Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6325 (Drucksache 17/16344).
Seit dem 16. Januar 2022 gilt die neue, überarbeitete Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO). Nach dieser sollen bei Zugangsvoraussetzungen, die sowohl eine Immunisierung als auch einen negativen Testnachweis erfordern, die Auffrischungsimpfungen mit negativen Testnachweisen gleichgestellt werden. Demnach soll für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen, die zusätzliche Testpflicht entfallen, während an anderer Stelle negativ getesteten Personengruppen, welche nachweislich nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, die Teilnahme am öffentlichen und sozialen Leben weitestgehend verwehrt wird.
Wegen des starken Eingriffs in die Grundrechte vieler Bürger fragten wir:
- Wie viele Personen sind seit erstmaligem Auftreten des Coronavirus von einer ersten Coronainfektion genesen und erhielten deshalb – zeitweise – den Genesenenstatus? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten seit März 2020.)
- Wie viele dieser genesenen Personen haben sich ein zweites Mal mit dem Covid-19 Erreger infiziert? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten seit März 2020.)
- Wie viele der unter Nr. 1 und 2 genannten Personen haben sich ein drittes oder wiederholtes Mal mit dem Covid-19 Erreger infiziert? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten seit März 2020.)
- Wie viele der genesenen Personen waren zuvor gegen Covid-19 geimpft? (Bitte aufschlüsseln nach Anzahl der Impfungen, Impfstoff und Monaten seit März 2020.)
- Wie viele der unter Nr. 4 genannten Personen haben sich ein drittes oder wiederholtes Mal mit dem Covid-19 Erreger infiziert? (Bitte aufschlüsseln nach Monaten seit März 2020.)
Trotz zirka zwei Jahren Pandemie mit schwersten Grundrechtseingriffen offenbart die Landesregierung in ihrer Antwort, dass es weiterhin anscheinend unterlassen wird, relevante Daten zu Infektionen und zur Wirksamkeit der Impfung zu erheben. Die Frage bezüglich der Anzahl der Genesenen beantwortet die Landesregierung mit einer „Schätzung der kumulierten Genesenenzahl“, welche „ein statistisch geschätzter und gerundeter Rechenwert“ sei. Bezüglich Reinfektionen werde nicht erfasst, um die Wievielte Reinfektion es sich handele.
Bei den Fragen zu Impfdurchbrüchen zeigt sich ein ähnliches Bild: Eine Aufschlüsselung findet nur statt nach ‚Impfstatus unbekannt‘, ‚Nicht geimpft‘, ‚Unvollständiger Impfschutz oder unplausible / unvollständige Angaben’‚ ‚Vollständiger Impfschutz (zwei oder mehr Impfungen außer bei COVID-19 Vaccine Janssen)‘, jedoch nicht nach Impfstoff oder ob die Person eine Auffrischungsimpfung erhalten hat. Auch fällt auf, dass sich die Daten der Landesregierung nur auf den Zeitraum ab den 1. Juli 2021 beziehen, also zum Beispiel Großausbrüche in Altenheimen zu Beginn der Impfkampagne nicht abbilden.
Alles in allem scheint es, dass die Landesregierung, als sie die Entscheidung zur Aufhebung der Testpflicht bei Vorliegen einer Auffrischungsimpfung traf, überhaupt keine Daten zum Schutz vor Infektionen durch die Auffrischungsimpfung hatte und solche Daten bis heute auch nicht erhebt. Gleichzeitig hielt sie schwerste Grundrechtseingriffe für Personen, die nachweislich nicht mit dem Coronavirus infiziert sind, aufrecht. Anscheinend ging es also nicht um den Schutz vor Infektionen, sondern nur darum, einen Anreiz für die Auffrischungsimpfung zu schaffen.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/16599).