Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6089 (Drucksache 17/15502).
Bei Rechtsstreitigkeiten des Landes, der Gemeinden, der Kreise oder sonstiger Behörden bedient sich die öffentliche Verwaltung teilweise der Heranziehung externer Expertise durch Rechtsanwälte. Insbesondere spezielle Rechtsmaterien wie bspw. Patent- oder Urheberrechte bedürfen häufig der Unterstützung durch spezialisierte Rechtsanwälte.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage 5951 (Drucksache 17/15274) erklärte die Landesregierung, dass in 800 Verfahren (Eil- und Hauptsacheverfahren) von insgesamt 1.073 Verfahren mit Bezug zur Coronaverordnung vor der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit Rechtsanwälte von den Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen mandatiert wurden. Das heißt, in zirka 75 Prozent der Verfahren wurden von den Behörden Rechtsanwälte mandatiert.
Wir fragten daher die Landesregierung:
- Nach welchen Vorgaben und Ausschreibungsmodalitäten richtet sich die Vergabe der Aufträge zur Mandatierung von Rechtsanwälten durch Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen?
- Welche Kriterien werden von der Landesregierung bei der Auswahl von Rechtsanwälten regelmäßig herangezogen, um eine interessensgerechte Vertretung zu gewährleisten?
- Wie häufig mandatierten die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen Rechtsanwälte in den Jahren von 2010 bis 2020? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Art des Verfahrens gemäß PEBB§Y, Auftraggeber und Streitwert)
- Wie hoch belaufen sich die Kosten für die unter der Frage 3 mandatierten Verfahren und Rechtsanwälte? (Bitte aufschlüsseln nach Jahr, Gerichtsbarkeit und Instanz sowie Streitwert des Verfahrens)
- Werden die Mandatierungen von Rechtsanwälten nach dem RVG oder nach sonstigen Vergütungsvereinbarungen abgerechnet? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Vergütungsvereinbarungen bzw. RVG-Mandatierungen zwischen 2015 und 2020)
In ihrer sehr spärlich ausgefallenen Antwort offenbart die Landesregierung, dass es die Beauftragung von Rechtsanwälten für Gerichtsverfahren nicht zentral erfasst werde. Weiter antwortet sie, dass eine solche Beauftragung nicht dem Vergaberecht unterliege und somit „im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes ohne ein formalisiertes Auswahlverfahren“ durchgeführt werden könne. Die Kriterien zur Auswahl seien „im jeweiligen Einzelfall zu treffen“.
Bezüglich der Vergütung der Rechtsdienstleistungen antwortet die Landesregierung, dass diese „entweder nach Maßgabe des Gegenstands-/ Streitwertes oder nach Maßgabe einer individuellen Vereinbarung“ erfolge. Jedoch beantwortet sie dabei nicht, wie vielen Mandatierungen nach einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet wurden und wie viele nach dem RVG.
Alles in allem scheint es sich bei der Mandatierung von Rechtsanwälten für Gerichtsverfahren durch Behörden um ein wenig reglementiertes Gebiet zu handeln. Wegen der fehlenden zentralen Erfassung scheint auch eine Kontrolle nur schwer umsetzbar. Es bleibt zu hoffen, dass es nicht zu einem Vergabeskandal vergleichbar mit dem bei der Frankfurter Staatsanwaltschaft kommt.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15962).