Zur vollständigen Kleinen Anfrage 4690 (Drucksache 17/11966).

In der Nacht vom 24. auf den 25. Oktober 2020 kam es zu zwei Einsätzen der Polizei in einer Gelsenkirchener Wohnung wegen Ruhestörung, welche im Internet kontrovers diskutiert werden.

Laut der Wohnungsinhaberin habe ein Beamter während des ersten Einsatzes, als sie ihren Ausweis holen wollte, die Tür eingetreten. Anschließend habe die Polizei die anwesenden Schwiegereltern und den Bruder der Wohnungsinhaberin der Wohnung verwiesen. Die laufende Musik sei ausgeschaltet worden. Nachdem die Beamten die Wohnung verlassen hatten, habe man das durch den Einsatz unterbrochene Kartenspiel wieder aufgenommen. Bis zu diesem Zeitpunkt räumt die Wohnungsinhaberin den Sachverhalt weitestgehend ein.

Der zweite Einsatz, welcher von der Wohnungsinhaberin als Video aufgezeichnet wurde, wirft jedoch Fragen auf. Die Polizeibeamten stehen an der Tür und erläutern, dass sie zum zweiten Male wegen Ruhestörung zur Wohnung ausrücken. Der Vater und der Freund der Wohnungsinhaberin werden daraufhin ebenfalls der Wohnung verwiesen. Vor allem der Ton und die Vehemenz des wortgebenden Polizisten fallen in diesem Video auf. Auf dem Video ist weiter ein Kind zu sehen, welches anscheinend durch den Einsatz wach geworden ist. Auch das Weinen eines Kindes ist zu hören.

Gegen die Wohnungsinhaberin wird wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 33 Kunsturhebergesetz und § 201 Strafgesetzbuch (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) ermittelt.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Wie ergab sich der Sachverhalt aus polizeilicher Sicht? (Bitte den ersten, nicht aufgezeichneten Handlungskomplex sowie die weiteren Hintergründe zum zweiten, aufgezeichneten Handlungskomplex darstellen).
  2. Welche Maßnahmen wurden von den Polizeibeamten auf Grund welcher Ermächtigungsgrundlage durchgeführt?
  3. Wie beurteilt die Landesregierung die Vorgänge in dem aufgezeichneten Video?
  4. Wurde den Anweisungen der Beamten vollumfänglich von den Betroffenen Folge geleistet oder gab es Widerstandshandlungen, welche durch das Video nicht aufgezeichneten wurden?
  5. Wurden strafrechtliche oder disziplinarrechtliche Maßnahmen eingeleitet?

Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass sich der Sachverhalt aus Augen der Polizei weitestgehend wie oben beschrieben zugetragen hat. Es wird jedoch bestritten, dass es zu einem gewaltsamen Eindringen während des ersten Einsatzes kam. Auch sollen sich die Gäste beim ersten Einsatz „verbal aggressiv“ verhalten haben und die Polizisten beleidigt haben.

Gegen die beteiligten Beamten wurden von Seiten des Landes keine Strafverfahren oder disziplinarrechtlichen Maßnahmen eingeleitet, jedoch wurde unter anderem gegen den Einsatzleiter ein Strafverfahren wegen Nötigung eingeleitet, da ein unbeteiligter Bürger Anzeige erstattet hat. Die Landesregierung bewertet die getroffenen Maßnahmen der Polizisten „zum jetzigen Erkenntnisstand grundsätzlich als sachgerecht“, beschreibt jedoch das Verhalten des im Fokus stehenden Polizisten als „kommunikativ verbesserungswürdig“.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/12216).