Zur vollständigen Kleinen Anfrage 1090 (Drucksache 17/2725).

Datenschutz ist ein Grundrecht. Trotzdem berichtet zurzeit das Magazin „Der Spiegel“, dass Polizeidatenbanken auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene Daten über deutsche Bürger beinhalten sollen, die diese nicht beinhalten dürften und auch Löschfristen nicht eingehalten werden sollen. In Nordrhein-Westfalen regelt § 22 Abs. 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) die Speicherung solcher Daten: „Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken.“

In der Praxis ergibt sich ein Konflikt zwischen den Datenschutzbestimmungen des PolG auf der einen Seite und dem Interesse der Polizei, zur Gefahrenabwehr Daten möglichst lange aufbewahren und benutzen zu können, sowie dem chronischen Personalmangel der Landespolizei auf der anderen Seite. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie viele Anträge auf Auskunft in den nordrhein-westfälischen Polizei-Datenbanken im Sinne von § 18 des Datenschutzgesetzes NRW gab es in den letzten fünf Jahren? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr und Polizeibehörde)
  2. Wie viele Anträge auf Löschung suchfähiger Daten aus Polizei-Datenbanken gab es in Nordrhein-Westfalen in den letzten fünf Jahren? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, angenommene Anträge, abgelehnte Anträge und Polizeibehörde)
  3. Wie viele Klagen auf Löschung von Daten aus den polizeilichen Datenbanken gab es in Nordrhein-Westfalen in den letzten fünf Jahren? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, betroffene Polizeibehörde, abgewiesene Klagen und stattgegebene Klagen)
  4. Wie schätzt die Landesregierung den Einfluss der personellen Situation in der Polizei auf die Versäumnisse beim fristgerechten Löschen suchfähiger Daten in polizeilichen Datenbanken ein?
  5. Hält die Landesregierung die Fristen zur Speicherung personenbezogener, suchfähiger Daten für angemessen?

Die Landesregierung kann nur Auskunft bezüglich des Landeskriminalamtes und des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste geben. Aber schon mit diesen Daten erkennt man, dass die Bürger den Datenschutz ernst nehmen: Sie stellen Auskunftsersuchen und Beantragen Löschungen. Im Jahr 2017 wurde der einzigen Klage auf Löschung stattgegeben. Die Landesregierung sind keine „strukturellen“ Mängel bei der fristgerechten Löschung bekannt.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/2959).