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Januar 2020

Vorgangsbearbeitung bei der Polizei. Ein Fortschritt?

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung 3235 (Drucksache 17/8193).

Die Datenerfassung und -verarbeitung ist ein wichtiger Teil der heutigen Polizeiarbeit. Damit Polizisten ihrer eigentlichen Aufgabe, dem Schutz der Bevölkerung, nachgehen können und nicht einen großen Teil ihrer Arbeitszeit mit der Erfassung von Daten verbringen, müssen die verwendeten Programme einfach zu bedienen sein und eine schnelle Erfassung von Vorgängen ermöglichen, aber gleichzeitig auch so gestaltet sein, dass Eingabefehler minimiert werden.

Im Frühjahr 2017 wurde das neue Datenverarbeitungsprogramm „Verfahren zur integrierten Vorgangsbearbeitung und Auskunft“ (VIVA) bei der Polizei eingeführt. Dieses soll das bewährte Datenverarbeitungsprogramm „Integrationsverfahren Polizei“ (IGVP) sukzessive ersetzen. Das neu eingeführte Programm erweist sich allerdings als unübersichtlich und ist im praktischen Alltag schwer zu bedienen. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wer darf VIVA überhaupt benutzen und anwenden?
  2. Wer darf Änderungen am Datenbestand vornehmen?
  3. Welche Ausbildung ist Voraussetzung für die Bearbeitung des Datenbestands in VIVA?
  4. Wie und durch wen wurden die Anwender dieses Programms geschult?
  5. Wie wird sichergestellt, dass der Datenbestand tatsächlich korrekt ist?

Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass Anwender von VIVA zuvor eine fünftägige Präsenzschulung durchlaufen haben müssen. Dass das Programm trotz der Schulung als im Alltag schwer zu bedienen gilt, spricht dafür, dass bei der Entwicklung nicht genügend Wert auf die Anwenderfreundlichkeit gelegt wurde.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8362).

Analphabetismus in Nordrhein-Westfalen; Gibt es einen Fortschritt?

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3216 (Drucksache 17/8070).

Das Bundesbildungsministerium hatte die sog. „AlphaDekade“ im Jahr 2016 gestartet, um die Lese- und Schreibkompetenz von Erwachsenen zu steigern. Die Projekte werden mit rund 180 Millionen Euro gefördert. Nun ist Ende 2019 und es stellt sich die Frage, ob Fortschritte gemacht wurden. Daher fragten wir die Landesregierung:

  1. Wie viele Frauen in Nordrhein-Westfalen waren in den Jahren 2016 bis 2018 funktionale Analphabeten?
  2. Wie verteilt sich deren Anzahl auf die einzelnen Altersgruppen, 14-18 Jahre, 18-40 Jahre und über 40 Jahre?
  3. Wie verteilt sich deren Anzahl auf Frauen mit der Erstsprache Deutsch und auf Frauen mit anderen Erstsprachen?
  4. Wie viele im Rahmen der sog. „AlphaDekade“ eingerichtete Deutschkurse werden in Nordrhein-Westfalen angeboten?
  5. Wie viele Frauen nahmen an diesen Deutschkursen teil?

Die Antwort der Landesregierung ergibt, dass das Land Nordrhein-Westfalen keine eigene Erhebung zu der Alphabetisierung in Nordrhein-Westfalen durchführt. Im gleichen Zuge verweist die Landesregierung auf die LEO-Studie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Universität Hamburg. Diese umfasst zum Beispiel jedoch keine Informationen bezüglich der Alphabetisierung Minderjähriger. Dabei ist dies eine wichtige Gruppe, da sich früh Gelerntes verfestigt.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8363).

Dezember 2019

Förderprogramm Frauenhäuser des Landes Nordrhein-Westfalen: Tatsächliche Gleichstellung?

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3156 (Drucksache 17/7872).

Das Förderprogramm Frauenhäuser soll Mädchen und Frauen vor gegen sie gerichtete Gewalt schützen, indem für gewaltbetroffene Personen Schutzplätze zur Verfügung gestellt werden kann.

