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Februar 2022

Ermittlungsverfahren, die im Zusammenhang mit der Anwendung von bestimmen Zwangsmitteln durch die Polizei stehen

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6324 (Drucksache 17/16343).

§ 58 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen definiert die zulässigen Waffen zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs durch Polizeivollzugsbeamte. Hierzu gehören unter anderem Reiz- und Betäubungsstoffe, Schlagstöcke sowie Schusswaffen.

Mit der Änderung des Polizeigesetzes NRW durch das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2018 wurde die Anwendung von Distanzelektroimpulsgeräten (Tasern) erstmalig geregelt. Nach einer knapp einjährigen Testphase erklärte das Ministerium des Innern im Oktober 2021, dass die fünf größten Polizeibehörden dauerhaft mit diesen Geräten ausgestattet werden sollen.

Daher fragten wir die Landesregierung:

  1. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2018 bis 2021 bei Polizeieinsätzen von Polizeivollzugsbeamten die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Schlagstöcke, Reizgas, Distanzelektroimpulsgeräte (Tasern) oder Schusswaffen durchgeführt? (Bitte nach Jahren und Zwangsmitteln aufschlüsseln)
  2. Gegen wen oder was richteten sich die Maßnahmen in den unter den Nummer 1 bezeichneten Fällen? (Bitte nach Menschen, Tieren oder Sachen auf-schlüsseln)
  3. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2018 bis 2021 bei den in Nr. 1 bezeichneten Polizeieinsätzen gegen Dritte eröffnet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmittelanwendung und Tatvorwurf aufschlüsseln)
  4. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2018 bis 2021 bei den in Nr. 1 bezeichneten Polizeieinsätzen gegen Polizeivollzugsbeamte eröffnet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmittelanwendung und Tatvorwurf aufschlüsseln)
  5. Wie wurden die Ermittlungsverfahren unter den Nummern 3 und 4 jeweils beendet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmitteleinsatzes und der Verfahrensbeendung aufschlüsseln)

Die Antwort der Landesregierung offenbart abermals, dass relevante Daten nicht erhoben werden. So kann die Landesregierung die Fragen bezüglich der Anwendung von unmittelbarem Zwang (Fragen 1 und 2) nur bezüglich der Schusswaffengebräuche und Verwendung von Distanzelektroimpulsgeräten beantworten. Weiter beantwortet die Landesregierung nicht die Fragen 3 bis 5 bezüglich eingeleiteter Ermittlungsverfahren und deren Ergebnis bei Polizeieinsätzen, bei denen es zur Anwendung von unmittelbarem Zwang kam.

Das Gewaltmonopol gibt dem Staat das (alleinige) Recht, Gewalt im Rahmen der geltenden Gesetze auszuüben. Die Rechtmäßigkeit der Gewaltanwendung muss immer überprüfbar sein. Für konkrete Fälle ist dies die Aufgabe der Gerichte, systemische Probleme lassen sich jedoch nur in der Gesamtsicht erkennen. Die für eine solche Gesamtsicht notwendigen Daten werden jedoch von der Landesregierung nicht erhoben: Weder werden alle Arten von Anwendungen von unmittelbarem Zwang statistisch erfasst, noch werden eingeleitete Ermittlungsverfahren und deren Ergebnis erfasst.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/16592).

Keine Erhöhung der Bezüge in einer Krise!

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Zum Gesetzesentwurf „Gesetz zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes und des Landesbeamtengesetzes im Zusammenhang mit einer weiteren Verselbstständigung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen“ der Landesregierung (Drucksache 17/16294).

Dezember 2021

Vergabe bei der Beauftragung von Rechtsanwälten zur Prozessvertretung

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6089 (Drucksache 17/15502).

Bei Rechtsstreitigkeiten des Landes, der Gemeinden, der Kreise oder sonstiger Behörden bedient sich die öffentliche Verwaltung teilweise der Heranziehung externer Expertise durch Rechtsanwälte. Insbesondere spezielle Rechtsmaterien wie bspw. Patent- oder Urheberrechte bedürfen häufig der Unterstützung durch spezialisierte Rechtsanwälte.

In der Antwort auf die Kleine Anfrage 5951 (Drucksache 17/15274) erklärte die Landesregierung, dass in 800 Verfahren (Eil- und Hauptsacheverfahren) von insgesamt 1.073 Verfahren mit Bezug zur Coronaverordnung vor der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit Rechtsanwälte von den Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen mandatiert wurden. Das heißt, in zirka 75 Prozent der Verfahren wurden von den Behörden Rechtsanwälte mandatiert.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Nach welchen Vorgaben und Ausschreibungsmodalitäten richtet sich die Vergabe der Aufträge zur Mandatierung von Rechtsanwälten durch Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen?
  2. Welche Kriterien werden von der Landesregierung bei der Auswahl von Rechtsanwälten regelmäßig herangezogen, um eine interessensgerechte Vertretung zu gewährleisten?
  3. Wie häufig mandatierten die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen Rechtsanwälte in den Jahren von 2010 bis 2020? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Art des Verfahrens gemäß PEBB§Y, Auftraggeber und Streitwert)
  4. Wie hoch belaufen sich die Kosten für die unter der Frage 3 mandatierten Verfahren und Rechtsanwälte? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Gerichtsbarkeit und Instanz sowie Streitwert des Verfahrens)
  5. Werden die Mandatierungen von Rechtsanwälten nach dem RVG oder nach sonstigen Vergütungsvereinbarungen abgerechnet? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Vergütungsvereinbarungen bzw. RVG-Mandatierungen zwischen 2015 und 2020)

In ihrer sehr spärlich ausgefallenen Antwort offenbart die Landesregierung, dass es die Beauftragung von Rechtsanwälten für Gerichtsverfahren nicht zentral erfasst werde. Weiter antwortet sie, dass eine solche Beauftragung nicht dem Vergaberecht unterliege und somit „im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes ohne ein formalisiertes Auswahlverfahren“ durchgeführt werden könne. Die Kriterien zur Auswahl seien „im jeweiligen Einzelfall zu treffen“.

