Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6324 (Drucksache 17/16343).

§ 58 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen definiert die zulässigen Waffen zur Ausübung des unmittelbaren Zwangs durch Polizeivollzugsbeamte. Hierzu gehören unter anderem Reiz- und Betäubungsstoffe, Schlagstöcke sowie Schusswaffen.

Mit der Änderung des Polizeigesetzes NRW durch das Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2018 wurde die Anwendung von Distanzelektroimpulsgeräten (Tasern) erstmalig geregelt. Nach einer knapp einjährigen Testphase erklärte das Ministerium des Innern im Oktober 2021, dass die fünf größten Polizeibehörden dauerhaft mit diesen Geräten ausgestattet werden sollen.

Daher fragten wir die Landesregierung:

  1. In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2018 bis 2021 bei Polizeieinsätzen von Polizeivollzugsbeamten die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch Schlagstöcke, Reizgas, Distanzelektroimpulsgeräte (Tasern) oder Schusswaffen durchgeführt? (Bitte nach Jahren und Zwangsmitteln aufschlüsseln)
  2. Gegen wen oder was richteten sich die Maßnahmen in den unter den Nummer 1 bezeichneten Fällen? (Bitte nach Menschen, Tieren oder Sachen auf-schlüsseln)
  3. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2018 bis 2021 bei den in Nr. 1 bezeichneten Polizeieinsätzen gegen Dritte eröffnet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmittelanwendung und Tatvorwurf aufschlüsseln)
  4. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2018 bis 2021 bei den in Nr. 1 bezeichneten Polizeieinsätzen gegen Polizeivollzugsbeamte eröffnet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmittelanwendung und Tatvorwurf aufschlüsseln)
  5. Wie wurden die Ermittlungsverfahren unter den Nummern 3 und 4 jeweils beendet? (Bitte nach Jahren, Art der Zwangsmitteleinsatzes und der Verfahrensbeendung aufschlüsseln)

Die Antwort der Landesregierung offenbart abermals, dass relevante Daten nicht erhoben werden. So kann die Landesregierung die Fragen bezüglich der Anwendung von unmittelbarem Zwang (Fragen 1 und 2) nur bezüglich der Schusswaffengebräuche und Verwendung von Distanzelektroimpulsgeräten beantworten. Weiter beantwortet die Landesregierung nicht die Fragen 3 bis 5 bezüglich eingeleiteter Ermittlungsverfahren und deren Ergebnis bei Polizeieinsätzen, bei denen es zur Anwendung von unmittelbarem Zwang kam.

Das Gewaltmonopol gibt dem Staat das (alleinige) Recht, Gewalt im Rahmen der geltenden Gesetze auszuüben. Die Rechtmäßigkeit der Gewaltanwendung muss immer überprüfbar sein. Für konkrete Fälle ist dies die Aufgabe der Gerichte, systemische Probleme lassen sich jedoch nur in der Gesamtsicht erkennen. Die für eine solche Gesamtsicht notwendigen Daten werden jedoch von der Landesregierung nicht erhoben: Weder werden alle Arten von Anwendungen von unmittelbarem Zwang statistisch erfasst, noch werden eingeleitete Ermittlungsverfahren und deren Ergebnis erfasst.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/16592).