August 2020
Mein Grund für das Grundgesetz
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Juli 2020
Die Wirksamkeit der Coronaschutzverordnung im Bereich der Gastronomie
Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3885 (Drucksache 17/9925).
Auf Grund der Corona-Pandemie waren seit dem 23. März 2020 bundesweit alle Restaurants, Cafés und Gaststätten geschlossen; es bestand seitdem nur noch die Möglichkeit, sich Speisen von dort liefern zu lassen. Seit dem 21. Mai 2020 ist die aktuelle Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in Kraft getreten. Seit dem 11. Mai 2020 wurden vor allem Lockerungen im Bereich der Speise-Gastronomie vorgenommen.
So ist es aktuell möglich, wieder Restaurants, Cafés und andere Gaststätten zu besuchen. Dort sollten unter anderem Sitzplätze mit 1,5m-Tisch-Abständen zur Verfügung stehen. Ferner werden die Gäste durch die Inhaber der Gastronomiebetriebe namentlich registriert; ihre weiteren Kontaktdaten sowie die konkreten Anwesenheitszeiten werden schriftlich festgehalten. Diese Daten müssen verpflichtend vier Wochen lang aufbewahrt werden, um eine Kontaktpersonennachverfolgung sicherzustellen. Danach sind die Daten zu vernichten. Mittlerweile sind Fälle bekannt geworden, in denen diese Daten nachträglich missbräuchlich verwendet worden sind. Weitere entsprechende Missbräuche dieser persönlichen Daten sind nicht auszuschließen. Wir fragten deshalb die Landesregierung:
- Liegen Erkenntnisse darüber vor, ob in den Zeiträumen bis zum 22. März 2020 bzw. seit dem 23. März 2020 bis heute Fälle von Übertragungen des Corona-Virus in Speise-Gaststätten stattgefunden haben (insbesondere zwischen Gästen, die sich fremd waren), bei denen eine Infektionskette nachgewiesen werden konnte? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl sowie kommunaler Örtlichkeit)
- Von wem werden die von den jeweiligen Gästen auszufüllenden und abzugebenden Unterlagen in datenschutzrechtlicher Hinsicht in der jeweiligen Gaststätte betreut?
- In wie vielen Fällen wurde bislang auf solche Unterlagen durch die zuständigen Behörden zugegriffen? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, kommunaler Örtlichkeit, Zeitraum und ersuchender Behörde)
- Wie viele Fälle der missbräuchlichen Verwendung dieser persönlichen Daten sind der Landesregierung bisher bekannt geworden? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl, Ort, Zeitraum zwischen Datenaufnahme und missbräuchlicher Verwendung sowie eingeleiteten Maßnahmen hiergegen)
- Liegen Erkenntnisse darüber vor, welche Mehrkosten den Gastronomen durchschnittlich durch die oben bezeichneten Maßnahmen entstehen?
Die Antwort der Landesregierung offenbart erschreckendes: Trotz des Eingriffs in verschiedene Grundrechte und des Missbrauchspotentials dieser Datensammlung, erhebt die Landesregierung keine Statistiken zu der Wirksamkeit oder zu einer missbräuchlichen Verwendung der erhobenen Daten. Folglich bleibt unklar, ob diese Datenerhebung überhaupt nötig ist für das Eindämmen von Coronainfektionen.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10317).
Personalsituation in den Gesundheitsämtern
Bei der Bekämpfung des neuartigen Coronavirus haben die Gesundheitsämter eine wichtige Rolle: Es liegt an den Gesundheitsämtern, Fälle zu identifizieren, Maßnahmen anzuordnen, Infektionsketten nachzuverfolgen und diese zu unterbrechen.
Dabei handelt es sich um Aufgaben, die so personalintensiv sind, dass kaum ein Gesundheitsamt diese ohne massive Personalaufstockung leisten kann: In NRW wurde bei 54 Gesundheitsämtern angefragt, ob und in wieweit sie ihren Verpflichtungen in der gegenwärtigen Krisensituation nachkommen können. Von diesen hat mehr als die Hälfte geantwortet. 21 der 33 antwortenden Ämter konnten die Vorgaben nicht erfüllen. Es gibt einfach zu wenig Mitarbeiter, um alle Infektionsketten wie nötig nachzuverfolgen.
