Zur vollständigen Kleinen Anfrage 5221 (Drucksache 17/13203).

Am 15. März 2021 hat die Bundesregierung die Corona-Impfung mit dem Vakzin von AstraZeneca vorerst ausgesetzt. Auslöser für diese Entscheidung waren Meldungen über (im Allgemeinen sehr selten vorkommende) Thrombosen der Hirnvenen, welche in einem zeitlichen Zusammenhang mit den Impfungen in Deutschland und Europa aufgefallen waren. Die Empfehlung, die Impfungen mit dem Wirkstoff von AstraZeneca zunächst auszusetzen, wurde vom Paul-Ehrlich-Institut ausgesprochen – weitere Untersuchungen des zeitlichen Zusammenfallens von Impfungen und Thrombosen sind aus Sicht des Instituts nötig.

Dänemark, Norwegen, Island, Bulgarien, Irland, Niederlande, Österreich, Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Italien und Rumänien hatten bereits vor dem 15. März die Nutzung bestimmter Chargen des Impfstoffs gestoppt.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Fälle, bei denen Nebenwirkungen im Zusammenhang mit der Verabreichung eines Vakzins gegen das Coronavirus Covid-19 stehen, sind in Nordrhein-Westfalen registriert worden? (Bitte aufschlüsseln nach Vakzin, Art der Nebenwirkung, Kreisen und kreisfreien Städten)
  2. In wie vielen unter Punkt 1. bezeichneten Fällen kam es zu einer schweren Nebenwirkung gemäß § 4 Absatz 13 Arzneimittelgesetz? (Bitte aufschlüsseln nach Vakzin, Art der Nebenwirkung, Kreisen und kreisfreien Städten)
  3. Wie viele Dosen der Vakzine gegen das Coronavirus Covid-19 wurden bisher in Nordrhein-Westfalen verimpft? (Bitte aufschlüsseln nach Vakzin, Kreisen und kreisfreien Städten)
  4. Wie viele Personen in Nordrhein-Westfalen, die ein Vakzin gegen das Coronavirus Covid-19 verabreicht bekommen haben, waren in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Impfung für mindestens einen Tag arbeitsunfähig? (Bitte aufschlüsseln nach Vakzin, Kreisen und kreisfreien Städten)
  5. Wer haftet für festgestellte Impfschäden, die durch ein Vakzin gegen das Coronavirus Covid-19 verursacht wurden?

Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass es bis zum Stichtag 26. März 2021 in 80 Fällen einen Verdacht auf eine „über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung“ gab, welche dem Paul-Ehrlich-Institut gemeldet wurden. Dabei wurde anscheinend nicht erhoben, bei wie vielen dieser Fälle es sich um „schwerwiegende Nebenwirkungen“ nach § 4 Abs. 13 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln handelte („Schwerwiegende Nebenwirkungen sind Nebenwirkungen, die tödlich oder lebensbedrohend sind, eine stationäre Behandlung oder Verlängerung einer stationären Behandlung erforderlich machen, zu bleibender oder schwerwiegender Behinderung, Invalidität, kongenitalen Anomalien oder Geburtsfehlern führen“).

Bezüglich der Haftung für Impfschäden verweist die Landesregierung auf § 60 Abs. 1 Satz des Infektionsschutzgesetz, welches auf eine Versorgung entsprechend den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes verweist. Es bleibt jedoch unklar, wer diese Versorgung zu leisten hat und an wen man sich diesbezüglich wenden muss. In diesem Zuge verweist die Landesregierung auch auf „die ärztliche Sorgfaltspflicht bei der Indikationsstellung im Einzelfall“ und die „Aufklärung“. Es steht also zu befürchten, dass, sollte es zu einem Impfschaden kommen, Verantwortlichkeiten so lange hin und her geschoben werden, bis der Geschädigte keine Kraft mehr zur Durchsetzung seiner Ansprüche hat.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/13562).