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Mai 2025

Umdeutung der rechtlich unbestimmten, beliebig definierbaren Begriffe „Hass“ und „Hetze“ für politische Zwecke

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 5403 (Drucksache 18/13461). 

Immer öfter agieren auch Mitglieder der Landesregierung in der politischen Debatte mit den Begriffen „Hass“ und „Hetze“. Anders als klar definierte Straftatbestände, wie z. B. üble Nachrede oder Verleumdung, sind diese aber nicht eindeutig definiert. „Hass“ ist zunächst einmal ein Gefühl, wie am anderen Ende der Skala „Liebe“. Eine Strafbarkeit von Gefühlen gibt es nicht. 

Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff der „Hetze“. Was als „Hetze“ definiert wird, ist subjektiv und liegt zunächst einmal im Auge des Betrachters. Ist damit ein Straftatbestand, wie z. B. Volksverhetzung gemeint, dann gibt es hierzu eine Definition im Strafgesetzbuch. Ist damit aber kein Straftatbestand gemeint, sondern z. B. lediglich Kritik (auch wenn diese überspitzt oder polemisch ist) an Regierungshandeln oder politischen Mitbewerbern innerhalb und außerhalb der Regierung, dann ist dies für den Adressaten ggf. ärgerlich, aber selbstverständlich legal und Teil des politischen Diskurses in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat. 

Vor diesem Hintergrund ist es von Interesse, was Vertreter der Landesregierung im Detail meinen, wenn sie mit den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ agieren. Wer damit völlig zu Recht lediglich strafbare Handlungen beklagen möchte, sollte diese besser auch konkret benennen, um nicht dem Verdacht zu unterliegen andere, nicht strafbare und verfassungskonforme Positionen und Aussagen mit den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ quasi kriminalisieren zu wollen, was im Extremfall einer Einschränkung der Meinungsfreiheit gleichkäme. 

Wir fragten daher die Landesregierung: 

  1. Wie definiert die Landesregierung die rechtlich unbestimmten Begriffe „Hass“ und „Hetze“ genau? (Bitte jeweils im Detail ausführen) 
  2. Welche strafbaren Handlungen subsumiert die Landesregierung unter den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ im Detail? (Bitte die zugehörigen Paragrafen im StGB listen) 
  3. Welche nicht strafbaren Handlungen subsumiert die Landesregierung unter den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ im Detail? (Bitte im Detail listen und konkrete Beispiele benennen) 
  4. Sollte die Landesregierung auch nicht-strafbare Handlungen unter den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ subsumieren: Warum und insbesondere auf Basis welcher Rechtsgrundlage werden von Seiten der Landesregierung nicht strafbare Handlungen kriminalisiert? (Bitte auch Angaben zur Verfassungskonformität eines derartigen Vorgehens tätigen) 
  5. Inwiefern ist ein derartiges Vorgehen nach Ansicht der Landesregierung mit der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit, der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Meinungsfreiheit als Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat, mit europäischem Recht, wie z. B. der Europäischen Menschenrechtskonvention, bzw. mit der UN-Menschenrechtskonvention (Art. 19) kompatibel? (Bitte im Detail ausführen) 

Statt eine konkrete Antwort zu geben, verweist die Landesregierung in ihrer Antwort auf Frage 1 auf Fragen in unserer Großen Anfrage 23 (Drucksache 18/9680) und im Weiteren auf die Antwort auf Frage 1. Aber schon in ihrer Nichtantwort gibt die Landesregierung zu, dass es „keine klare, allgemein akzeptierte Definition“ gebe und die Begriffe keine juristisch definierten Begriffe seien. 

Dass die Landesregierung sich weiter weigert, eine Abgrenzung zwischen legalen Meinungsäußerungen strafbaren Handlungen vorzunehmen und sogar Meldestellen eingerichtet hat, welche explizit auch legale Meinungsäußerungen dokumentieren sollen, lässt den Schluss zu, dass die Landesregierung den Aufbau von Chilling Effects, das heißt eine Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Selbstzensur, mindestens in Kauf nimmt. 

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/13982).

Juni 2022

Eins, zwei oder drei? Die zweite Auffrischungsimpfung in der Kritik

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6565 (Drucksache 17/17096).