Seit dem 24. April müssen alle Gesundheitsämter in Deutschland dem Robert Koch-Institut (RKI) melden, ob bei ihnen „die vollständige Kontaktnachverfolgung gewährleistet, gefährdet oder bereits aktuell nicht mehr möglich ist“.
Wir fragten daher die Landesregierung (hier bezüglich der Stadt Bielefeld):
- Wie hat sich der Personalbestand, insbesondere im Hinblick auf die Bekämpfung des Coronavirus im Gesundheitsamt der Stadt Bielefeld im Laufe des ersten Quartals 2020 entwickelt? (Hier bitte unterscheiden in Beschäftigte/Beamte/Tarifbeschäftigte/Stammkräfte, befristete/besondere Beschäftigungsverhältnisse, weitergehend in VZ/TZ)
- Ist die vom Robert Koch Institut vorgegebene vollständige Kontaktnachverfolgung gewährleistet?
- In wie vielen Fällen wurde eine häusliche Quarantäne angeordnet?
- In wie vielen Fällen wurde die häusliche Quarantäne missachtet?
- Welche Konsequenzen zog die Missachtung der häuslichen Quarantäne nach sich? (Bitte unter der Angabe der Personal- und Sachkosten bei Anordnung ordnungsbehördlicher Kontrollen)
Zum Kreis Gütersloh heißt es in der Antwort der Landesregierung: „Aus dem Kreis Gütersloh liegen der Landesregierung pandemiebedingt zu den erfragten Daten keine Informationen vor.“ Das Folgende bezieht sich folglich nicht auf den Kreis Gütersloh.
Laut Auskunft der Landesregierung können alle Gesundheitsämter die vollständige Kontaktnachverfolgung gewährleisten. Es zeigt sich weiter, dass die Gesundheitsämter schon im ersten Quartal 2020 personell stark aufgestockt wurden (zwischen knapp zehn Prozent und knapp 40 Prozent mehr Beschäftigte). Hierbei überrascht jedoch der Kreis Höxter, dessen Gesamtzahl der Beschäftigten sich im ersten Quartal 2020 verringert hat.
- Stadt Bielefeld: Kleine Anfrage 3822 (Drucksache 17/9596), Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10266)
- Kreis Gütersloh: Kleine Anfrage 3823 (Drucksache 17/9597), Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10267)
- Kreis Herford: Kleine Anfrage 3824 (Drucksache 17/9598), Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10268)
- Kreis Höxter: Kleine Anfrage 3825 (Drucksache 17/9599), Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10269)
- Kreis Lippe: Kleine Anfrage 3826 (Drucksache 17/9600), Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10270)
- Kreis Minden-Lübbecke: Kleine Anfrage 3827 (Drucksache 17/9601), Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10271)
- Kreis Paderborn: Kleine Anfrage 3828 (Drucksache 17/9602), Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10272)
Die Justizvollzugsanstalt Werl sucht weiterhin nach einem Anstaltsarzt
Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3884 (Drucksache 17/9923).
Wie der Soester Anzeiger berichtet, ist die Stelle des Anstaltsarztes in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Werl seit nunmehr 18 Monaten vakant. Nach Jahrzehnten ging der bisherige Anstaltsarzt bereits vor eineinhalb Jahren in den Ruhestand. Noch immer ist es offenbar jedoch nicht gelungen, die Position neu zu besetzen.
Gegen einen zunächst als Nachfolger vorgesehenen Anstaltsarzt gab es zuletzt Vorwürfe, dass er ein Schmerzmittel bestellt und weiterverkauft haben soll. Wir fragten daher die Landesregierung:
- Welchen Stellenwert misst die Landesregierung der zeitnahen Neubesetzung von vakanten Stellen für Anstaltsärzte in den Justizvollzugsanstalten des Landes – auch hinsichtlich der Besoldung und Versorgung – bei?