Wie der Landesregierung und insoweit auch Frau Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Ina Scharrenberg bekannt ist, gibt es auch Gewalt gegen Männer. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Fällt auch der Neubau von Schutzhäusern für Männer in das Förderprogramm?
  2. Wenn ja, sind bereits entsprechende Anträge vorhanden?
  3. Wenn nein, warum werden Schutzhäuser für Männer nicht gefördert?
  4. Was unternimmt die Landesregierung um auch von Gewalt betroffene Männer ausreichend zu schützen?

In ihrer Antwort gibt die Landesregierung zu, dass unter das Förderprogramm keine Schutzhäuser für Männer fallen. Auf die Frage nach dem Warum antwortet die Landesregierung ausweichend und verweist auf ein Pilotprojekt, welches die Anmietung von Wohnungen vorsieht. Eine umfassende Betreuung für Männer, wie sie für Frauen in Frauenhäusern existiert, wird nicht erwähnt.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8207).

Islamisierung durch Eheschließung in Nordrhein-Westfalen

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3201 (Drucksache 17/8034).

Nach aktuellen Miteilungen will die Türkei angebliche sogenannte IS-Frauen nach Deutschland abschieben. Diese deutschen Frauen haben islamische Männer geheiratet und sind zum Islam konvertiert. 2015 veröffentlichte der Verfassungsschutz Nordrhein-Westfalen seine Beobachtung, dass zirka 20 Prozent der aktiven Dschihadisten Konvertiten sind. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Ehen zwischen Muslimen und Deutschen wurden in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2016 bis 2019 geschlossen?
  2. Bei wie vielen dieser geschlossenen Ehen konvertierte ein Ehepartner zum Islam?
  3. Bei wie vielen dieser geschlossenen Ehen konvertierte ein Ehepartner zu einer christlichen Religion?
  4. Wie verteilt sich die Anzahl der konvertierten Ehepartner auf Männer und Frauen?

„Der Landesregierung liegen zu den aufgeworfenen Fragen keine Daten vor.“

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8197).

Kritische Infrastrukturen im Kreis Minden-Lübbecke: Ist die Versorgungssicherheit auch in Notfällen gewährleistet?

Dies ist eine kleine Anfrage aus einer Reihe gleichlautender kleiner Anfragen zu verschiedenen Kreisen und wird hier stellvertretend für diese betrachtet. Die weiteren kleinen Anfragen:

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3106 (Drucksache 17/7810).

Der Schutz Kritischer Infrastrukturen, kurz: KRITIS, ist nicht nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und das staatliche Gemeinwesen zwingend notwendig. Cyberangriffe oder Großstörungen können sich signifikant auch auf wesentliche und lebenswichtige Versorgungsbereiche bedrohlich auswirken. Dabei sind nicht nur die Energie- und Wasserversorgung, die Ernährung und das Gesundheits- und Transportwesen Teil der Kritischen Infrastruktur, sondern auch das Finanz- und Versicherungswesen. Diese Kritischen Infrastrukturen müssen vor gefährdenden Auswirkungen möglicher Großstörungen geschützt werden.

Der Bundesverband für den Schutz Kritischer Infrastrukturen (BSKI) warnte Ende August 2019, dass ein großflächiger Ausfall der Stromversorgung immer wahrscheinlicher wird. Auch durch die zunehmende Vernetzung entstehen neue Risiken, da durch diese durch die Verwundung einzelner KRITIS-Anlagen auch andere Anlagen oder Unternehmen beeinträchtigt werden können. Neun von zehn Sicherheitsverantwortliche im Bereich Kritischer Infrastrukturen sollen schon mindesten einen Cyberangriff in den letzten zwei Jahren erlebt haben, die Deutsche Telekom meldete 2018 eine Verdreifachung der der Cyberangriffe auf ihre Infrastruktur im Vergleich zum Jahr 2017.

Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage 889 (Drucksache 17/2455) stellte sich heraus, dass die Landesregierung keinen Überblick über die in Nordrhein-Westfalen befindlichen Kritischen Infrastrukturen hatte. Angesichts der Bedeutung des Themas gehen wir davon aus, dass inzwischen neue Erkenntnisse vorliegen und fragen daher die Landesregierung:

  1. Welche Anlagen, die nach der BSI-Kritisverordnung als Kritische Infrastruktur gelten, existieren im Kreis Minden-Lübbecke? (Bitte nach KRITIS-Sektor [Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr sowie Medien und Kultur], sowie nach Branche aufschlüsseln)
  2. Welche Maßnahmen zum Schutz Kritischer Infrastruktur hat die Landesregierung, in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und den Betreibern Kritischer Infrastrukturen im Kreis Minden-Lübbecke vorangebracht?
  3. Für welche Notfälle und Großschadensereignisse sind auf welcher Rechtsgrundlage Notfallpläne zum Schutz Kritischer Infrastruktur im Kreis Minden-Lübbecke erarbeitet worden?
  4. Welche Notfallvorsorge und welche Notfallplanung sind zum einen für die unter Punkt 1 abgefragten Kritischen Infrastrukturen und zum anderen im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge für den besonderen Fall eines Blackouts (großflächiger Stromausfall) getroffen worden?
  5. Wie werden die Kommunikationsstrukturen und die Einsatzführung bei den Sicherheitsbehörden im Kreis Minden-Lübbecke im Falle eines Blackouts sichergestellt, um in dieser Zeit handlungsfähig zu bleiben?

Die Landesregierung verweigert die Auskunft über die Anlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten und begründet dies mit einer „Gefahr der Beeinträchtigungen wesentlicher Sicherheitsinteressen“. Es ist zu hoffen, dass der Schutz dieser Kritischen Infrastruktur mehr beinhaltet als nur die Geheimhaltung, welche Anlagen als Kritische Infrastruktur gelten. Bezüglich der Notfallpläne für Notfälle und Großschadensereignisse verweist die Landesregierung auf die Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte. Die Notfallplanung hängt also direkt von den Kreisen und kreisfreien Städten ab und somit unter Umständen stark von deren finanziellen Möglichkeiten.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8139).

Das neue Personenstandsgesetz: Wie frei sind wir wirklich?

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3155 (Drucksache 17/7871).

Mit Einführung des neuen Personenstandsgesetzes steht es Eltern nach § 22 Personenstandsgesetz (PStG) frei, ihr Kind ohne Angabe eines Geschlechtes in das Geburtenregister einzutragen. Ebenso besteht nach § 45b PStG für Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung die Möglichkeit, gegenüber dem Standesamt zu erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in § 22 III PStG vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll.

Eine solche Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Betroffenen, besonders wenn sie nicht vom Betroffenen selbst betroffen wird, sondern von seinen Eltern. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wieviele Kinder wurden im Jahr 2019 in Nordrhein-Westfalen geboren?
  2. Wieviele dieser im Jahr 2019 geborene Kinder wurden im Geburtenregister ohne Geschlecht eingetragen?
  3. Wieviele dieser im Jahr 2019 geborene Kinder wurden im Geburtenregister mit dem Geschlechtsmerkmal „divers“ eingetragen?
  4. Bei wievielen Personen in Nordrhein-Westfalen wurde eine beantragte Änderung ihres Geschlechtes durchgeführt?

Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass von den 112.605 lebendgeborenen Kindern im Jahr 2019 genau eins ohne Angabe des Geschlechts oder als divers in das Geburtenregister eingetragen wurde. Zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 15. Juni 2019 wurden 106 Änderungen des Geschlechts nach § 45b PStG durchgeführt. Alles in allem scheinen die Eltern mit ihrer Elternrolle verantwortungsvoll umzugehen und die Änderung des Geschlechts ein Randphänomen zu sein.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8090).

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