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine zweite Auffrischungsimpfung gegen das Coronavirus Covid-19 für Menschen ab 70 Jahren, für Menschen in Pflegeeinrichtungen, Menschen ab 5 Jahren mit Immunschwächen und Beschäftigten in medizinischen und Pflegeeinrichtungen. Die Effektivität der vierten Dosis wird hingegen mittlerweile kritisch betrachtet. So legen Studien aus Israel nahe, dass die zweite Auffrischungsimpfung bzgl. der Omikron-Variante nur geringe Schutzwirkungen aufweise.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Personen in Nordrhein-Westfalen haben eine zweite Auffrischungsimpfung erhalten? (Bitte aufschlüsseln nach Alter, Art des Vakzins und Zeitraum der Verabreichung der Vakzine)
  2. Bei wie vielen dieser mit einer zweiten Auffrischungsimpfung versehenen Personen kam es zu einer nachträglichen Infektion mit einer Variante des SARS-CoV-19-Virus? (Bitte aufschlüsseln nach Alter, Art des Vakzins und Zeitraum der Verabreichung der Vakzine)
  3. Wie hoch schätzt die Landesregierung den Schutz durch eine zweite Auffrischungsimpfung ein, insbesondere hinsichtlich der Omikron-Variante?

In ihrer Antwort offenbart die Landesregierung abermals, dass es ihr in den mehr als zwei Jahren seit dem ersten Covid-19-Fall in Deutschland nicht möglich war, eine funktionierende Datenerfassung aufzubauen. So gibt sie in ihrer Antwort auf die zweite Frage zu, dass „die vorliegenden und folgend aufgeführten Daten […] keinen validen Rückschluss auf das tatsächliche Infektionsgeschehen in dieser Personengruppe“ erlaubten. Auch scheint es, dass der Vergleich verschiedener Kennziffern erschwert werden soll, da zum Teil ausschließlich absolute Werte angeben werden und zum Teil ausschließlich relative Werte.

In Anbetracht der jetzt schon gestarteten Diskussion über die Maßnahmen für den kommenden Winter sind diese Daten aber elementar; besonders, da die gewisse Akteure eine weitere Impfkampagne und mehr zweite Auffrischungsimpfungen fordern.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/17132).

Mai 2022

April 2022

Ihr laues Gesetz ist purer Wahlkampfpopulismus

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Mehr Informationen

Zum Gesetzesentwurf „Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen“ der Landesregierung (Drucksache 17/15940).

Der Letzte macht das Licht aus – Energieversorgungssicherheit in Nordrhein-Westfalen

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6475 (Drucksache 17/16748).

Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz schätzt die Gefahr eines flächendeckenden totalen Stromausfalls in Europa als wahrscheinlichste Katastrophe ein. Grund hierfür sind die Energiewende und das Abschalten der Atomkraftwerke in Deutschland.

Im Jahre 2021 kam es zweimal fast zu einem flächendeckenden Stromausfall. Die durch einen flächendeckenden Blackout entstehenden Schäden werden dabei vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz höher eingestuft als die Schäden einer neuerlichen Pandemie oder von Regenfluten, wie sie im Sommer letztens Jahres zu Überflutungen geführt haben. Schon wenige Tage – das Bundesamt nimmt hierbei konkret einen Zeitraum von drei Tagen an – ohne Strom würden katastrophale Ausmaße annehmen, da unter anderem die Trinkwasserversorgung zusammenbrechen und Notstromaggregate nicht mehr mit Diesel versorgt werden könnten. Die flächendeckende Versorgung mit Lebensmitteln, lebensnotwendigen Gütern und entsprechenden Dienstleistungen könnte nicht mehr vollumfänglich sichergestellt werden.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie oft kam es innerhalb der letzten fünf Jahre im nordrhein-westfälischen Stromnetz zu Schwankungen, welche die Gefahr eines flächendeckenden Blackouts innehatten? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Kreis bzw. Gemeinde, getroffenen Gegenmaßnahmen)
  2. Sind strafrechtlich relevante Sachverhalte aus den letzten fünf Jahren bekannt, welche die energieproduzierende bzw. energieversorgende Infrastruktur beeinträchtigen sollten, bspw. durch Sabotage oder Cyberattacken? (Bitte auflisten nach Jahr, Art der Manipulation, Deliktart, Art der Beendigung der Ermittlungen bzw. des Strafprozesses)
  3. Welche Notfallpläne und Gegenmaßnahmen hat die Landesregierung für den Fall eines flächendeckenden Stromausfalls ausgearbeitet?
  4. Sind zur Verhinderung von flächendeckenden Stromausfällen Maßnahmen geplant, Infrastrukturen bzw. kritische Infrastrukturen, Landkreise oder einzelne Gemeinden, große energieverbrauchende bzw. energieerzeugende Anlagen vom Stromnetz vorübergehend zu kappen, sollte es zu starken Schwankungen innerhalb des Stromnetzes kommen?
  5. Welche Anlagen, Landkreise, Gemeinden, Infrastrukturen bzw. kritischen Infrastrukturen sollen dann zu welchen Zeitpunkten abgeschaltet werden (Bitte erläutern, welche Priorität ist für eine derartige Abschaltung vorgesehen ist)?

