Zur vollständigen Kleinen Anfrage 940 (Drucksache 17/2328).
Politisch motivierte Straftaten werden im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes „Politisch motivierte Kriminalität“ (KPMD-PMK) erfasst. Politisch motivierte Straftaten werden dabei einem der Phänomenbereiche PMK-Rechts, PMK-Links, PMK-Religiöse Ideologie (seit 2017, davor PMK-Ausländer), PMK-Ausländer und PMK-Sonstige zugeordnet.
Fraglich bleibt jedoch, wie aussagekräftig diese Zuordnungen sind. So ist zum Beispiel unklar, ob muslimischer Antisemitismus dem Phänomenbereich PMK-Rechts oder PMK-Religiöse Ideologie eingeordnet wird. Wir fragten daher die Landesregierung:
- Welche Kriterien müssen politisch motivierte Straftaten erfüllen, um dem jeweiligen Phänomenbereich zugeordnet zu werden? (Bitte aufschlüsseln nach PMK-Rechts, PMK-Links, PMK-Religiöse Ideologie, PMK-Ausländer, PMK-Sonstige)
- Wie viele Straftaten in den verschiedenen Phänomenbereichen wurden in den vergangenen fünf Jahren von Personen begangen, die bereits zuvor ein Delikt im selben Phänomenbereich begangen hatten? (Bitte nach Jahr und demselben Phänomenbereich mit demselben Täter aufschlüsseln)
- Sind in den letzten fünf Jahren Fälle bekannt, bei denen vom selben Täter politisch motivierte Straftaten begangen wurden, die verschiedenen Phänomenbereichen zugeordnet werden müssen? (Bitte nach Jahr und verschiedenen Phänomenbereichen mit demselben Täter aufschlüsseln)
- Gibt es Delikte, die grundsätzlich nur einem Phänomenbereich zugeordnet werden können?
- Bei wie vielen Straftaten musste die Kategorisierung in den vergangenen fünf Jahren im Laufe der Ermittlungen korrigiert werden? (Bitte nach Straftat, Phänomenbereich und Jahr aufschlüsseln)
Wie zum Beispiel zwischen muslimischem und rechtsextremem Antisemitismus unterschieden wird, geht aus der Antwort der Landesregierung nicht hervor. Es steht zu befürchten, dass dieser pauschal der PMK-Rechts zugeordnet wird. Weiter wird nicht erfasst, ob ein Täter politisch motivierte Straftaten verschiedener Phänomenbereiche begeht und in wie weit die Zuordnung im Verlauf der Ermittlungen korrigiert werden müssen. Dies sind aber wichtige Indikatoren dafür, wie richtig die Zuordnung ist, besonders in Fällen, in denen kein Täter ermittelt werden kann.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/2570).