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April 2022

Altparteien blockierten Opferschutz seit Jahren

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Zum Gesetzesentwurf „Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“ der Landesregierung (Drucksache 17/16383).

Der Wahnsinn hat eine Farbe: „Grün“!

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Zum Antrag „Ersatzfreiheitsstrafen vermeiden“ der Grünen (Drucksache 17/16744).

März 2022

Infizierungen mit Covid-19 und die darauf basierenden G-Regelungen

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6363 (Drucksache 17/16404).

Seit dem 16. Januar 2022 gilt in Nordrhein-Westfalen die neue überarbeitete Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Die Landesregierung unterteilt die Zugangsvoraussetzungen für bestimmte Örtlichkeiten nun in 3G, 2G und 2G+. Diese Verschärfungen der Coronaregeln erläuterte die Landesregierung am 11. Januar 2022 damit, dass das Infektionsgeschehen gebremst und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eingedämmt werden sollen. Als Ziel wurde die weitere Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten und die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur angegeben.

Besonders die 2G- und 2G+-Regelungen stellen massive Einschränkungen der Grundrechte dar und müssen daher sehr gut begründet werden, auch im Hinblick auf die Unterscheidung von geimpften / genesenen Personen und getesteten Personen. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Personen hatten seit März 2020 den 2G-Status? (Bitte aufschlüsseln nach Quartalen, jeweils zum 01.01./01.04./01.07./01.10 als Referenzdatum heranziehen)
  2. Wie viele geimpfte Personen haben sich nach ihrer Impfung mit Covid-19 infiziert? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Impfungen, Anzahl der doppelten oder mehrfachen Infizierungen, Impfstoff und Monaten seit Dezember 2020)
  3. Wie viele Personen haben sich seit März 2020 mit einer Variante des Covid-19-Virus infiziert? (Bitte aufschlüsseln nach Art der Variante und Monaten seit März 2020)

Wieder zeigt die Landesregierung, dass sie zwar massiv die Grundrechte der Bürger einschränkt, dabei es jedoch unterlässt, elementare Daten zu erheben: Bezüglich der zweiten Frage weist die Landesregierung zum Beispiel darauf hin, dass, obwohl schon mehr als zwei Jahre seit dem ersten Covid-19-Fall in Deutschland vergangen sind, die Gesundheitsämter eine vollständige Datenerfassung nicht gewährleisten können.

Aus der Antwort der Landesregierung geht weiter hervor, dass sich die Anzahl der Durchbruchsinfektionen im November 2021 im Vergleich zum Vormonat fast verdreifachte und sich von Dezember 2021 auf Januar 2022 nochmals fast verdoppelte. Offensichtlich tragen geimpfte Personen massiv zum Infektionsgeschehen bei, besonders, wenn man bedenkt, dass ungeimpfte Personen seit November 2021 von Kontaktbeschränkungen, einem faktischen Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben und einer regelmäßigen Testpflicht für die Arbeit und den ÖPNV betroffen sind. Eine Begründung für die Schlechterstellung von getesteten Personen gegenüber geimpften / genesenen Personen erschließt sich auf dieser Grundlage nicht.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/16675).

Februar 2022

Immunisierungen und darauf folgende Infizierungen durch Covid-19

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6325 (Drucksache 17/16344).

Seit dem 16. Januar 2022 gilt die neue, überarbeitete Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Nach dieser sollen bei Zugangsvoraussetzungen, die sowohl eine Immunisierung als auch einen negativen Testnachweis erfordern, die Auffrischungsimpfungen mit negativen Testnachweisen gleichgestellt werden. Demnach soll für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen, die zusätzliche Testpflicht entfallen, während an anderer Stelle negativ getesteten Personengruppen, welche nachweislich nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, die Teilnahme am öffentlichen und sozialen Leben weitestgehend verwehrt wird.

Wegen des starken Eingriffs in die Grundrechte vieler Bürger fragten wir:

  1. Wie viele Personen sind seit erstmaligem Auftreten des Coronavirus von einer ersten Coronainfektion genesen und erhielten deshalb – zeitweise – den Genesenenstatus? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten seit März 2020.)
  2. Wie viele dieser genesenen Personen haben sich ein zweites Mal mit dem Covid-19 Erreger infiziert? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten seit März 2020.)
  3. Wie viele der unter Nr. 1 und 2 genannten Personen haben sich ein drittes oder wiederholtes Mal mit dem Covid-19 Erreger infiziert? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten seit März 2020.)
  4. Wie viele der genesenen Personen waren zuvor gegen Covid-19 geimpft? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Impfungen, Impfstoff und Monaten seit März 2020.)
  5. Wie viele der unter Nr. 4 genannten Personen haben sich ein drittes oder wiederholtes Mal mit dem Covid-19 Erreger infiziert? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten seit März 2020.)

