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November 2021

Show-Antrag der SPD aufgedeckt!

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Zum Antrag „Landesregierung muss Urteile des Bundesarbeitsgerichts umsetzen – weil es die Beschäftigten wert sind!“ der SPD (Drucksache 17/15463).

Oktober 2021

Impfpflicht für Studenten?

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 5996 (Drucksache 17/15233).

Wegen der ins Stocken geratenen Impfkampagne sind die Regierungen auf der Suche nach Mitteln und Wegen, die Impfbereitschaft zu erhöhen. So hat zum Beispiel die nordrhein-westfälische Landesregierung für viele Bereiche des Lebens „3G“ („geimpft, genesen odergetestet“) verordnet. Seit dem 11. Oktober sind zudem die Bürgertests für die meisten Bürger kostenpflichtig.

Auch Studenten werden damit finanziell unter Druck gesetzt, wie sich zum Beispiel an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf (HHU) zeigt: Veranstaltungen finden wieder in Präsenz statt, für die Teilnahme wird jedoch „3G“ vorausgesetzt. Die Kosten für Tests werden von der Universität nicht übernommen und beaufsichtigte Selbsttests nicht angeboten.

Daher scheint es so, dass die Freiwilligkeit der Impfung ausschließlich für diejenigen Studenten gegeben ist, die sich regelmäßige Tests oder eine Verlängerung des Studiums leisten können. Bezüglich der Freiwilligkeit der Impfung lässt auch ein Tweet der Rektorin der HHU, Anja Steinbeck, aufhorchen: Auf die Frage, was die HHU plant, sollte Nordrhein-Westfalen zu „2G“ (ausschließlich geimpft oder genesen) wechseln, antwortete sie:

„Die Frage war: was machen Ungeimpfte, wenn bald 2G gelten sollte. Aus Sicht derer war – unter Geltung von 3G – Plan A: Testen. Genügt das nicht mehr – weil 2G gilt -, müssen sie auf Plan B, nämlich Impfen, umschwenken. So war’s gemeint.?“

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Befürwortet die Landesregierung eine Impfpflicht gegen COVID-19 für Studenten?
  2. Wie planen die Universitäten und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen das kommende Wintersemester 2021/22? (Bitte aufschlüsseln nach Präsenzlehre ja/nein, „3G“ ja/nein, Übernahme der Testkosten für Studenten ja/nein und Form der Lehre im Fall von „2G“)
  3. Inwieweit ist die Impfung für Studenten freiwillig, wenn der Universitätsbesuch „3G“ voraussetzt, die Studenten sich die Tests oder eine Verlängerung des Studiums aber nicht leisten können?
  4. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage der Rektorin der HHU, Anja Steinbeck, dass sich Studenten impfen lassen „müssen“, sollte es in Nordrhein-Westfalen zu einer „2G“-Regelung kommen?
  5. Warum werden für Studenten keine regelmäßigen Tests und eine Bescheinigung des Ergebnisses angeboten, wie es bei Schülern beziehungsweise Berufsschülern der Fall ist?

Es scheint, dass die Landesregierung kein Interesse an einer freien Impfentscheidung hat, sondern Studenten durch finanziellen Druck zu einer Impfung drängen möchte. So antwortet die Landesregierung zwar auf der einen Seite, dass sie keine Impfpflicht für Studenten befürworte, spricht aber auch davon, dass Studenten mit dem Impfangebot „ihre Zugangsmöglichkeit zu allen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen selbst in der Hand“ haben.

Auf die Kostenfrage geht die Landesregierung nur insoweit ein, dass sie betont, dass ein „kostenloses Impfangebot“ bestehe und Studenten sich von ihren Arbeitgebern testen lassen können – sollten sie denn neben dem Studium arbeiten und der Arbeitgeber dies anbieten.

Alles in allem scheint die Landesregierung zu wissen, welchen Druck sie durch „3G“ und kostenpflichtige Tests auf Studenten ausübt, sich impfen zu lassen. Auch scheint sie billigend in Kauf zu nehmen, dass sich nur Studenten gegen die Impfung entscheiden können, die sich regelmäßige Tests oder eine Verlängerung des Studiums leisten können. Für weniger gut gestellte Studenten gleichen die Regeln einer Impfpflicht.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15423).

Vergabepraxis in der Justiz

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 5952 (Drucksache 17/15156).

Im Jahre 2020 erschütterte eine Bestechungsaffäre die Justiz in Hessen. So wurde am 23. Juli 2020 ein Frankfurter Oberstaatsanwalt auf Grund des Verdachts der Bestechlichkeit der Untersuchungshaft zugeführt. Es stand der Vorwurf im Raum, dass der Oberstaatsanwalt über einen längeren Zeitraum Gutachteraufträge in Ermittlungsverfahren einem Unternehmen vermittelt habe und hierfür eine „Provision“ entgegennahm. Hierfür habe er mit einem Unternehmer zusammengearbeitet und diesen schon im Jahre 2005 dazu veranlasst, eine Gesellschaft mit dem Geschäftszweck zu gründen, Gutachten für die Justiz zu erstellen.

