Dezember 2021
Bewerbungsrede für die Landesliste der AfD NRW in Essen
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Deutsche Schiedsrichter statt ausländische Friedensrichter
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November 2021
Schaufensterantrag zu Fortbildungsangeboten für Richter und Staatsanwälte
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Land macht Druck auf die Gesundheitsämter und setzt Frist für Vernetzung der Ämter
Wegen einer möglichen vierten Corona-Welle im Herbst dieses Jahrs sollte nach Willen der Landesregierung der elektronische Datenaustausch zwischen den kommunalen Gesundheitsämtern in Nordrhein-Westfalen bis zum 30. September 2021 flächendeckend sichergestellt sein. Dabei favorisiert die Landesregierung das Programm „SORMAS“ beziehungsweise behelfsweise Programme, welche über eine Schnittstelle zum Programm „SORMAS X“ verfügen.
Auf Grund mangelnder Vorgaben und fehlender Unterstützung seitens des Landes haben einige Gesundheitsämter jedoch bereits eigene Programme zum Datenaustausch eingeführt und in Betrieb genommen; von diesen wird die Vorgabe des Landes zumindest kritisch gesehen. Insbesondere gilt das im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten für die ohnehin in der Pandemie stark beanspruchten Ämter, welche kaum über Kapazitäten für eine solche Umstellung verfügen.
Aus einer Antwort der Landesregierung auf die kleine Anfrage 5669 (Drucksache 17/14791) geht hervor, dass aus der Anbindung von „SORMAS“ an die örtlichen IT-Systeme weitere Kosten für die Kommunen entstehen. Weiterhin heißt es, diese Kosten könnten grundsätzlich über die zur Verfügung gestellten Bundesmittel „zur technischen Modernisierung der Gesundheitsämter und zum Anschluss dieser an das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes“ finanziert werden.
Daher fragten wir die Landesregierung (hier beispielhaft die Fragen bezüglich des Kreises Minden-Lübbecke):
- Inwieweit konnte das Gesundheitsamt des Kreises Minden-Lübbecke der von der Landesregierung gesetzten Frist nachkommen?
- Hat das Gesundheitsamt des Kreises Minden-Lübbecke das SORMAS-Programm nachrüsten müssen oder wurde von Beginn an mit dieser Software gearbeitet?
- Welche Kosten sind dem Gesundheitsamt durch Implementierung der seitens des Landes geforderten digitalen Infrastruktur entstanden?
- In welcher Höhe konnten die entstandenen Kosten durch Mittel des Bundes, respektive des Landes erstattet werden?
In ihrer Antwort offenbart die Landesregierung, dass die gesetzte Frist zur Sicherstellung des elektronischen Datenaustauschs zwischen den kommunalen Gesundheitsämtern nicht eingehalten wurde. Grund dafür sollen technische Probleme gewesen sein.
Bezüglich der Kosten, die den Gesundheitsämtern entstehen, spricht die Landesregierung davon, dass „[die] Einrichtung von SORMAS selbst […] mit keinen Kosten verbunden“ sei. Wie aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5669 (Drucksache 17/14791) hervorgeht, können jedoch den Kommunen Kosten für die Anbindung der örtlichen IT-System an „SORMAS“ entstehen. Bezüglich der Erstattung dieser Kosten hat die Landesregierung keine Erkenntnisse.
Schon im letzten Winter kam es zu Problemen beim Datenaustausch zwischen den Gesundheitsämtern. Es ist erschreckend zu sehen, dass, trotz eines halben Jahres Zeit zur Umsetzung, es nicht rechtzeitig gelungen ist, einen elektronischen Datenaustausch zwischen den Gesundheitsämtern zu implementieren. Besonders in Anbetracht dessen, dass nun wegen der vierten Welle abermals die Gesundheitsämter auf die Hilfe der Bundeswehr angewiesen sind.
Die Kleinen Anfragen:
- Kreis Gütersloh: Kleine Anfrage 6074 (Drucksache 17/15413), Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15627)
- Kreis Höxter: Kleine Anfrage 6073 (Drucksache 17/15412), Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15626)
- Kreis Minden-Lübbecke: Kleine Anfrage 6072 (Drucksache 17/15411), Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15625)
- Kreis Paderborn: Kleine Anfrage 6071 (Drucksache 17/15410), Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15624)
Juristenausbildung nicht mit einer „Teilnehmerurkunde“ abqualifizieren!