Trotz zirka zwei Jahren Pandemie mit schwersten Grundrechtseingriffen offenbart die Landesregierung in ihrer Antwort, dass es weiterhin anscheinend unterlassen wird, relevante Daten zu Infektionen und zur Wirksamkeit der Impfung zu erheben. Die Frage bezüglich der Anzahl der Genesenen beantwortet die Landesregierung mit einer „Schätzung der kumulierten Genesenenzahl“, welche „ein statistisch geschätzter und gerundeter Rechenwert“ sei. Bezüglich Reinfektionen werde nicht erfasst, um die Wievielte Reinfektion es sich handele.

Bei den Fragen zu Impfdurchbrüchen zeigt sich ein ähnliches Bild: Eine Aufschlüsselung findet nur statt nach ‚Impfstatus unbekannt‘, ‚Nicht geimpft‘, ‚Unvollständiger Impfschutz oder unplausible / unvollständige Angaben’‚ ‚Vollständiger Impfschutz (zwei oder mehr Impfungen außer bei COVID-19 Vaccine Janssen)‘, jedoch nicht nach Impfstoff oder ob die Person eine Auffrischungsimpfung erhalten hat. Auch fällt auf, dass sich die Daten der Landesregierung nur auf den Zeitraum ab den 1. Juli 2021 beziehen, also zum Beispiel Großausbrüche in Altenheimen zu Beginn der Impfkampagne nicht abbilden.

Alles in allem scheint es, dass die Landesregierung, als sie die Entscheidung zur Aufhebung der Testpflicht bei Vorliegen einer Auffrischungsimpfung traf, überhaupt keine Daten zum Schutz vor Infektionen durch die Auffrischungsimpfung hatte und solche Daten bis heute auch nicht erhebt. Gleichzeitig hielt sie schwerste Grundrechtseingriffe für Personen, die nachweislich nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, aufrecht. Anscheinend ging es also nicht um den Schutz vor Infektionen, sondern nur darum, einen Anreiz für die Auffrischungsimpfung zu schaffen.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/16599).

Ermittlungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Anwendung von bestimmen Zwangsmitteln durch die Polizei stehen

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6324 (Drucksache 17/16343).

§ 58 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen definiert die zulässigen Waffen zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs durch Polizeivollzugsbeamte. Hierzu gehören unter anderem Reiz- und Betäubungsstoffe, Schlagstöcke sowie Schusswaffen.

Mit der Änderung des Polizeigesetzes NRW durch das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2018 wurde die Anwendung von Distanzelektroimpulsgeräten (Tasern) erstmalig geregelt. Nach einer knapp einjährigen Testphase erklärte das Ministerium des Innern im Oktober 2021, dass die fünf größten Polizeibehörden dauerhaft mit diesen Geräten ausgestattet werden sollen.

Daher fragten wir die Landesregierung:

  1. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2018 bis 2021 bei Polizeieinsätzen von Polizeivollzugsbeamten die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Schlagstöcke, Reizgas, Distanzelektroimpulsgeräte (Tasern) oder Schusswaffen durchgeführt? (Bitte nach Jahren und Zwangsmitteln aufschlüsseln)
  2. Gegen wen oder was richteten sich die Maßnahmen in den unter den Nummer 1 bezeichneten Fällen? (Bitte nach Menschen, Tieren oder Sachen auf-schlüsseln)
  3. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2018 bis 2021 bei den in Nr. 1 bezeichneten Polizeieinsätzen gegen Dritte eröffnet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmittelanwendung und Tatvorwurf aufschlüsseln)
  4. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2018 bis 2021 bei den in Nr. 1 bezeichneten Polizeieinsätzen gegen Polizeivollzugsbeamte eröffnet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmittelanwendung und Tatvorwurf aufschlüsseln)
  5. Wie wurden die Ermittlungsverfahren unter den Nummern 3 und 4 jeweils beendet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmitteleinsatzes und der Verfahrensbeendung aufschlüsseln)

Die Antwort der Landesregierung offenbart abermals, dass relevante Daten nicht erhoben werden. So kann die Landesregierung die Fragen bezüglich der Anwendung von unmittelbarem Zwang (Fragen 1 und 2) nur bezüglich der Schusswaffengebräuche und Verwendung von Distanzelektroimpulsgeräten beantworten. Weiter beantwortet die Landesregierung nicht die Fragen 3 bis 5 bezüglich eingeleiteter Ermittlungsverfahren und deren Ergebnis bei Polizeieinsätzen, bei denen es zur Anwendung von unmittelbarem Zwang kam.