Auch in Nordrhein-Westfalen standen schon einzelne Vergabeverfahren öffentlich in der Kritik: So wurde der massenhafte Ankauf von Stoffmasken für die Polizei in Nordrhein-Westfalen stark kritisiert, da die Vermittlungen einerseits durch den Sohn des Ministerpräsidenten Armin Laschet geführt wurden und andererseits bei dem ersten Erwerb keine Ausschreibungen stattfanden, wodurch ein zweites Vergabeverfahren notwendig wurde.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Nach welchen Vorschriften werden in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren Aufträge, wie bspw. Gutachten, an externe Dienstleister vergeben und wie läuft ein derartiges Verfahren ab?
  2. Wie wird im Einzelfall festgelegt, welcher Bieter den Zuschlag für den ausgeschriebenen Auftrag zur Erbringung einer der unter Punkt 1. aufgeführten Dienstleistungen erhält?
  3. Wird die Vergütung bei Zuschlägen im Vergabeverfahren innerhalb der Justiz zwischen der auftragserteilenden Behörde und dem Auftragnehmer frei vereinbart oder erfolgt diese nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz bzw. nach anderen Vorschriften?
  4. Wie wird sichergestellt, dass der Auftragnehmer seine Dienstleistung neutral und unbeeinflusst erbringt, d.h. diese nicht etwa in einer Weise erbringt, die darauf abzielt, Folgeaufträge durch die Behörde abzusichern?
  5. Wie wird innerhalb der Justiz sichergestellt, dass außervertragliche Zahlungen von Auftragnehmern an behördliche Entscheidungsträger nicht in der Erwartung vorgenommen werden, auch Folgeaufträge der ausschreibenden Behörde zu erhalten?

Aus der Antwort der Landesregierung ergibt sich, dass bei der Auswahl und Beauftragung von Sachverständigen die Entscheidung nach „pflichtgemäßem Ermessen“ zu erfolgen habe. Dabei können die Staatsanwaltschaften auf Vorschläge von Berufsorganisationen oder Behörden zurückgreifen sowie auf Verzeichnisse bewährter Sachverständiger. Eine Ausschreibung oder die Einholung mehrere Angebote soll nicht vorgesehen und „regelmäßig nicht möglich“ sein.

Bezüglich der Korruptionsprävention und -bekämpfung verweist die Landesregierung ein Vier-Augen-Prinzip bei der Vergabe von Aufträgen und die Möglichkeit zur Einlage von Rechtsmitteln, welches „der Richtigkeitsgewähr [dient] und […] damit mittelbar ebenfalls korruptes Handeln [verhindert].“ Zumindest an der Effektivität des Rechtmittelsystems bei der Korruptionsbekämpfung kann gezweifelt werden, da die Bestechungsaffäre in Hessen anscheinend nicht durch erfolgreiche Rechtsmittel ans Licht kam, sondern durch Hinweise aus dem Bekanntenkreis des Beamten.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15392).

Gleichstellung ist ideologischer Quark

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Zur Großen Anfrage 33 „Frauen in der Justiz in Nordrhein-Westfalen“ der Grünen (Drucksache 17/12868) und der Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/13981).

Mandatierung von Anwälten in der Coronakrise

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 5951 (Drucksache 17/15155).

Die von der Landes- und Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen gegen das Coronavirus werden zunehmend von deutschen Gerichten geprüft. So haben die Verfassungs- und Verwaltungsgerichte seit dem Jahre 2020 über 10.000 Verfahren hinsichtlich der staatlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes gegen das Coronavirus behandelt.

Von der

  • Rechtmäßigkeit der Schließungen von Schulen und Kindergärten
  • über die Verpflichtung, Masken in der Öffentlichkeit zu tragen,
  • die Rechtmäßigkeit der Schließung von Spielhallen,
  • die Verlängerung von Räumungsfristen,
  • die Durchführung einer Demonstration unter Auflagen
  • bis hin zur Rechtmäßigkeit der Schließung von Einzelhandelsgeschäften

ist die Diversität der jeweiligen Einzelfälle äußerst umfangreich.

