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Dezember 2019

Entwicklung der Intensität der Jugendkriminalität

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3082 (Drucksache 17/7738).

Das Lagebild der Jugendkriminalität aus dem Jahre 2017 ergibt im Zehnjahresvergleich ein kontinuierliches Absinken der absoluten Anzahl an Tatverdächtigen in den Deliktsbereichen der Jugendkriminalität, mit Ausnahme der Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Im Zweijahresvergleich ergeben sich jedoch leichte Anstiege in den Deliktsbereichen der Körperverletzung, des Diebstahls, der Sachbeschädigung und den Straftaten nach dem BtMG. Der Trend zur Jugendkriminalität ist in der Anzahl der Tatverdächtigen jedoch auch hier leicht rückläufig.

Vor allem bei dem Zweijahresvergleich lässt sich eine Tendenz dahingehend ziehen, dass zwar die Jugendkriminalität insgesamt rückläufig ist, die Intensität der Straftaten jedoch zunimmt. Auch aktuellere Zahlen aus dem Ruhrgebiet lassen diese Rückschlüsse zu. So stieg die Zahl der Körperverletzungen, welche von Kindern im Alter zwischen 8 und 13 Jahren begangen worden sind, in Dortmund und Lünen von 156 Körperverletzungen im Jahre 2014 auf 215 derartige Delikte im Jahre 2018 an. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie schlüsseln sich in Nordrhein-Westfalen Delikte der Kategorie Raub und Erpressung im Bereich der jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen für die Jahre 2014 bis 2019 auf? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, erfassendem Polizeipräsidium, Deliktsart, Fallzahlen, Geschlecht der Tatverdächtigen, Alter der Tatverdächtigen, deutsche Tatverdächtige, nicht deutsche Tatverdächtige, Zuwanderer und deren Aufenthaltsstatus)
  2. Wie schlüsseln sich in Nordrhein-Westfalen Delikte der Kategorie Diebstahl und Unterschlagung im Bereich der jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen für die Jahre 2014 bis 2019 auf? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, erfassendem Polizeipräsidium, Deliktsart, Fallzahlen, Geschlecht der Tatverdächtigen, Alter der Tatverdächtigen, deutsche Tatverdächtige, nicht deutsche Tatverdächtige, Zuwanderer und deren Aufenthaltsstatus)
  3. Wie schlüsseln sich in Nordrhein-Westfalen Delikte der Kategorie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung im Bereich der jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen für die Jahre 2014 bis 2019 auf? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, erfassendem Polizeipräsidium, Deliktsart, Fallzahlen, Geschlecht der Tatverdächtigen, Alter der Tatverdächtigen, deutsche Tatverdächtige, nicht deutsche Tatverdächtige, Zuwanderer und deren Aufenthaltsstatus)
  4. Wie schlüsseln sich in Nordrhein-Westfalen Delikte der Kategorie Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit im Bereich der jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen für die Jahre 2014 bis 2019 auf? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, erfassendem Polizeipräsidium, Deliktsart, Fallzahlen, Geschlecht der Tatverdächtigen, Alter der Tatverdächtigen, deutsche Tatverdächtige, nicht deutsche Tatverdächtige, Zuwanderer und deren Aufenthaltsstatus)
  5. Wie schlüsseln sich in Nordrhein-Westfalen Delikte der Kategorie Straftaten gegen das Leben im Bereich der jugendlichen und heranwachsenden Tatverdächtigen für die Jahre 2014 bis 2019 auf? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, erfassendem Polizeipräsidium, Deliktsart, Fallzahlen, Geschlecht der Tatverdächtigen, Alter der Tatverdächtigen, deutsche Tatverdächtige, nicht deutsche Tatverdächtige, Zuwanderer und deren Aufenthaltsstatus)

Die Landesregierung beantwortete die Fragen mit 72 Seiten ausgedruckte(!) Tabellen. Der befürchtete Trend scheint sich aber zu bestätigen: So steigerte sich zum Beispiel die Zahl der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zwischen 2016 und 2018 von 1.692 auf 2.405. Extrapoliert man die für dieses Jahr vorliegenden Zahlen linear, so muss man sogar mit 2.793 Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechnen.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8037).

November 2019

Jugendkriminalität bekämpfen – schnelle Jugendgerichtsverfahren vorantreiben

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3083 (Drucksache 17/7739).

