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Februar 2020

Der Schwarze Kanal: Folge 2

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Der Schwarze Kanal: DDR 2.0

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Die Entwicklung der Anzahl an Untersuchungshäftlingen in Nordrhein-Westfalen

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3314 (Drucksache 17/8478).

Zweck der Untersuchungshaft ist u.a. die Sicherung des Strafverfahrens vor negativer Einwirkung durch den Beschuldigten. Deshalb kann die Untersuchungshaft bei einem dringenden Tatverdacht und dem Vorliegen von Haftgründen angeordnet werden, wenn sie verhältnismäßig ist. Als Haftgründe normiert die Strafprozessordnung die Flucht, die Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr sowie die Wiederholungsgefahr. Eine weitere Möglichkeit der Untersuchungshaft ist die sogenannte „Terminversäumer-Haft“.

Die letzte vollumfängliche Strafverfolgungsstatistik, welche auch die Untersuchungshaft widerspiegelt, stammt aus dem Jahre 2015. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie hat sich die Gesamtzahl der Untersuchungshäftlinge in den letzten 5 Jahren entwickelt? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Alter, Herkunft, Haftdauer sowie Haftgründen)
  2. In wie vielen Fällen der Anordnung der Untersuchungshaft gab es eine Verurteilung in den letzten 5 Jahren? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Alter, Herkunft sowie der Art und Dauer der verhängten Sanktion)
  3. In wie vielen Fällen der Anordnung der Untersuchungshaft gab es keine Verurteilung in den letzten 5 Jahren? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Alter, Herkunft sowie der Art und Dauer der Nicht-Verurteilungen, insbesondere Maßregeln, Einstellungen und Freisprüche)
  4. In wie vielen Fällen ist es in den letzten 5 Jahren im Verlaufe der Untersuchungshaft zu Selbstverletzungen, Selbsttötungen der Gefangenen, bzw. zu Widerstandshandlungen oder Fluchtversuchen durch die Gefangenen gekommen? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Alter, Herkunft, Tatvorwurf sowie Dauer der Untersuchungshaft).

Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass die Anzahl der Personen mit einer Untersuchungshaft länger als sechs Monate von 1.553 im Jahr 2015 auf mehr als 2.000 im Jahr 2018 gestiegen ist. Dies kann ein Hinweis auf eine erhöhte Belastung der Gerichte, zum Beispiel durch immer komplexere Verfahren, sein und muss dementsprechend beobachtet werden.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8661).

Den Opfern die Hand reichen – Die Nebenklage als Instrument des Opferschutzes ausbauen!

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Zum vollständigen Antrag (Drucksache 17/8584).

Januar 2020

Die Wiederholungsgefahr als Haftgrund der Untersuchungshaft in Nordrhein-Westfalen

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3315 (Drucksache 17/8479).

Am 19.12.2019 kam es in Schnathorst im Kreis Minden-Lübbecke zu einem Überfall auf eine Tankstelle. Am 23.12.2019 gestand ein 21-jähriger die Tat gemeinsam mit einem Komplizen und unter Zuhilfenahme von Waffen ausgeführt zu haben. Er will aus Geldnot gehandelt und seinen Teil der Beute bereits ausgegeben haben. Wiederholungsgefahr und andere Haftgründe für eine Untersuchungshaft sah die zuständige Staatsanwaltschaft als nicht gegeben an.

Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Strafverfahrens vor negativer Einwirkung durch den Beschuldigten. Die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr, ist eine Ausnahme zu diesem repressiven Ansatz der Strafprozessordnung. Er dient wiederum dem Schutze der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Wiederholungstätern und ist deshalb insbesondere präventiver Natur. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Bei wie vielen Ersttätern wurde in den vergangenen 5 Jahren in Nordrhein-Westfalen die Untersuchungshaft gemäß § 112a StPO angeordnet? (Bitte aufschlüsseln nach Tatvorwurf, Geschlecht, Alter, Herkunft sowie Haftdauer)
  2. Wie viele, der unter Ziffer 1) festgestellten Ersttäter, wurden in den vergangenen 5 Jahren erneut straffällig? (Bitte aufschlüsseln nach Tatvorwurf, Geschlecht, Alter, Herkunft und vorigem Tatvorwurf)
  3. Wie groß war der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Taten, bezogen auf die jeweils unter Ziffer 2) bezeichneten Täter?
  4. In wie vielen Fällen wurden die Täter der Ziffern 1) und 2) jeweils rechtskräftig verurteilt? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Alter, Herkunft, Dauer der Untersuchungshaft sowie Art und Dauer der verhängten Sanktion)

„Die erfragten Daten liegen der Landesregierung nicht vor.“

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8551).

Strafanzeige wegen der Weitergabe geheimer Dokumente

Im Zuge der Befragung einer Zeugin im Untersuchungsausschuss zur Aufklärung der Inhaftierung und des Todes des Amad Ahmad in der in der JVA Kleve stellte sich heraus, dass diese an Unterlagen des LKA NRW gelangt ist, die wahrscheinlich teilweise als geheim einzustufen sind. Diese Unterlagen soll sie von der Redaktion der WDR-Sendung Westpol erhalten haben.

