Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3315 (Drucksache 17/8479).

Am 19.12.2019 kam es in Schnathorst im Kreis Minden-Lübbecke zu einem Überfall auf eine Tankstelle. Am 23.12.2019 gestand ein 21-jähriger die Tat gemeinsam mit einem Komplizen und unter Zuhilfenahme von Waffen ausgeführt zu haben. Er will aus Geldnot gehandelt und seinen Teil der Beute bereits ausgegeben haben. Wiederholungsgefahr und andere Haftgründe für eine Untersuchungshaft sah die zuständige Staatsanwaltschaft als nicht gegeben an.

Zweck der Untersuchungshaft ist die Sicherung des Strafverfahrens vor negativer Einwirkung durch den Beschuldigten. Die Anordnung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr, ist eine Ausnahme zu diesem repressiven Ansatz der Strafprozessordnung. Er dient wiederum dem Schutze der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Wiederholungstätern und ist deshalb insbesondere präventiver Natur. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Bei wie vielen Ersttätern wurde in den vergangenen 5 Jahren in Nordrhein-Westfalen die Untersuchungshaft gemäß § 112a StPO angeordnet? (Bitte aufschlüsseln nach Tatvorwurf, Geschlecht, Alter, Herkunft sowie Haftdauer)
  2. Wie viele, der unter Ziffer 1) festgestellten Ersttäter, wurden in den vergangenen 5 Jahren erneut straffällig? (Bitte aufschlüsseln nach Tatvorwurf, Geschlecht, Alter, Herkunft und vorigem Tatvorwurf)
  3. Wie groß war der zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Taten, bezogen auf die jeweils unter Ziffer 2) bezeichneten Täter?
  4. In wie vielen Fällen wurden die Täter der Ziffern 1) und 2) jeweils rechtskräftig verurteilt? (Bitte aufschlüsseln nach Geschlecht, Alter, Herkunft, Dauer der Untersuchungshaft sowie Art und Dauer der verhängten Sanktion)

„Die erfragten Daten liegen der Landesregierung nicht vor.“

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8551).