsprechende Missbräuche dieser persönlichen Daten sind nicht auszuschließen. Wir fragten deshalb die Landesregierung:

  1. Liegen Erkenntnisse darüber vor, ob in den Zeiträumen bis zum 22. März 2020 bzw. seit dem 23. März 2020 bis heute Fälle von Übertragungen des Corona-Virus in Speise-Gaststätten stattgefunden haben (insbesondere zwischen Gästen, die sich fremd waren), bei denen eine Infektionskette nachgewiesen werden konnte? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl sowie kommunaler Örtlichkeit)
  2. Von wem werden die von den jeweiligen Gästen auszufüllenden und abzugebenden Unterlagen in datenschutzrechtlicher Hinsicht in der jeweiligen Gaststätte betreut?
  3. In wie vielen Fällen wurde bislang auf solche Unterlagen durch die zuständigen Behörden zugegriffen? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, kommunaler Örtlichkeit, Zeitraum und ersuchender Behörde)
  4. Wie viele Fälle der missbräuchlichen Verwendung dieser persönlichen Daten sind der Landesregierung bisher bekannt geworden? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Ort, Zeitraum zwischen Datenaufnahme und missbräuchlicher Verwendung sowie eingeleiteten Maßnahmen hiergegen)
  5. Liegen Erkenntnisse darüber vor, welche Mehrkosten den Gastronomen durchschnittlich durch die oben bezeichneten Maßnahmen entstehen?

Die Antwort der Landesregierung offenbart erschreckendes: Trotz des Eingriffs in verschiedene Grundrechte und des Missbrauchspotentials dieser Datensammlung, erhebt die Landesregierung keine Statistiken zu der Wirksamkeit oder zu einer missbräuchlichen Verwendung der erhobenen Daten. Folglich bleibt unklar, ob diese Datenerhebung überhaupt nötig ist für das Eindämmen von Coronainfektionen.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10317).

Personalsituation in den Gesundheitsämtern

Bei der Bekämpfung des neuartigen Coronavirus haben die Gesundheitsämter eine wichtige Rolle: Es liegt an den Gesundheitsämtern, Fälle zu identifizieren, Maßnahmen anzuordnen, Infektionsketten nachzuverfolgen und diese zu unterbrechen.

Dabei handelt es sich um Aufgaben, die so personalintensiv sind, dass kaum ein Gesundheitsamt diese ohne massive Personalaufstockung leisten kann: In NRW wurde bei 54 Gesundheitsämtern angefragt, ob und in wieweit sie ihren Verpflichtungen in der gegenwärtigen Krisensituation nachkommen können. Von diesen hat mehr als die Hälfte geantwortet. 21 der 33 antwortenden Ämter konnten die Vorgaben nicht erfüllen. Es gibt einfach zu wenig Mitarbeiter, um alle Infektionsketten wie nötig nachzuverfolgen.

Seit dem 24. April müssen alle Gesundheitsämter in Deutschland dem Robert Koch-Institut (RKI) melden, ob bei ihnen „die vollständige Kontaktnachverfolgung gewährleistet, gefährdet oder bereits aktuell nicht mehr möglich ist“.

Wir fragten daher die Landesregierung (hier bezüglich der Stadt Bielefeld):

  1. Wie hat sich der Personalbestand, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus im Gesundheitsamt der Stadt Bielefeld im Laufe des ersten Quartals 2020 entwickelt? (Hier bitte unterscheiden in Beschäftigte/Beamte/Tarifbeschäftigte/Stammkräfte, befristete/besondere Beschäftigungsverhältnisse, weitergehend in VZ/TZ)
  2. Ist die vom Robert Koch Institut vorgegebene vollständige Kontaktnachverfolgung gewährleistet?
  3. In wie vielen Fällen wurde eine häusliche Quarantäne angeordnet?
  4. In wie vielen Fällen wurde die häusliche Quarantäne missachtet?
  5. Welche Konsequenzen zog die Missachtung der häuslichen Quarantäne nach sich? (Bitte unter der Angabe der Personal- und Sachkosten bei Anordnung ordnungsbehördlicher Kontrollen)

Zum Kreis Gütersloh heißt es in der Antwort der Landesregierung: „Aus dem Kreis Gütersloh liegen der Landesregierung pandemiebedingt zu den erfragten Daten keine Informationen vor.“ Das Folgende bezieht sich folglich nicht auf den Kreis Gütersloh.

Laut Auskunft der Landesregierung können alle Gesundheitsämter die vollständige Kontaktnachverfolgung gewährleisten. Es zeigt sich weiter, dass die Gesundheitsämter schon im ersten Quartal 2020 personell stark aufgestockt wurden (zwischen knapp zehn Prozent und knapp 40 Prozent mehr Beschäftigte). Hierbei überrascht jedoch der Kreis Höxter, dessen Gesamtzahl der Beschäftigten sich im ersten Quartal 2020 verringert hat.

Die Justizvollzugsanstalt Werl sucht weiterhin nach einem Anstaltsarzt

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3884 (Drucksache 17/9923).

Wie der Soester Anzeiger berichtet, ist die Stelle des Anstaltsarztes in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Werl seit nunmehr 18 Monaten vakant. Nach Jahrzehnten ging der bisherige Anstaltsarzt bereits vor eineinhalb Jahren in den Ruhestand. Noch immer ist es offenbar jedoch nicht gelungen, die Position neu zu besetzen.

Gegen einen zunächst als Nachfolger vorgesehenen Anstaltsarzt gab es zuletzt Vorwürfe, dass er ein Schmerzmittel bestellt und weiterverkauft haben soll. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Welchen Stellenwert misst die Landesregierung der zeitnahen Neubesetzung von vakanten Stellen für Anstaltsärzte in den Justizvollzugsanstalten des Landes – auch hinsichtlich der Besoldung und Versorgung – bei?
  2. In wie vielen Justizvollzugsanstalten sind die Stellen für Anstaltsärzte gegenwärtig nicht besetzt? (Bitte aufschlüsseln nach JVA)
  3. Kann die Landesregierung die medizinische Versorgung, insbesondere in der JVA Werl, aber auch in den übrigen Justizvollzugsanstalten gewährleisten?
  4. Hat die Landeregierung weitere Erkenntnisse darüber, dass der „anvisierte und dann ausgeschiedene (suspendierte) Nachfolger“ des Werler Anstaltsarztes „Tramadol“ bestellt und weiter verkauft haben soll?

Laut Antwort der Landesregierung ist man bemüht, die vakante Stelle neu zu besetzen. Dass die Stelle jedoch schon seit 18 Monaten unbesetzt ist, erweckt den Anschein, dass es für Ärzte lukrativer ist, auf Honorarbasis für das Land Nordrhein-Westfalen tätig zu sein als fest angestellt zu sein. Eine Aufrechterhaltung der ärztlichen Versorgung Strafgefangener durch Honorarärzte widerspricht jedoch § 99 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, welches hauptamtliche Ärzte vorsieht.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10224).

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