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Show-Antrag der SPD aufgedeckt!
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Oktober 2021
Impfpflicht für Studenten?
Zur vollständigen Kleinen Anfrage 5996 (Drucksache 17/15233).
Wegen der ins Stocken geratenen Impfkampagne sind die Regierungen auf der Suche nach Mitteln und Wegen, die Impfbereitschaft zu erhöhen. So hat zum Beispiel die nordrhein-westfälische Landesregierung für viele Bereiche des Lebens „3G“ („geimpft, genesen odergetestet“) verordnet. Seit dem 11. Oktober sind zudem die Bürgertests für die meisten Bürger kostenpflichtig.
Auch Studenten werden damit finanziell unter Druck gesetzt, wie sich zum Beispiel an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) zeigt: Veranstaltungen finden wieder in Präsenz statt, für die Teilnahme wird jedoch „3G“ vorausgesetzt. Die Kosten für Tests werden von der Universität nicht übernommen und beaufsichtigte Selbsttests nicht angeboten.
Daher scheint es so, dass die Freiwilligkeit der Impfung ausschließlich für diejenigen Studenten gegeben ist, die sich regelmäßige Tests oder eine Verlängerung des Studiums leisten können. Bezüglich der Freiwilligkeit der Impfung lässt auch ein Tweet der Rektorin der HHU, Anja Steinbeck, aufhorchen: Auf die Frage, was die HHU plant, sollte Nordrhein-Westfalen zu „2G“ (ausschließlich geimpft oder genesen) wechseln, antwortete sie:
„Die Frage war: was machen Ungeimpfte, wenn bald 2G gelten sollte. Aus Sicht derer war – unter Geltung von 3G – Plan A: Testen. Genügt das nicht mehr – weil 2G gilt -, müssen sie auf Plan B, nämlich Impfen, umschwenken. So war’s gemeint.?“
Wir fragten daher die Landesregierung:
- Befürwortet die Landesregierung eine Impfpflicht gegen COVID-19 für Studenten?
- Wie planen die Universitäten und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen das kommende Wintersemester 2021/22? (Bitte aufschlüsseln nach Präsenzlehre ja/nein, „3G“ ja/nein, Übernahme der Testkosten für Studenten ja/nein und Form der Lehre im Fall von „2G“)
- Inwieweit ist die Impfung für Studenten freiwillig, wenn der Universitätsbesuch „3G“ voraussetzt, die Studenten sich die Tests oder eine Verlängerung des Studiums aber nicht leisten können?
- Wie bewertet die Landesregierung die Aussage der Rektorin der HHU, Anja Steinbeck, dass sich Studenten impfen lassen „müssen“, sollte es in Nordrhein-Westfalen zu einer „2G“-Regelung kommen?
- Warum werden für Studenten keine regelmäßigen Tests und eine Bescheinigung des Ergebnisses angeboten, wie es bei Schülern beziehungsweise Berufsschülern der Fall ist?
Es scheint, dass die Landesregierung kein Interesse an einer freien Impfentscheidung hat, sondern Studenten durch finanziellen Druck zu einer Impfung drängen möchte. So antwortet die Landesregierung zwar auf der einen Seite, dass sie keine Impfpflicht für Studenten befürworte, spricht aber auch davon, dass Studenten mit dem Impfangebot „ihre Zugangsmöglichkeit zu allen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen selbst in der Hand“ haben.
Auf die Kostenfrage geht die Landesregierung nur insoweit ein, dass sie betont, dass ein „kostenloses Impfangebot“ bestehe und Studenten sich von ihren Arbeitgebern testen lassen können – sollten sie denn neben dem Studium arbeiten und der Arbeitgeber dies anbieten.
