April 2020
Entschließungsantrag zum Antrag der der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Direkte Demokratie trotz Corona: Bürgerengagement auch in der Krise unterstützen
I. Ausgangslage
In der monistisch ausgeprägten kommunalen Aufgabenstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Gemeinde die alleinige Trägerin der öffentlichen Verwaltung innerhalb ihres Gemeindegebietes. Die Verwaltung der Gemeinde wird durch die Bürgerschaft bestimmt, welche regelmäßig durch den Rat und den Bürgermeister vertreten werden. Jedoch ermöglicht § 26 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens die Entscheidung durch die Bürger der Gemeinde, anstelle des Rates.
Aufgrund der Corona-Krise ist neben dem gesellschaftlichen Leben auch der politische Entscheidungsprozess betroffen. So wurden unter anderem die Kompetenzen der Räte und Kreistage auf den jeweiligen Hauptausschuss oder Kreisausschuss übertagen, solange diese Krise anhält, um handlungsfähig zu bleiben.
Eine ähnlich analoge Anpassung der Entscheidungsfähigkeit durch ein Bürgerbegehren bzw. einen Bürgerentscheid ist nicht getroffen worden. Daher ist es für ein Bürgerbegehren weiterhin, auch in Zeiten der Corona-Krise, notwendige Voraussetzung eine jeweils in der GO NRW normierte Anzahl an Unterschriften der Bürger innerhalb der Gemeinde zu sammeln. Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, so ist dieses innerhalb von 6 Wochen nach der Bekanntgabe des jeweiligen Beschlusses abschließend durchzuführen; sollte der Beschluss keiner Bekanntgabe bedürfen, beträgt diese Ausschlussfrist 3 Monate.
Unter den aktuellen Bedingungen dürfte eine derartige Fristsetzung für die meisten Bürgerbegehren eine unzumutbare Hürde darstellen. Doch auch ohne die aktuellen, durch den Corona-Virus bedingten Zustände, ist diese zeitliche Komponente keine dringend notwendige Voraussetzung zur Zulässigkeit eines kassierenden Bürgerbegehrens. Denn Bürgerbegehren, die sich nicht gegen einen Beschluss des Rates richten, unterliegen logischerweise keiner Befristung. Jedoch ist auch ihnen die Möglichkeit einer kaskadenartige Entscheidungsserie über Angelegenheiten, welche den gleichen Gegenstand zur Entscheidung betreffen, entzogen, da § 26 Absatz 5 Satz 2 GO NRW diesbezüglich eine Sperrfrist von 2 Jahren normiert. Somit würde der Wegfall einer Fristsetzung nach § 26 Absatz 3 GO NRW beim kassierenden Bürgerbegehren ebenfalls der Sperrfrist nach § 26 Absatz 5 Satz 2 GO NRW unterliegen, sodass ein rechtsmissbräuchliches in Anspruch nehmen kassierender Bürgerbegehren ebenfalls unterbunden wird.
Auch die Rechtssicherheit für Ratsbeschlüsse wird ausreichend gewahrt, da Beschlüsse sowohl auch noch nach sechs Wochen nach Beschlussfassung vom Rat rückgängig gemacht werden können, als auch der Rat das politische Spiegelbild des Willens der Bürgerschaft abbilden soll; eine analoge Fristsetzung besteht dementsprechend für den Rat nicht, sodass von Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheiden keine weitergehende Rechtsunsicherheit besteht, als wenn der Rat selbstständig tätig wird.
Ferner wird die oben beschrieben Problematik der innerhalb der Corona-Krise initiierten Bürgerbegehren somit unproblematisch gestellt.
Eine entsprechende Normierung ist ebenfalls auf Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheide im Rahmen von Beschlüssen des Kreistages anzuwenden.
II. Der Landtag fordert die Landesregierung daher auf:
- Die direkte Demokratie auf Kommunalebene zu stärken und hierzu einen Gesetzentwurf zu verfassen, der die Befristung für die Einreichung von kassierenden Bürgerbegehren, nach § 26 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 23 Absatz 3 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, streicht.