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung vom 09.10.2019 den Antrag zur effektiveren Bekämpfung der Jugendkriminalität verabschiedet. Die Bekämpfung der Jugendkriminalität durch präventive Maßnahmen wurde einhellig durch alle Fraktionen als ein wichtiges Anliegen anerkannt. Vor allem wurden in der vorigen Anhörung im Rechtsausschuss die, auf die Straftat zügig folgenden, Gerichtsprozesse als ein wesentliches Element zur Bekämpfung der Jugendkriminalität festgestellt. Um später Bilanz ziehen zu können, ob die Landesregierung diesem Antrag nachkommt, fragten wir sie:

  1. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden innerhalb der letzten 5 Jahre gegen Jugendliche und Heranwachsende eingeleitet?
  2. Wie viele, dieser unter Punkt 1. bezeichneten, Ermittlungsverfahren wurden eingestellt? (Bitte auflisten nach Einstellungsgrund)
  3. Bei wie vielen, dieser unter Punkt 1. bezeichneten, Ermittlungsverfahren wurde das Hauptverfahren eröffnet? (Bitte auflisten nach Zeitansatz vom Beginn des Ermittlungsverfahrens bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens)
  4. Wie viele, dieser unter Punkt 3. bezeichneten, Hauptverfahren wurden durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossen? (Bitte auflisten nach Deliktsart, angewandte Erziehungsmaßregeln, angewandte Zuchtmittel, ausgesprochenes Jugendstrafmaß, Maßregeln zur Besserung und Sicherung, Freispruch sowie Nebenfolgen)
  5. Wie viele, dieser unter Punkt 3. bezeichneten, Hauptverfahren wurden eingestellt? (Bitte auflisten nach Einstellungsgrund)

Die Antwort der Landesregierung offenbart, dass sie abermals die relevanten Daten statistisch nicht erhebt. Zwar kann sie (sehr umfangreich) Auskunft bezüglich der Ausgänge und der Rechtsfolgen eingeleiteter Hauptverfahren geben, abgesehen von den Einstellungsgründen, jedoch nicht zu den vorhergehenden Schritten. Insbesondere kann sie keine Auskunft über den Zeitraum zwischen Beginn des Ermittlungsverfahrens und Eröffnung des Hauptverfahrens geben.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8033).

Den wehrhaften Rechtsstaat etablieren – Die deutsche Staatsbürgerschaft als Integrationserfolg werten und nicht als Freifahrtschein verkommen lassen

I. Ausgangslage

Nach der Umsetzung durch die Türkei, mutmaßliche IS-Anhänger wieder in ihre Heimatländer abzuschieben, besteht die Gefahr, dass auch Deutschland vermehrt abgeschobene IS‑Kämpfer aufzunehmen haben wird. [1]

Dies wird aller Voraussicht nach auch mit einer Zunahme an strafrechtlichen Gerichtsprozessen einhergehen. Das erste Urteil gegen eine IS-Rückkehrerin erging durch das Oberlandesgericht Stuttgart und verurteilte die Angeklagte zu 5 Jahren Haft. [2] Auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wird aktuell gegen eine mutmaßliche IS-Anhängerin der Prozess geführt. Die Bundesanwaltschaft wirft der Angeklagten unter anderem Unterstützung einer terroristischen Organisation, Beteiligung an Kriegsverbrechen, Menschenhandel und Freiheitsberaubung vor. [3]

Seit Beginn des Jahres wird deshalb aufgrund derartiger und ähnlich gelagerter Fälle über die Möglichkeit des Verlustes der Staatsangehörigkeit bei doppelter Staatsbürgerschaft beratschlagt, um eine Rückkehr von nachweisbaren IS-Anhängern zu erschweren. [4]

Im Sommer verabschiedete der Bundestag eine Verschärfung des Staatsangehörigkeitsrechts. Neu geregelt wurden der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft bei der Teilnahme an einer Terrormiliz sowie eine Verschärfung der Voraussetzungen zur Einbürgerung. [5]

Die Auswirkungen der oben bezeichneten Gesetzesänderung dürften jedoch in aller Regel praktisch nur bei Verurteilungen der IS-Rückkehrer zu verzeichnen sein. Ferner regelt die neu gefasste Norm nur Sachverhalt im Ausland. Doch auch im Inland liegen Problemkonstellationen vor, welche einer Korrektur der Einbürgerungssystematik bedürfen.