- In wie vielen Justizvollzugsanstalten sind die Stellen für Anstaltsärzte gegenwärtig nicht besetzt? (Bitte aufschlüsseln nach JVA)
- Kann die Landesregierung die medizinische Versorgung, insbesondere in der JVA Werl, aber auch in den übrigen Justizvollzugsanstalten gewährleisten?
- Hat die Landeregierung weitere Erkenntnisse darüber, dass der „anvisierte und dann ausgeschiedene (suspendierte) Nachfolger“ des Werler Anstaltsarztes „Tramadol“ bestellt und weiter verkauft haben soll?
Laut Antwort der Landesregierung ist man bemüht, die vakante Stelle neu zu besetzen. Dass die Stelle jedoch schon seit 18 Monaten unbesetzt ist, erweckt den Anschein, dass es für Ärzte lukrativer ist, auf Honorarbasis für das Land Nordrhein-Westfalen tätig zu sein als fest angestellt zu sein. Eine Aufrechterhaltung der ärztlichen Versorgung Strafgefangener durch Honorarärzte widerspricht jedoch § 99 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen, welches hauptamtliche Ärzte vorsieht.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10224).
Die Gerichtsverwaltung in Corona-Zeiten
Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3877 (Drucksache 17/9897).
Die Gerichtsverwaltung stellt eine tragende Säule der funktionierenden Judikative innerhalb Nordrhein-Westfalens dar. Ihr obliegt die Verwaltung aller Aufgaben, welche nicht der unmittelbaren Rechtsprechung, also der eigentlichen Spruchtätigkeit, zuzuordnen sind, jedoch einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur Rechtsprechung haben. So dient beispielsweise die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle der Vereinfachung von Prozesshandlungen durch Verfahrensbeteiligte. Klassische Beispiele hierfür sind die Richterablehnung, die Erledigungserklärung der Hauptsache, Erklärungen im Prozesskostenhilfeverfahren, im Mahnverfahren etc.
Auch in Zeiten der Corona-Krise muss diese tragende Säule erhalten bleiben. Wir fragten daher die Landesregierung:
- Wie häufig wurde Beratungshilfe von einem nordrhein-westfälischen Gericht seit dem 01.01.2020 gewährt? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk, Anzahl der eingegangenen Anträge, der Anzahl bewilligter Anträge, der Anzahl abgelehnter Anträge sowie der Anzahl an Anträgen, welche noch nicht beschieden wurden)
- Wie häufig wurde Prozesskostenhilfe von einem nordrhein-westfälischen Gericht seit dem 01.01.2020 gewährt? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk, Anzahl der eingegangenen Anträge, der Anzahl bewilligter Anträge, der Anzahl abgelehnter Anträge sowie der Anzahl an Anträgen, welche noch nicht beschieden wurden)
- Wie häufig wurden seit dem 01.01.2020 Niederschriften zu Protokoll der Geschäftsstelle vor nordrhein-westfälischen Gerichten abgegeben? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk)
- Wie häufig wurde seit dem 01.01.2020 ein Verfahrensbeteiligter oder Antragsteller von einem nordrhein-westfälischen Gericht zwecks Vornahme von Prozesshandlungen an einen Notar verwiesen? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk sowie Grund der Verweisung)
- Wie stellt die Landesregierung die Funktionsfähigkeit der laufenden Verwaltung der Gerichtsbarkeiten sicher?
Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass es zu einer Beschränkung des Dienstbetriebs auf das zwingend erforderliche Maß gegeben hat. Die konkreten Auswirkungen auf den Betrieb lassen sich nicht abschätzen, da die Landesregierung es versäumt hat, die relevanten Daten statistisch zu erfassen. Es steht zu befürchten, dass weniger Anträge als üblich gestellt wurden und dass es aufgrund der Beschränkung des Dienstbetriebs einen Rückstau gestellter Anträge gibt.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10222).