Thomas Röckemann
März 2020
Effiziente Strafverfolgung durch den Einsatz von Software
Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3409 (Drucksache 17/8684).
Sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die erkennenden Gerichte sind zur Erledigung ihrer Aufgaben immer mehr auf die Hilfe von Computern angewiesen und benötigen deshalb entsprechende Software, welche ihnen ihre Arbeit erleichtern soll. Wir fragten daher die Landesregierung:
- Welche Programmarten gibt es, und worin liegen die signifikanten Unterschiede?
- Welche Programme werden speziell von der Justiz zu welchen Zwecken genutzt? (Bitte vollständige Nennung der genauen Produktbezeichnung, eine genaue Beschreibung der zweckmäßigen Bestimmung des Programms und eine Darlegung zum Entwickler des jeweiligen Programms)
- Welche Programme werden speziell von der Polizei zu welchen Zwecken genutzt? (Bitte vollständige Nennung der genauen Produktbezeichnung, eine genaue Beschreibung der zweckmäßigen Bestimmung des Programms und eine Darlegung zum Entwickler des jeweiligen Programms)
- Welche Programme werden speziell vom Landeskriminalamt zu welchen Zwecken genutzt? (Bitte vollständige Nennung der genauen Produktbezeichnung, eine genaue Beschreibung der zweckmäßigen Bestimmung des Programms und eine Darlegung zum Entwickler des jeweiligen Programms)
- Welche Programme werden speziell vom Amt für Verfassungsschutz NRW zu welchen Zwecken genutzt? (Bitte vollständige Nennung der genauen Produktbezeichnung, eine genaue Beschreibung der zweckmäßigen Bestimmung des Programms und eine Darlegung zum Entwickler des jeweiligen Programms)
Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass es im Bereich der Polizei von der Polizeibehörde abzuhängen scheint, welche Programme verwendet werden. Insbesondere scheint dies für Programme, die direkt der Ermittlung und der Gefahrenabwehr dienen, zu gelten. Dies ist insofern von Nachteil, als dass die Ermittlungsfähigkeiten direkt von der zuständigen Polizeibehörde abhängen, es also sein kann, dass der Wohnort des Opfers, des Täters oder der Ort der Tat ausschlaggebend sind für den Ermittlungserfolg. Auch ist somit der Wechsel zwischen Polizeibehörden mit Schulungsaufwand verbunden.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8924).
Zeitgemäßes von der AfD – Die notwendige Reform des § 112a StPO auch Hinblick auf die Wiederholungsgefahr bei hochansteckenden Tätern
I. Ausgangslage
Die Untersuchungshaft in Deutschland, verkürzt auch einfach als U-Haft bezeichnet, dient der Sicherung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens. Zweck ist, dass das rechtsstaatliche Strafverfahren keine negativen Einwirkungen von außen durch den Beschuldigten erfahren soll. Die Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und die rasche Bestrafung des Täters sollen gesichert werden. Daher bedarf es eines dringenden Tatverdachts, eines Haftgrundes und die die Untersuchungshaft muss verhältnismäßig sein.
Die Haftgründe richten sich nach §§ 112 und 112a der Strafprozessordnung. Die Haftgründe in § 112 StPO sind die Flucht, die Fluchtgefahr, sowie die Verdunkelungsgefahr. Diese Haftgründe dienen somit der Sicherung des geordneten Strafverfahrens und einer späteren Vollstreckung des ausgesprochenen Urteils.
Der § 112a StPO stellt eine Ausnahme im System dieser repressiven Ansätze dar. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist eine vorbeugende Maßnahme der Sicherungshaft und dementsprechend präventiver Natur und deshalb den Voraussetzungen des § 112 StPO gegenüber subsidiär in der Anwendung.
Der § 112a Absatz 1 StPO unterscheidet hierbei in zwei Kategorien von Anlasstaten: Zum einen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sowie die Nachstellung, deren einmalige Begehung weitere Taten ähnlicher Art befürchten lassen.