In ihrer Antwort offenbart die Landesregierung, dass es um die Vorbereitung auf einen flächendeckenden Stromausfall schlecht bestellt ist. So verweist sie zum Beispiel auf die Frage nach Notfallplänen und Gegenmaßnahmen für den Fall eines flächendeckenden Stromausfalls auf die Vorlage 17/6531, gibt jedoch keine Notfallpläne an. Aus der Vorlage geht zum Beispiel hervor, dass der digitale Behördenfunk zurzeit nur auf vier Stunden Resilienz gegen Stromausfälle ausgelegt ist, was jedoch im Augenblick auf 72 Stunden erweitert wird. Weiter wird die „Eigenvorsorge der Bürgerinnen und Bürger“ als ein wichtiger ergänzender Baustein beschrieben. Die Hoffnung auf die Eigenvorsorge der Bürger und das Verlassen auf ein Kommunikationssystem, welches nach vier beziehungsweise 72 Stunden beeinträchtigt ist oder ganz ausfällt, stellt keine ausreichende Vorbereitung dar.

Weiter kann die Landesregierung die Frage nach strafrechtlich relevanten Sachverhalten, welche energieproduzierende oder energieversorgende Infrastruktur beeinträchtigen sollten, nicht beantworten, da „diese Verfahren statistisch nicht gesondert erfasst werden.“ Das Erkennen von Bedrohungen für unsere Stromversorgung und wie diese sich über die Zeit ändern wird damit stark erschwert.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/17033).

Altparteien blockierten Opferschutz seit Jahren

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Mehr Informationen

Zum Gesetzesentwurf „Gesetz über die Beauftragte oder den Beauftragten für den Opferschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“ der Landesregierung (Drucksache 17/16383).

März 2022

Infizierungen mit Covid-19 und die darauf basierenden G-Regelungen

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6363 (Drucksache 17/16404).

Seit dem 16. Januar 2022 gilt in Nordrhein-Westfalen die neue überarbeitete Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Die Landesregierung unterteilt die Zugangsvoraussetzungen für bestimmte Örtlichkeiten nun in 3G, 2G und 2G+. Diese Verschärfungen der Coronaregeln erläuterte die Landesregierung am 11. Januar 2022 damit, dass das Infektionsgeschehen gebremst und insbesondere die weitere Ausbreitung der Omikron-Variante eingedämmt werden sollen. Als Ziel wurde die weitere Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten und die Aufrechterhaltung kritischer Infrastruktur angegeben.

Besonders die 2G- und 2G+-Regelungen stellen massive Einschränkungen der Grundrechte dar und müssen daher sehr gut begründet werden, auch im Hinblick auf die Unterscheidung von geimpften / genesenen Personen und getesteten Personen. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Personen hatten seit März 2020 den 2G-Status? (Bitte aufschlüsseln nach Quartalen, jeweils zum 01.01./01.04./01.07./01.10 als Referenzdatum heranziehen)
  2. Wie viele geimpfte Personen haben sich nach ihrer Impfung mit Covid-19 infiziert? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Impfungen, Anzahl der doppelten oder mehrfachen Infizierungen, Impfstoff und Monaten seit Dezember 2020)
  3. Wie viele Personen haben sich seit März 2020 mit einer Variante des Covid-19-Virus infiziert? (Bitte aufschlüsseln nach Art der Variante und Monaten seit März 2020)

Wieder zeigt die Landesregierung, dass sie zwar massiv die Grundrechte der Bürger einschränkt, dabei es jedoch unterlässt, elementare Daten zu erheben: Bezüglich der zweiten Frage weist die Landesregierung zum Beispiel darauf hin, dass, obwohl schon mehr als zwei Jahre seit dem ersten Covid-19-Fall in Deutschland vergangen sind, die Gesundheitsämter eine vollständige Datenerfassung nicht gewährleisten können.

Aus der Antwort der Landesregierung geht weiter hervor, dass sich die Anzahl der Durchbruchsinfektionen im November 2021 im Vergleich zum Vormonat fast verdreifachte und sich von Dezember 2021 auf Januar 2022 nochmals fast verdoppelte. Offensichtlich tragen geimpfte Personen massiv zum Infektionsgeschehen bei, besonders, wenn man bedenkt, dass ungeimpfte Personen seit November 2021 von Kontaktbeschränkungen, einem faktischen Ausschluss aus dem gesellschaftlichen Leben und einer regelmäßigen Testpflicht für die Arbeit und den ÖPNV betroffen sind. Eine Begründung für die Schlechterstellung von getesteten Personen gegenüber geimpften / genesenen Personen erschließt sich auf dieser Grundlage nicht.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/16675).

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