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April 2026

Umgang mit Dienstwohnungen im Zuge geplanter baulicher Veränderungen der Justizvollzugsanstalt Remscheid

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 7444 (Drucksache 18/18381).

Das Land Nordrhein-Westfalen plant eine umfassende bauliche Erneuerung der Justizvollzugsanstalt Remscheid, wovon auch die Dienstwohnungen auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalt betroffen sein sollen. Aus Medienberichten geht hervor, dass die Bewohner der Dienstwohnungen aufgefordert wurden, diese zu verlassen, obwohl die Planungen noch gar nicht abgeschlossen sind.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Welche konkreten Planungen bestehen aktuell hinsichtlich der künftigen Nutzung bzw. der Aufgabe der Dienstwohnungen im Umfeld der Justizvollzugsanstalt Remscheid?
  2. In wie vielen Fällen wurden Bedienstete seit 2023 aufgefordert, ihre Dienstwohnungen im Umfeld der Justizvollzugsanstalt Remscheid aufzugeben?
  3. Wie viele Dienstwohnungen im Umfeld der Justizvollzugsanstalt Remscheid stehen derzeit leer?
  4. Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, um Nachteile für betroffene Bedienstete zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf Wohnraumbeschaffung, Pendelzeiten und entstehende Mehrkosten?
  5. Auf welcher Grundlage bewertet die Landesregierung die derzeitige Freiziehung von Dienstwohnungen, obwohl der Beginn der baulichen Maßnahmen nach aktuellem Stand frühestens ab Ende 2026 bzw. im Jahr 2027 vorgesehen ist?

In ihrer Antwort bestätigt die Landesregierung, dass sich „Details zur künftigen Nutzung oder zum Abriss der Dienstwohnungen […] erst im Laufe der weiteren Planungen ergeben“ werden. Daher verwundert es, dass die Landesregierung weiter mitteilt, dass sie seit 2023 35 Dienstwohnungsinhabern die Dienstwohnungszuweisung widerrufen habe. Die zugesagte Abordnung an eine Wunschanstalt für die Dienstwohnungsinhaber wird dabei nur ein kleiner Trost sein, da dabei die nahegelegene JVA Wuppertal-Ronsdorf ausgeschlossen ist.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/19080).

Das ist Politik ohne Schamgrenze und Anstandsgefühl

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Zum Antrag „Die Kinderschutzambulanzen als eine Säule im Kinderschutzsystem stärken und Betroffene entlasten.“ der CDU und Grünen (Drucksache 18/18098).

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Zum vollständigen Antrag „Aus der Engpasssituation bei der Gasbeschaffung lernen: Versorgungssicherheit durch verlässliche Kraftwerke, moderne Gasgewinnung und internationale Energiekooperationen stärken“ (Drucksache 15/18094).

März 2026

SPD-Mann mit 57 Ämtern?!

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Schluss mit der Rücksicht auf Steinzeit-Rituale!

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Zum Antrag „Stärkung der Prävention und Bekämpfung von Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung bei Mädchen in Nordrhein-Westfalen“ der CDU, SPD, Grünen und FDP (Drucksache 18/17458).

Keine Antwort ist auch eine Antwort – Warum weigert sich die Landesregierung die durch sie genutzten Begriffe Hass und Hetze konkret zu definieren?

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 7008 (Drucksache 18/17469).

Die Meinungsfreiheit ist eines der wichtigsten Rechte in einer Demokratie. Ohne sie kann eine Demokratie nicht existieren. Im Gegensatz dazu ist das Strafrecht das schärfste Schwert des Rechtsstaats. Wo beide aufeinandertreffen, darf das Strafrecht nur Ultima Ratio sein – und verbotene Handlungen müssen klar definiert sein. Andernfalls besteht die Gefahr, dass auch legale Meinungsäußerungen aus Angst vor möglichen Konsequenzen unterbleiben.

Im politischen Betrieb wird häufig von „Hass“ und „Hetze“ gesprochen, oft ohne konkrete Straftatbestände zu benennen. Wir haben deshalb bereits mehrfach, in Großen wie in Kleinen Anfragen, nach einer präzisen rechtlichen Definition dieser Begriffe gefragt – sowohl hinsichtlich strafbarer als auch nicht strafbarer Handlungen. Eine klare Antwort blieb die Landesregierung jedoch schuldig.

Nun haben wir erneut nachgefragt – diesmal auch mit Blick auf den sogenannten „Aktionstag gegen Hass und Hetze im Internet“, bei dem in Nordrhein-Westfalen Hausdurchsuchungen durchgeführt wurden. Konkret fragten wir die Landesregierung:

  1. Welche – über obige Definition des BKA hinausgehenden – strafbaren Handlungen subsumiert die Landesregierung unter den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ bzw. „Hassrede“ im Detail? (Bitte die konkreten Straftatbestände gemäß StGB nennen)
  2. Welche nicht strafbaren Handlungen subsumiert die Landesregierung unter den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ bzw. „Hassrede“ im Detail? (Bitte im Detail listen, konkrete Beispiele benennen und nicht erneut auf vorherige Antworten verweisen, die bisher nicht zur Klärung dieser Frage beitragen konnten)
  3. Warum und insbesondere auf Basis welcher Rechtsgrundlage werden von Seiten der Landesregierung nicht strafbare Handlungen (gemäß Frage 2) durch die undifferenzierte und nicht abschließend definierte Zuschreibungen als „Hass und Hetze“ bzw. „Hassrede“ kriminalisiert? (Bitte auch Angaben zur Verfassungskonformität eines derartigen Vorgehens tätigen und nicht erneut auf vorherige Antworten verweisen, die bisher nicht zur Klärung dieser Frage beitragen konnten)
  4. Auf Grundlage welcher konkreten Straftatbestände (bzw. auch ohne vorliegenden Straftatbestand) wurden anlässlich des oben erwähnten Aktionstags in NRW Hausdurchsuchungen durchgeführt? (Bitte differenziert aufschlüsseln)
  5. Bei Äußerungen im Internet, liegen die Beweise für etwaige Straftaten, sprich: die strafbare Äußerung inklusive der IP-Adresse grundsätzlich bereits vor. Eine langwierige Beschlagnahmung digitaler Endgeräte im Zuge einer Hausdurchsuchung führt für die Betroffenen zu erheblichen Einschränkungen, Problemen und Kosten. Inwiefern ist ein derartiges Vorgehen, als Reaktion auf reine „Meinungsdelikte“ nach Ansicht der Landesregierung notwendig, angemessen und verhältnismäßig?

Abermals scheint die Landesregierung nicht bereit, klar zu definieren, was für sie unter „Hass“ und „Hetze“ fällt und verweist auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 5403 (Drucksache 18/13982).

Wir sehen uns in unserer Auffassung von damals bestärkt:

Dass die Landesregierung sich weiter weigert, eine Abgrenzung zwischen legalen Meinungsäußerungen und strafbaren Handlungen vorzunehmen und sogar Meldestellen eingerichtet hat, welche explizit auch legale Meinungsäußerungen dokumentieren sollen, lässt den Schluss zu, dass die Landesregierung den Aufbau von Chilling Effects, das heißt eine Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Selbstzensur, mindestens in Kauf nimmt.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/17994).

Februar 2026

Was heute freiwillig ist, wird morgen knallharter Zwang!

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Zum Gesetzentwurf „Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetze“ der Landesregierung (Drucksache 18/16226).

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