So befasste sich der Landtag Nordrhein-Westfalens in seiner 59. Sitzung am 24.05.2019 in der aktuellen Stunde mit der Thematik der Clankriminalität. Anlass hierzu war der zuvor Mitte Mai veröffentlichte Lagebericht des Innenministeriums Nordrhein-Westfalens. Dieser besagt, dass die Polizei in Nordrhein-Westfalen etwa 104 kriminelle Clans verortet, welche in den Jahren 2016 bis 2018 für rund mehr als 14.000 Straftaten verantwortlich sein sollen; hierbei wird von ca. 6.500 Tatverdächtigen aus dem Clan-Milieu ausgegangen.

Besonders auffällig war die hohe Anzahl an Rohheitsdelikten – wie Bedrohung, Nötigung, Raub oder Körperverletzung – von mehr als einem Drittel im Vergleich zur Gesamtanzahl an ermittelten Delikten. Hierbei ist laut dem Innenminister zu prognostizieren, dass die Clankriminalität in diesem Bereich voraussichtlich zunehmen wird, da es zu Verdrängungswettbewerben zwischen bisher tätigen und neu formierten Clans kommen könnte. Insbesondere die neu formierten Clans, deren Mitglieder von den alten Clans bisher abhängig waren und sich nun immer häufiger lossagen, würden überdurchschnittlich häufig junge Männer mit Kriegserfahrungen in ihren Reihen haben. Von einer zunehmenden Gewaltbereitschaft ist daher auszugehen. [6]

Das Absitzen von Haftstrafen in Justizvollzugsanstalten stellt für die verurteilten Clanmitglieder aus soziologischen Aspekten heraus auch keine Strafe im engeren Sinne dar. Es wird zwischen den Taten und deren eventuellen Folgen abgewogen und ein Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt bewusst in Kauf genommen. [7] Vielmehr gilt eine Gefängnisstrafe sogar noch als besondere Auszeichnung für die Ehre des Clans. [8]

Auch hier bedarf es im Bereich der schwersten Kriminalität durch Clans und in ähnlich gelagerten Fällen mit doppelter Staatsangehörigkeit einer Reform der Straffolgen. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Sanktionsfolge bei schweren Straftaten verdeutlicht, dass die deutsche Staatsbürgerschaft das letztendliche Ziel eines Integrationserfolges darstellt, aber niemals bloßes Mittel dessen sein darf.

Auch im Völkerrecht wird die doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit als unerwünscht angesehen, da die Staatsangehörigkeit ein Ausdruck eines besonderen Pflichten- und Treueverhältnisses zwischen dem Staatsangehörigen und dessen Staat darstellt. So beinhaltete schon die „Haager Konvention über gewisse Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen“ vom 12.04.1930 als internationales Ziel die Beseitigung der Staatenlosigkeit und der Doppelstaatigkeit. Auch das Europäische Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 06.05.1963 beinhaltete ähnliche Regelungen, welches jedoch von der Bundesrepublik Deutschland am 20.12.2001 mit Wirkung zum 21.12.2002 gekündigt wurde. [9] Die neuere Entwicklung im Völkerrecht lässt zwar einzelne Möglichkeiten der Mehrstaatigkeit zu, wie bspw. das Gesetz zu dem europäischen Übereinkommen vom 06.11.1997 über die Staatsangehörigkeit. Jedoch regelt dieses Übereinkommen explizit nur die Möglichkeiten der Mehrstaatigkeit für Fälle der Geburt und Eheschließungen. Weitere Akzeptanzen im Recht des Vertragsstaates werden aufgrund der Staatssouveränität zugelassen. [10]

Es ist somit auch weiterhin ersichtlich, dass die Mehrstaatigkeit eine bewusste Ausnahme vom völkerrechtlichen Grundsatz darstellen soll.

II. Der Landtag stellt daher fest:

  1. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist Ausdruck eines engen Loyalitätsbandes zwischen dem Bürger und dem deutschen Staat.
  2. Die Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft stellt daher das höchste erstrebenswerte Ziel eines gelungenen Integrationsprozesses dar.
  3. Die Einbürgerung als bloßes Zweckmittel konterkariert die oben bezeichneten Aspekte und stellt sich gegen die Grundsätze des Völkerrechts.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

Im Bundesrat einen Gesetzentwurf einzubringen, um den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Nebenfolge im Strafgesetzbuch zu normieren. Der Verlust soll eintreten, wenn schwerwiegende Katalogstraftaten, analog zu § 54 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz, oder Verbechenstatbestände von Personen begangen werden, welche eine mehrfache Staatsangehörigkeit aufweisen.

