Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3282 (Drucksache 17/8331).

Neben den Haftbefehlen im Strafrecht, normiert auch das Zivilrecht in Teilen die Möglichkeit von zivilrechtlichen Haftbefehlen. Diese zivilrechtlichen Haftbefehle sind in zwei Kategorien zu unterscheiden: Zum einen existiert die Zwangshaft zur Erzwingung eines vom Gesetz angeordneten Verhaltens. Die zweite Variante ist die Ordnungshaft zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung.

Zivilrechtliche Haftbefehle sind ein wichtiges Instrument, um auch in zivilrechtlichen Fällen jedem zu seinem Recht zu verhelfen. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie viele zivilrechtliche Haftbefehle sind aktuell noch nicht vollstreckt? (Bitte aufschlüsseln ob eine Zwangshaft oder Ordnungshaft vorliegt, im Falle der Zwangshaft bitte aufteilen nach §§ 802g, 888, 913 sowie 933 BGB und §§ 4, 21, 98 InsO, im Falle der Ordnungshaft bitte aufschlüsseln nach §§ 380, 390 sowie 890 BGB, nach Haftdauer sowie Haftgründe)
  2. Wie viele zivilrechtliche Haftbefehle wurden in den letzten 5 Jahren vollstreckt? (Bitte aufschlüsseln ob eine Zwangshaft oder Ordnungshaft vorliegt, im Falle der Zwangshaft bitte aufteilen nach §§ 802g, 888, 913 sowie 933 BGB und §§ 4, 21, 98 InsO, im Falle der Ordnungshaft bitte aufschlüsseln nach §§ 380, 390 sowie 890 BGB, nach Haftdauer sowie Haftgründe)
  3. Bei wie vielen dieser Zwangsmaßnahmen ist es zu Widerstandshandlungen gekommen?
  4. Wie viele dieser Schuldner stammen aus der Hausbesetzerszene bzw. sind als wohnungslos gemeldet?

Laut Antwort der Landesregierung, werden die entsprechenden Daten statistisch nicht erhoben. Dies erstaunt, da auch zivilrechtliche Haftbefehle ein Instrument der Rechtsdurchsetzung sind und in die Freiheitsrechte der Betroffenen eingreifen. Mögliche Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen wird so erschwert.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8491).