Bezüglich der Vergütung der Rechtsdienstleistungen antwortet die Landesregierung, dass diese „entweder nach Maßgabe des Gegenstands-/ Streitwertes oder nach Maßgabe einer individuellen Vereinbarung“ erfolge. Jedoch beantwortet sie dabei nicht, wie vielen Mandatierungen nach einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurden und wie viele nach dem RVG.

Alles in allem scheint es sich bei der Mandatierung von Rechtsanwälten für Gerichtsverfahren durch Behörden um ein wenig reglementiertes Gebiet zu handeln. Wegen der fehlenden zentralen Erfassung scheint auch eine Kontrolle nur schwer umsetzbar. Es bleibt zu hoffen, dass es nicht zu einem Vergabeskandal vergleichbar mit dem bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft kommt.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15962).

Bewerbungsrede für die Landesliste der AfD NRW in Essen

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Deutsche Schiedsrichter statt ausländische Friedensrichter

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Zum Gesetzesentwurf „Gesetz zur Änderung des Schiedsamtsgesetzes“ der Landesregierung (Drucksache 17/13961).

November 2021

Schaufensterantrag zu Fortbildungsangeboten für Richter und Staatsanwälte

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Zum Gesetzesentwurf „Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes – LRiStaG“ der Grünen (Drucksache 17/13063).

Land macht Druck auf die Gesundheitsämter und setzt Frist für Vernetzung der Ämter

Wegen einer möglichen vierten Corona-Welle im Herbst dieses Jahrs sollte nach Willen der Landesregierung der elektronische Datenaustausch zwischen den kommunalen Gesundheitsämtern in Nordrhein-Westfalen bis zum 30. September 2021 flächendeckend sichergestellt sein. Dabei favorisiert die Landesregierung das Programm „SORMAS“ beziehungsweise behelfsweise Programme, welche über eine Schnittstelle zum Programm „SORMAS X“ verfügen.

Auf Grund mangelnder Vorgaben und fehlender Unterstützung seitens des Landes haben einige Gesundheitsämter jedoch bereits eigene Programme zum Datenaustausch eingeführt und in Betrieb genommen; von diesen wird die Vorgabe des Landes zumindest kritisch gesehen. Insbesondere gilt das im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten für die ohnehin in der Pandemie stark beanspruchten Ämter, welche kaum über Kapazitäten für eine solche Umstellung verfügen.

Aus einer Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage 5669 (Drucksache 17/14791) geht hervor, dass aus der Anbindung von „SORMAS“ an die örtlichen IT-Systeme weitere Kosten für die Kommunen entstehen. Weiterhin heißt es, diese Kosten könnten grundsätzlich über die zur Verfügung gestellten Bundesmittel „zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss dieser an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes“ finanziert werden.

Daher fragten wir die Landesregierung (hier beispielhaft die Fragen bezüglich des Kreises Minden-Lübbecke):

  1. Inwieweit konnte das Gesundheitsamt des Kreises Minden-Lübbecke der von der Landesregierung gesetzten Frist nachkommen?
  2. Hat das Gesundheitsamt des Kreises Minden-Lübbecke das SORMAS-Programm nachrüsten müssen oder wurde von Beginn an mit dieser Software gearbeitet?
  3. Welche Kosten sind dem Gesundheitsamt durch Implementierung der seitens des Landes geforderten digitalen Infrastruktur entstanden?
  4. In welcher Höhe konnten die entstandenen Kosten durch Mittel des Bundes, respektive des Landes erstattet werden?

In ihrer Antwort offenbart die Landesregierung, dass die gesetzte Frist zur Sicherstellung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den kommunalen Gesundheitsämtern nicht eingehalten wurde. Grund dafür sollen technische Probleme gewesen sein.

Bezüglich der Kosten, die den Gesundheitsämtern entstehen, spricht die Landesregierung davon, dass „[die] Einrichtung von SORMAS selbst […] mit keinen Kosten verbunden“ sei. Wie aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5669 (Drucksache 17/14791) hervorgeht, können jedoch den Kommunen Kosten für die Anbindung der örtlichen IT-System an „SORMAS“ entstehen. Bezüglich der Erstattung dieser Kosten hat die Landesregierung keine Erkenntnisse.

Schon im letzten Winter kam es zu Problemen beim Datenaustausch zwischen den Gesundheitsämtern. Es ist erschreckend zu sehen, dass, trotz eines halben Jahres Zeit zur Umsetzung, es nicht rechtzeitig gelungen ist, einen elektronischen Datenaustausch zwischen den Gesundheitsämtern zu implementieren. Besonders in Anbetracht dessen, dass nun wegen der vierten Welle abermals die Gesundheitsämter auf die Hilfe der Bundeswehr angewiesen sind.

Die Kleinen Anfragen:

Juristenausbildung nicht mit einer „Teilnehmerurkunde“ abqualifizieren!

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Zum Gesetzesentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen“ der Landesregierung (Drucksache 17/13357).

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