Auf Grund der Vielfältigkeit der Verfahren setzt die Verwaltung teilweise externe Rechtsanwälte ein, die sich auf das jeweilige Gebiet spezialisiert haben.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. In wie viele Verfahren, die sich gegen die Coronamaßnahmen richten, ist das Land Nordrhein-Westfalen involviert? (Bitte aufschlüsseln nach Art des Verfahrens gemäß PEBB§Y und jeweiligem Streitwert)
  2. In wie vielen Verfahren, die sich gegen die Coronamaßnahmen richten, sind ein Kreis oder eine Gemeinde des Landes Nordrhein-Westfalen involviert? (Bitte aufschlüsseln nach Kreisen und Gemeinden sowie Art des Verfahrens gemäß PEBB§Y und jeweiligem Streitwert)
  3. Wie häufig mandatierten die Behörden des Landes NRW Rechtsanwälte in Bezug auf Verfahren, die mit den Coronamaßnahmen im Zusammenhang standen? (Bitte aufschlüsseln nach Art des Verfahrens gemäß PEBB§Y, Auftraggeber und Streitwert)
  4. Wie häufig mandatierten die Behörden eines Kreises oder einer Gemeinde des Landes NRW Rechtsanwälte in Bezug auf Verfahren, die mit den Coronamaßnahmen im Zusammenhang standen? (Bitte aufschlüsseln nach Art des Verfahrens gemäß PEBB§Y, Auftraggeber und Streitwert)
  5. Auf welche Summe belaufen sich die Kosten für die unter den Punkten 3. und 4. mandatierten Verfahren und Rechtsanwälte?

In ihrer Antwort gibt die Landesregierung zu, dass sie gar keinen vollständigen Überblick über die Verfahren gegen Coronamaßnahmen hat. Bezüglich der Verfahren, zu denen sie Auskunft gibt, zeigt sich aber, dass das Land Nordrhein-Westfalen häufig auf externe Rechtsanwälte zurückgegriffen hat: In zirka 75 Prozent der Verfahren gegen die Verordnung (dabei in allen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof NRW) und in allen Verfahren vor den Landgerichten, die auf Zahlung einer Entschädigung wegen der Maßnahmen gerichtet sind, wurden externe Rechtsanwälte beauftragt.

Auch bezüglich der Streitwerte und der Kosten für die Beauftragung externer Rechtsanwälte gibt die Landesregierung keine Auskunft. Das Kostenrisiko für die Steuerzahler ist somit nicht abschätzbar.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15274).

Abschiebungen von Gefährdern nach Afghanistan

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 5936 (Drucksache 17/14902).

Unfreiwillige Abschiebungen nach Afghanistan sind in den letzten Jahren ausschließlich gegenüber Männern vollzogen worden, insbesondere gegenüber Straftätern und Terrorgefährdern.

Die Geschehnisse um die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan sind ein in den Medien präsentes Thema. Insbesondere die aktuelle und die zukünftige Sicherheitslage werden regelmäßig analysiert. Auch Abschiebeflüge nach Afghanistan sind von dieser Entwicklung betroffen. So wurde ein geplanter Abschiebeflug von München nach Kabul am 3. August 2021 von deutscher Seite kurzfristig abgesagt. Mehrere afghanische Männer sollten nach Afghanistan abgeschoben werden.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Waren Abschiebehäftlinge aus Nordrhein-Westfalen bei dem versuchten Abschiebeflug von München nach Kabul am 03. August 2021 anwesend?
    1. Falls Punkt 1 bestätigt wird: Welche Straftaten wurden ihnen vorgeworfen?
    2. Falls Punkt 1 bestätigt wird: Wie hoch waren die Kosten für die versuchte Abschiebung der nordrhein-westfälischen Abschiebehäftlinge?
  2. Wie viele abschiebebereite Häftlinge aus Afghanistan warten aktuell in Nordrhein-Westfalen auf die Vollstreckung ihrer Abschiebung?
  3. Mit wie vielen Einwanderern nach Artikel 16 bzw. Artikel 16a GG rechnet die Landesregierung nach dem deutschen Truppenabzug aus Afghanistan?

In ihrer Antwort gibt die Landesregierung an, dass drei Personen aus Nordrhein-Westfalen für den oben genannten Abschiebeflug angemeldet waren. Diese drei Personen waren zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei die Verurteilungen „insbesondere Straftaten aus den Bereichen der Gewalt-, Eigentums- und Betäubungsmitteldelikte sowie der Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ betrafen.

Weiter offenbart die Landesregierung, dass sie nicht weiß, wie viele abschiebebereite Häftlinge aus Afghanistan in Nordrhein-Westfalen auf die Vollstreckung ihrer Abschiebung warten. Wie die Landesregierung unter diesen Voraussetzungen entsprechende Abschiebungen durchführen möchte, ist unklar.

Alles in allem zeigt sich, dass die Landesregierung dem Schutz der eigenen Bevölkerung anscheinend keine Priorität einräumt: Nicht bloß wurden drei Straftäter anscheinend nicht abgeschoben, vielmehr unterlässt die Landesregierung eine Erfassung von abschiebebereiten Häftlingen.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15286).

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