Die Weitergabe der der Geheimhaltung unterliegenden Unterlagen stellt eine strafbare Handlung dar. Ich stellte daher folgende Strafanzeige:

Die Entwicklung der zivilrechtlichen Haftbefehle in Nordrhein-Westfalen

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3282 (Drucksache 17/8331).

Neben den Haftbefehlen im Strafrecht, normiert auch das Zivilrecht in Teilen die Möglichkeit von zivilrechtlichen Haftbefehlen. Diese zivilrechtlichen Haftbefehle sind in zwei Kategorien zu unterscheiden: Zum einen existiert die Zwangshaft zur Erzwingung eines vom Gesetz angeordneten Verhaltens. Die zweite Variante ist die Ordnungshaft zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung.

Zivilrechtliche Haftbefehle sind ein wichtiges Instrument, um auch in zivilrechtlichen Fällen jedem zu seinem Recht zu verhelfen. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie viele zivilrechtliche Haftbefehle sind aktuell noch nicht vollstreckt? (Bitte aufschlüsseln ob eine Zwangshaft oder Ordnungshaft vorliegt, im Falle der Zwangshaft bitte aufteilen nach §§ 802g, 888, 913 sowie 933 BGB und §§ 4, 21, 98 InsO, im Falle der Ordnungshaft bitte aufschlüsseln nach §§ 380, 390 sowie 890 BGB, nach Haftdauer sowie Haftgründe)
  2. Wie viele zivilrechtliche Haftbefehle wurden in den letzten 5 Jahren vollstreckt? (Bitte aufschlüsseln ob eine Zwangshaft oder Ordnungshaft vorliegt, im Falle der Zwangshaft bitte aufteilen nach §§ 802g, 888, 913 sowie 933 BGB und §§ 4, 21, 98 InsO, im Falle der Ordnungshaft bitte aufschlüsseln nach §§ 380, 390 sowie 890 BGB, nach Haftdauer sowie Haftgründe)
  3. Bei wie vielen dieser Zwangsmaßnahmen ist es zu Widerstandshandlungen gekommen?
  4. Wie viele dieser Schuldner stammen aus der Hausbesetzerszene bzw. sind als wohnungslos gemeldet?

Laut Antwort der Landesregierung, werden die entsprechenden Daten statistisch nicht erhoben. Dies erstaunt, da auch zivilrechtliche Haftbefehle ein Instrument der Rechtsdurchsetzung sind und in die Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifen. Mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen wird so erschwert.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8491).

Personennotrufgeräte für Justizvollzugsbeamte

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3283 (Drucksache 17/8332).

In der 45. Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen am 11.12.2019 wurde die „Ausstattung der Justizvollzugsanstalten mit Personennotrufgeräten“ unter Tagesordnungspunkt 7. thematisiert. Dabei kam heraus, dass knapp die Hälfte der Justizvollzugsanstalten nicht oder nur teilweise mit Personennutrufsystemen ausgestattet sind. Auch wurde dargelegt, dass die Umrüstung bestehender Systeme und die Nachrüstung mit Personennotrufsystemen in den bisher nicht ausgestatteten Justizvollzugsanstalten keine kurzfristigen Maßnahmen sind, sondern in aller Regel mit langfristigen umfangreichen baulichen Maßnahmen einhergehen.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie ist der Ablauf der Schulungen der Bediensteten des Justizvollzugsdienstes mit Personennotrufsystemen ausgestaltet? (Bitte aufschlüsseln nach Art des Personennotrufsystems)
  2. Wie hoch ist der Zeitansatz für eine Schulung der Bediensteten des Justizvollzugsdienstes zwecks Ausbildung an den Personennotrufsystemen? (Bitte aufschlüsseln nach Art des Personennotrufsystems)
  3. Welche Erfahrungen wurden bei dem Einsatz von Personennotrufsystemen bisher in Nordrhein-Westfalen gesammelt?
  4. Wie hoch ist der Zeitansatz für die Umrüstung bestehender Personennotrufsysteme bzw. für die Nachrüstung von Personennotrufsystemen in den jeweiligen Justizvollzugsanstalten? (Bitte aufschlüsseln nach Justizvollzugsanstalten und verbauten Systemen, kalkuliertem Zeit- und Kostenansatz für bisherige und zukünftige Projekte sowie dem tatsächlich angefallenen Zeit- und Kostenansatz bei abgeschlossenen und noch in Bearbeitung befindlichen Umbauten)
  5. Welchen Zeitansatz weist der Lebenszyklus eines Personennotrufsystems durchschnittlich auf? (Bitte aufschlüsseln nach Justizvollzugsanstalten und Art des Systems sowie bisher anfallenden Arten von Instandsetzungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen und deren Kosten)

In ihrer Antwort berichtet die Landesregierung von guten Erfahrungen mit den Personennotrufgeräten, einfacher Bedienung und geringem Schulungsaufwand und einer hohen Akzeptanz bei den Beschäftigten. Zu den konkreten Kosten von Umrüstungen und Nachrüstungen konnte die Landesregierung keine Angaben machen.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8468).

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