Das Gewaltmonopol gibt dem Staat das (alleinige) Recht, Gewalt im Rahmen der geltenden Gesetze auszuüben. Die Rechtmäßigkeit der Gewaltanwendung muss immer überprüfbar sein. Für konkrete Fälle ist dies die Aufgabe der Gerichte, systemische Probleme lassen sich jedoch nur in der Gesamtsicht erkennen. Die für eine solche Gesamtsicht notwendigen Daten werden jedoch von der Landesregierung nicht erhoben: Weder werden alle Arten von Anwendungen von unmittelbarem Zwang statistisch erfasst, noch werden eingeleitete Ermittlungsverfahren und deren Ergebnis erfasst.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/16592).

Keine Erhöhung der Bezüge in einer Krise!

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Zum Gesetzesentwurf „Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes und des Landesbeamtengesetzes im Zusammenhang mit einer weiteren Verselbstständigung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen“ der Landesregierung (Drucksache 17/16294).

Dezember 2021

Vergabe bei der Beauftragung von Rechtsanwälten zur Prozessvertretung

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6089 (Drucksache 17/15502).

Bei Rechtsstreitigkeiten des Landes, der Gemeinden, der Kreise oder sonstiger Behörden bedient sich die öffentliche Verwaltung teilweise der Heranziehung externer Expertise durch Rechtsanwälte. Insbesondere spezielle Rechtsmaterien wie bspw. Patent- oder Urheberrechte bedürfen häufig der Unterstützung durch spezialisierte Rechtsanwälte.

In der Antwort auf die Kleine Anfrage 5951 (Drucksache 17/15274) erklärte die Landesregierung, dass in 800 Verfahren (Eil- und Hauptsacheverfahren) von insgesamt 1.073 Verfahren mit Bezug zur Coronaverordnung vor der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit Rechtsanwälte von den Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen mandatiert wurden. Das heißt, in zirka 75 Prozent der Verfahren wurden von den Behörden Rechtsanwälte mandatiert.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Nach welchen Vorgaben und Ausschreibungsmodalitäten richtet sich die Vergabe der Aufträge zur Mandatierung von Rechtsanwälten durch Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen?
  2. Welche Kriterien werden von der Landesregierung bei der Auswahl von Rechtsanwälten regelmäßig herangezogen, um eine interessensgerechte Vertretung zu gewährleisten?
  3. Wie häufig mandatierten die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen Rechtsanwälte in den Jahren von 2010 bis 2020? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Art des Verfahrens gemäß PEBB§Y, Auftraggeber und Streitwert)
  4. Wie hoch belaufen sich die Kosten für die unter der Frage 3 mandatierten Verfahren und Rechtsanwälte? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Gerichtsbarkeit und Instanz sowie Streitwert des Verfahrens)
  5. Werden die Mandatierungen von Rechtsanwälten nach dem RVG oder nach sonstigen Vergütungsvereinbarungen abgerechnet? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Vergütungsvereinbarungen bzw. RVG-Mandatierungen zwischen 2015 und 2020)

In ihrer sehr spärlich ausgefallenen Antwort offenbart die Landesregierung, dass es die Beauftragung von Rechtsanwälten für Gerichtsverfahren nicht zentral erfasst werde. Weiter antwortet sie, dass eine solche Beauftragung nicht dem Vergaberecht unterliege und somit „im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes ohne ein formalisiertes Auswahlverfahren“ durchgeführt werden könne. Die Kriterien zur Auswahl seien „im jeweiligen Einzelfall zu treffen“.

Bezüglich der Vergütung der Rechtsdienstleistungen antwortet die Landesregierung, dass diese „entweder nach Maßgabe des Gegenstands-/ Streitwertes oder nach Maßgabe einer individuellen Vereinbarung“ erfolge. Jedoch beantwortet sie dabei nicht, wie vielen Mandatierungen nach einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurden und wie viele nach dem RVG.

Alles in allem scheint es sich bei der Mandatierung von Rechtsanwälten für Gerichtsverfahren durch Behörden um ein wenig reglementiertes Gebiet zu handeln. Wegen der fehlenden zentralen Erfassung scheint auch eine Kontrolle nur schwer umsetzbar. Es bleibt zu hoffen, dass es nicht zu einem Vergabeskandal vergleichbar mit dem bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft kommt.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15962).

Bewerbungsrede für die Landesliste der AfD NRW in Essen

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