Thomas Röckemann

Oktober 2019

Vertretungen für ehrenamtliche Richter auf Landesebene

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Mehr Informationen

Zum Gesetzesentwurf „Gesetz zur Bildung von Vertretungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter“ der SPD (Drucksache 17/7539).

Bundesratsinitiative zur Anpassung des Jugendgerichtsgesetzes an den Zeitpunkt der Verurteilung

I. Ausgangslage

Das Jugendgerichtsgesetz normiert in Deutschland das formelle Strafrecht im Bereich des Jugendstrafrechts. Der Grundgedanke des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsaspekt. Es zieht daher den Gesichtspunkt der Erziehung dem der Strafe vor. Der noch junge und prägbare Mensch steht hierbei im Mittelpunkt des Strafverfahrens. Ziel ist in erster Linie nicht die Sanktion des Delinquenten, sondern die Resozialisierung, um eine nachhaltige Beeinflussung dahingehend zu gewährleisten, dass weitere Straftaten im späteren Leben des Jugendlichen ausgeschlossen werden können.

Der § 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) normiert den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des JGG. Begeht hierbei eine Person unter 21 Jahren eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so ist der Anwendungsbereich des JGG eröffnet. Das JGG unterscheidet in seiner Anwendung noch nach Jugendlichen und Heranwachsenden, also zwischen dem Lebenszeitraum von vierzehn bis einschließlich siebzehn Jahren und von achtzehn bis einschließlich zwanzig Jahren. Weitergehende Voraussetzungen zur Anwendung des JGG sind nicht normiert.

Dies führt in einigen Fällen zu dem Umstand, dass schon erwachsene Personen noch nach den Grundsätzen des Jugendstrafrechts verurteilt werden. Ein aktuelles Beispiel ist das Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die Angeklagte Sarah O. und Andere. Der Angeklagten wird vorgeworfen sich dem Islamischen Staat (IS) mit 16 Jahren angeschlossen zu haben und sie habe in Syrien diverse Kriegsverbrechen unterstützt. Sie soll in Unterkünften, deren Eigentümer vom IS enteignet oder sogar getötet worden sein sollen, zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern gelebt haben. Ferner sollen in ihrem Haushalt jesidische Frauen als Sklaven gehalten worden sein. Die Angeklagte steht nun mit 21 Jahren vor einem deutschen Gericht und soll trotz ihres Alters und der schwerwiegenden Vorwürfe nach deutschem Jugendstrafrecht sanktioniert werden, da eine gegebenenfalls negative Auswirkung auf die Erziehung der Angeklagten zu erwarten sei. [1]

Ein weiteres Beispiel ist der aktuelle Fall vor der Jugendkammer des Landgerichts Hamburg. Der mittlerweile 93-jährige Angeklagte war in den Jahren 1944 bis 1945 als Wachsoldat dem Konzentrationslager Stutthoff zugeteilt. Das Strafverfahren wird vor der Jugendkammer geführt, da der 93-jährige Angeklagte zur Tatzeit 17 Jahre alt war. [2]

Die oben bezeichneten Fälle lassen die Frage aufkommen, ob bei derartigen intensiven Taten bzw. bei einem derartig weit zurückliegenden Zeitraum noch der Grundsatz des Erziehungsaspektes gegenüber dem Angeklagten greifen kann.

Eine Anpassung des Jugendstrafrechts im Hinblick auf den Zeitpunkt der Verurteilung zwecks eines angemessenen Ansatzpunktes zur sachgemäßen Sanktionierung und Resozialisierung des Angeklagten erscheint daher notwendig.

II. Der Landtag stellt daher fest:

Der Ansatzpunkt des Jugendstrafrechts auf den Zeitpunkt der Ausübung der Straftat geht unter dem Aspekt des Erziehungsgedankens fehl.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

Im Bundesrat eine Gesetzesinitiative einzubringen, um den sachlichen Anwendungsbereich des JGG derart abzuändern, dass dieser auf den Zeitpunkt der Verurteilung des Angeklagten ausgerichtet ist.

Thomas Röckemann
Andreas Keith

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