Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3409 (Drucksache 17/8684).

Sowohl die Strafverfolgungsbehörden als auch die erkennenden Gerichte sind zur Erledigung ihrer Aufgaben immer mehr auf die Hilfe von Computern angewiesen und benötigen deshalb entsprechende Software, welche ihnen ihre Arbeit erleichtern soll. Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Welche Programmarten gibt es, und worin liegen die signifikanten Unterschiede?
  2. Welche Programme werden speziell von der Justiz zu welchen Zwecken genutzt? (Bitte vollständige Nennung der genauen Produktbezeichnung, eine genaue Beschreibung der zweckmäßigen Bestimmung des Programms und eine Darlegung zum Entwickler des jeweiligen Programms)
  3. Welche Programme werden speziell von der Polizei zu welchen Zwecken genutzt? (Bitte vollständige Nennung der genauen Produktbezeichnung, eine genaue Beschreibung der zweckmäßigen Bestimmung des Programms und eine Darlegung zum Entwickler des jeweiligen Programms)
  4. Welche Programme werden speziell vom Landeskriminalamt zu welchen Zwecken genutzt? (Bitte vollständige Nennung der genauen Produktbezeichnung, eine genaue Beschreibung der zweckmäßigen Bestimmung des Programms und eine Darlegung zum Entwickler des jeweiligen Programms)
  5. Welche Programme werden speziell vom Amt für Verfassungsschutz NRW zu welchen Zwecken genutzt? (Bitte vollständige Nennung der genauen Produktbezeichnung, eine genaue Beschreibung der zweckmäßigen Bestimmung des Programms und eine Darlegung zum Entwickler des jeweiligen Programms)

Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass es im Bereich der Polizei von der Polizeibehörde abzuhängen scheint, welche Programme verwendet werden. Insbesondere scheint dies für Programme, die direkt der Ermittlung und der Gefahrenabwehr dienen, zu gelten. Dies ist insofern von Nachteil, als dass die Ermittlungsfähigkeiten direkt von der zuständigen Polizeibehörde abhängen, es also sein kann, dass der Wohnort des Opfers, des Täters oder der Ort der Tat ausschlaggebend sind für den Ermittlungserfolg. Auch ist somit der Wechsel zwischen Polizeibehörden mit Schulungsaufwand verbunden.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8924).