Dies ist eine kleine Anfrage aus einer Reihe gleichlautender kleiner Anfragen zu verschiedenen Kreisen und wird hier stellvertretend für diese betrachtet. Die weiteren kleinen Anfragen:

Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3106 (Drucksache 17/7810).

Der Schutz Kritischer Infrastrukturen, kurz: KRITIS, ist nicht nur zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und das staatliche Gemeinwesen zwingend notwendig. Cyberangriffe oder Großstörungen können sich signifikant auch auf wesentliche und lebenswichtige Versorgungsbereiche bedrohlich auswirken. Dabei sind nicht nur die Energie- und Wasserversorgung, die Ernährung und das Gesundheits- und Transportwesen Teil der Kritischen Infrastruktur, sondern auch das Finanz- und Versicherungswesen. Diese Kritischen Infrastrukturen müssen vor gefährdenden Auswirkungen möglicher Großstörungen geschützt werden.

Der Bundesverband für den Schutz Kritischer Infrastrukturen (BSKI) warnte Ende August 2019, dass ein großflächiger Ausfall der Stromversorgung immer wahrscheinlicher wird. Auch durch die zunehmende Vernetzung entstehen neue Risiken, da durch diese durch die Verwundung einzelner KRITIS-Anlagen auch andere Anlagen oder Unternehmen beeinträchtigt werden können. Neun von zehn Sicherheitsverantwortliche im Bereich Kritischer Infrastrukturen sollen schon mindesten einen Cyberangriff in den letzten zwei Jahren erlebt haben, die Deutsche Telekom meldete 2018 eine Verdreifachung der der Cyberangriffe auf ihre Infrastruktur im Vergleich zum Jahr 2017.

Bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage 889 (Drucksache 17/2455) stellte sich heraus, dass die Landesregierung keinen Überblick über die in Nordrhein-Westfalen befindlichen Kritischen Infrastrukturen hatte. Angesichts der Bedeutung des Themas gehen wir davon aus, dass inzwischen neue Erkenntnisse vorliegen und fragen daher die Landesregierung:

  1. Welche Anlagen, die nach der BSI-Kritisverordnung als Kritische Infrastruktur gelten, existieren im Kreis Minden-Lübbecke? (Bitte nach KRITIS-Sektor [Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekommunikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und Verkehr sowie Medien und Kultur], sowie nach Branche aufschlüsseln)
  2. Welche Maßnahmen zum Schutz Kritischer Infrastruktur hat die Landesregierung, in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und den Betreibern Kritischer Infrastrukturen im Kreis Minden-Lübbecke vorangebracht?
  3. Für welche Notfälle und Großschadensereignisse sind auf welcher Rechtsgrundlage Notfallpläne zum Schutz Kritischer Infrastruktur im Kreis Minden-Lübbecke erarbeitet worden?
  4. Welche Notfallvorsorge und welche Notfallplanung sind zum einen für die unter Punkt 1 abgefragten Kritischen Infrastrukturen und zum anderen im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge für den besonderen Fall eines Blackouts (großflächiger Stromausfall) getroffen worden?
  5. Wie werden die Kommunikationsstrukturen und die Einsatzführung bei den Sicherheitsbehörden im Kreis Minden-Lübbecke im Falle eines Blackouts sichergestellt, um in dieser Zeit handlungsfähig zu bleiben?

Die Landesregierung verweigert die Auskunft über die Anlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten und begründet dies mit einer „Gefahr der Beeinträchtigungen wesentlicher Sicherheitsinteressen“. Es ist zu hoffen, dass der Schutz dieser Kritischen Infrastruktur mehr beinhaltet als nur die Geheimhaltung, welche Anlagen als Kritische Infrastruktur gelten. Bezüglich der Notfallpläne für Notfälle und Großschadensereignisse verweist die Landesregierung auf die Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte. Die Notfallplanung hängt also direkt von den Kreisen und kreisfreien Städten ab und somit unter Umständen stark von deren finanziellen Möglichkeiten.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/8139).