Alles in allem scheint die Landesregierung zu wissen, welchen Druck sie durch „3G“ und kostenpflichtige Tests auf Studenten ausübt, sich impfen zu lassen. Auch scheint sie billigend in Kauf zu nehmen, dass sich nur Studenten gegen die Impfung entscheiden können, die sich regelmäßige Tests oder eine Verlängerung des Studiums leisten können. Für weniger gut gestellte Studenten gleichen die Regeln einer Impfpflicht.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15423).
Vergabepraxis in der Justiz
Zur vollständigen Kleinen Anfrage 5952 (Drucksache 17/15156).
Im Jahre 2020 erschütterte eine Bestechungsaffäre die Justiz in Hessen. So wurde am 23. Juli 2020 ein Frankfurter Oberstaatsanwalt auf Grund des Verdachts der Bestechlichkeit der Untersuchungshaft zugeführt. Es stand der Vorwurf im Raum, dass der Oberstaatsanwalt über einen längeren Zeitraum Gutachteraufträge in Ermittlungsverfahren einem Unternehmen vermittelt habe und hierfür eine „Provision“ entgegennahm. Hierfür habe er mit einem Unternehmer zusammengearbeitet und diesen schon im Jahre 2005 dazu veranlasst, eine Gesellschaft mit dem Geschäftszweck zu gründen, Gutachten für die Justiz zu erstellen.
Auch in Nordrhein-Westfalen standen schon einzelne Vergabeverfahren öffentlich in der Kritik: So wurde der massenhafte Ankauf von Stoffmasken für die Polizei in Nordrhein-Westfalen stark kritisiert, da die Vermittlungen einerseits durch den Sohn des Ministerpräsidenten Armin Laschet geführt wurden und andererseits bei dem ersten Erwerb keine Ausschreibungen stattfanden, wodurch ein zweites Vergabeverfahren notwendig wurde.
Wir fragten daher die Landesregierung:
- Nach welchen Vorschriften werden in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren Aufträge, wie bspw. Gutachten, an externe Dienstleister vergeben und wie läuft ein derartiges Verfahren ab?
- Wie wird im Einzelfall festgelegt, welcher Bieter den Zuschlag für den ausgeschriebenen Auftrag zur Erbringung einer der unter Punkt 1. aufgeführten Dienstleistungen erhält?
- Wird die Vergütung bei Zuschlägen im Vergabeverfahren innerhalb der Justiz zwischen der auftragserteilenden Behörde und dem Auftragnehmer frei vereinbart oder erfolgt diese nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz bzw. nach anderen Vorschriften?
- Wie wird sichergestellt, dass der Auftragnehmer seine Dienstleistung neutral und unbeeinflusst erbringt, d.h. diese nicht etwa in einer Weise erbringt, die darauf abzielt, Folgeaufträge durch die Behörde abzusichern?
- Wie wird innerhalb der Justiz sichergestellt, dass außervertragliche Zahlungen von Auftragnehmern an behördliche Entscheidungsträger nicht in der Erwartung vorgenommen werden, auch Folgeaufträge der ausschreibenden Behörde zu erhalten?
Aus der Antwort der Landesregierung ergibt sich, dass bei der Auswahl und Beauftragung von Sachverständigen die Entscheidung nach „pflichtgemäßem Ermessen“ zu erfolgen habe. Dabei können die Staatsanwaltschaften auf Vorschläge von Berufsorganisationen oder Behörden zurückgreifen sowie auf Verzeichnisse bewährter Sachverständiger. Eine Ausschreibung oder die Einholung mehrere Angebote soll nicht vorgesehen und „regelmäßig nicht möglich“ sein.
Bezüglich der Korruptionsprävention und -bekämpfung verweist die Landesregierung ein Vier-Augen-Prinzip bei der Vergabe von Aufträgen und die Möglichkeit zur Einlage von Rechtsmitteln, welches „der Richtigkeitsgewähr [dient] und […] damit mittelbar ebenfalls korruptes Handeln [verhindert].“ Zumindest an der Effektivität des Rechtmittelsystems bei der Korruptionsbekämpfung kann gezweifelt werden, da die Bestechungsaffäre in Hessen anscheinend nicht durch erfolgreiche Rechtsmittel ans Licht kam, sondern durch Hinweise aus dem Bekanntenkreis des Beamten.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15392).