Zum anderen fasst die Nummer 2 verschiedene Delikte aus unterschiedlichen Deliktsbereichen in einem Straftatenkatalog zusammen, welche vor allem im Bereich der Serien- und Intensivtätern erfahrungsgemäß zahlreich vorkommen. Diese Anlasstaten müssen wiederholt oder fortgesetzt begangen worden sein und diese Straftaten die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen. Hierzu gehören Delikte aus dem Bereich des Terrorismus, der Körperverletzung, des Diebstahls, des Betruges, gemeingefährliche Straftaten wie Brandstiftung und der räuberische Angriff auf Kraftfahrer sowie Delikte aus dem Bereich des Betäubungsmittelgesetzes und des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes.
Obwohl Delikte aus dem Bereich der Körperverletzung und des Diebstahls im Straftatenkatalog des § 112a StPO aufgelistet sind, handelt es sich hierbei um qualifizierte Delikte, nicht um die Grunddelikte nach § 223 sowie § 242 StGB. Der Betrug ist hingegen als Grundtatbestand, neben den qualifizierten Tatbeständen, im Straftatenkatalog aufgelistet.
Gerade im Hinblick auf die Voraussetzung der Wiederholungsgefahr führt dies zu einer Ungleichgewichtung der einzelnen Kategorien; denn während der Betrug als Grunddelikt aufgezählt wird, fallen die „einfache“ Körperverletzung sowie der „einfache“ Diebstahl aus der Auflistung heraus. Die Wiederholungsgefahr des § 112a StPO verlangt die Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art oder der Fortsetzung der Straftat. Straftaten „gleicher Art“ liegen vor, wenn das bisherige und zukünftig zu erwartende Verhalten des Beschuldigten im Erscheinungsbild übereinstimmen. Gleichartig sind die jeweiligen Deliktsgruppen in dem Straftatenkatalog des § 112a Absatz 1 Nr. 2 StPO; dasselbe Strafgesetz muss hingegen nicht zu erwarten wiederholt werden. [1]
Da die §§ 223 und 242 des Strafgesetzbuches nicht in diesem Katalog aufgeführt sind, führt dies zu dem praxisrelevanten Fall, dass in Fällen der wiederholten Körperverletzung bzw. des wiederholten Diebstahls, diese Delikte nicht als Prognosemaßstab herangezogen werden dürfen. Es hängt daher nur vom Zufall ab, ob ein qualifizierter Straftatbestand wiederholt erfüllt wurde, um eine Untersuchungshaft rechtfertigen zu können.
Die Einbindung der §§ 223 und 242 StGB würden auch nicht zu ausufernden Anordnungen der Untersuchungshaft nach § 112a StPO führen, da Absatz 1 Nr. 2 explizit eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die vorangegangenen Straftaten voraussetzt. Dies sind Anlasstaten, die einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt aufweisen. [2] Ferner müssen sie geeignet sein, das Vertrauen in Sicherheit und Rechtsfrieden in weiten Kreisen der Bevölkerung zu beeinträchtigen. [3] Somit kommen gemäß § 112a Abs. 1 Nummer 2 StPO nur Delikte in Betracht, die mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität entsprechen.
Eine weitere systematische Unvollständigkeit ist der fehlende § 323a StGB. Delikte, welche im Vollrausch begangen worden sind, unterfallen bisher nicht dem Straftatenkatalog des § 112a StPO. Stattdessen soll eine analoge Anwendung des § 112a StPO herangezogen werden, um den vollkommen Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Wiederholungstätern sicherzustellen. [4] Da der Wortlaut des § 112a Absatz 1 StPO jedoch abschließend ist und § 323a StGB nicht aufgezählt wird, ist im Hinblick auf Art. 104 Absatz 1 des Grundgesetzes eine Klarstellung im Gesetzestext notwendig.
II. Der Landtag stellt daher fest:
- Die Untersuchungshaft aufgrund des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ist ein wirksames Mittel, um präventiv die Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten von Serien- und Intensivtätern zu schützen; zur Erreichung dieses Zweckes ist die Untersuchungshaft im Bereich des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr jedoch reformbedürftig, um sowohl das Grunddelikt des Diebstahls, als auch der Körperverletzung in den Straftatenkatalog des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO aufzunehmen.
- Der Straftatbestand des § 323a StGB ist zwecks Rechtssicherheit in den Katalog des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO aufzunehmen.
III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,
- im Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO einzubringen, um die Grunddelikte der Körperverletzung gemäß § 223 StGB sowie des Diebstahls gemäß § 242 StGB in den Straftatenkatalog einzufügen.
- im Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO einzubringen, um das Delikt des Vollrauschs gemäß § 323a StGB in den Straftatenkatalog einzufügen.
Thomas Röckemann
[1] Posthoff in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, Strafprozessordnung, 6. Aufl. 2019, § 112a Haftgrund der Wiederholungsgefahr, Rn. 17
[2] OLG Hamm, Beschluss vom 01. April 2010 – 3 Ws 161/10 –
[3] OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2010 – III-2 Ws 18/10 –
[4] OLG Hamm, Beschluss vom 30. April 1974 – 2 Ws 108/74 –
Politischer Extremismus in Nordrhein-Westfalen
Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3412 (Drucksache 17/8687).
Der Staatsschutz in Nordrhein-Westfalen ist für die Verhütung, zur Gefahrenabwehr sowie für die Verfolgung politisch motivierter Kriminalität zuständig. Einen Überblick über die politisch motivierte Kriminalität erhält durch den Verfassungsschutzbericht. In diesem wird die politisch motivierte Kriminalität unterteilt in die Phänomenbereiche Rechtsextremismus (PMK-Rechts), Linksextremismus (PMK-Links), auslandsbezogener Extremismus (PMK-ausländische Ideologie), religiöser Extremismus (PMK-religiöse Ideologie) und sonstiger, nicht eindeutig feststellbarer Extremismus (PMK-nicht zuzuordnen). Aus dem „Verfassungsschutzbericht 2018“ geht hervor, dass es 2018, im Vergleich zu 2017, einen Anstieg von 42,1 Prozent im Bereich der Gewaltkriminalität gab. In diesem Bereich lag die Aufklärungsquote bei 51,6 Prozent. Wir fragten die Landesregierung:
- Wie viele Ermittlungsverfahren wurden innerhalb der letzten fünf Jahre im Bereich der politisch motivierten Kriminalität in Nordrhein-Westfalen eingeleitet? (Bitte aufschlüsseln nach Deliktsart und Phänomenbereich)
- Wie viele dieser unter Punkt 1. bezeichneten Ermittlungsverfahren wurden eingestellt? (Bitte auflisten nach Einstellungsgrund, Deliktsart und Phänomenbereich)
- Bei wie vielen dieser unter Punkt 1. bezeichneten Ermittlungsverfahren wurde das Hauptverfahren eröffnet? (Bitte auflisten nach Deliktsart, Phänomenbereich sowie Zeitansatz vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens)
- Wie viele dieser unter Punkt 3. bezeichneten Hauptverfahren wurden durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen? (Bitte auflisten nach Deliktsart, Strafmaß bzw. Freispruch sowie Phänomenbereich)
- Wie viele dieser unter Punkt 3. bezeichneten Hauptverfahren wurden eingestellt? (Bitte auflisten nach Einstellungsgrund, Deliktsart und Phänomenbereich)
In ihrer Antwort zeigt die Landesregierung, dass sie zwar umfangreich statistische Daten zur politisch motivierten Kriminalität sammelt, aber nur im Bereich der begangenen Taten. Zu den Fragen zwei bis fünf kann die Landesregierung keine Auskunft geben. Insgesamt hat die Landesregierung also einen gewissen Überblick darüber, was passiert, aber nicht wie erfolgreich die Ermittlungen verlaufen und hat damit keine Möglichkeit, mögliche Schwächen der Strafverfolgung zu erkennen und zu beheben.
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Keine Erschießungen mit der AfD!
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Illegale Waffen verbieten – Die freiwillige Abgabe von Waffen muss straffrei bleiben
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Politischer Aschermittwoch 2020 in Mülheim an der Ruhr
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