Zur vollständigen Kleinen Anfrage 4636 (Drucksache 17/11621).
In unserer Kleinen Anfrage vom 19. Januar 2018 (Drucksache 17/1811) fragten wir die Landesregierung nach Statistischen Erhebungen im Bereich „Genitalverstümmelungen in NRW“ und nach entsprechenden Strafverfolgungen nach dem § 226a StGB. Die damalige Antwort (Drucksache 17/2031) war ernüchternd: Es lägen keine Zahlen bezüglich der Problematik vor und Straftaten seien keine erfasst worden.
Nun, drei Jahre später, stellt sich die Frage, ob seit der letzten Anfrage die Statistiken der Landesregierung angepasst bzw. erweitert worden sind. Falls nicht, drängt sich zudem die weitergehende Frage auf, ob die offensichtliche Tatsache einer strafrechtlich relevanten Kindesschädigung / Körperverletzung für die Landesregierung ein Thema von minderem Interesse darstellt.
Immerhin veröffentlichte Terres des Femmes noch am 15. Juni 2020 die Dunkelzifferstatistik zur weiblichen Genitalverstümmelung. Die hier gemachten Angaben erhöhten sich von 70.218 betroffenen und bedrohten Frauen im Jahre 2019 auf 74.899 Frauen im Jahre 2020. Für Nordrhein-Westfalen werden 4.682 bedrohte Mädchen unter 18 Jahren und 15.217 bedrohte bzw. betroffene Frauen ab 18 Jahren aufgelistet.
Wir fragten daher die Landesregierung:
- Wie hat sich die Zahl der von Genitalverstümmelung betroffenen Mädchen in Nordrhein-Westfalen seit dem Jahre 2018 entwickelt?
- Wie viele Anzeigen gem. § 226a StGB hat es in NRW seit Einführung des Straftatbestands bis zum Jahre 2020 gegeben? (Bitte nach Jahren aufschlüsseln)
- Bei wie vielen dieser unter Punkt 2. benannten Anzeigen kam es zu einer Verurteilung? (Bitte nach Fall und Urteil aufschlüsseln)
Wieder ist die Antwort der Landesregierung ernüchternd: Weiterhin hat die Landesregierung keine Erkenntnisse zu der Zahl der von Genitalverstümmelung betroffenen Mädchen. Auch wurden seit 2014 keine Anzeigen gemäß § 226a StGB erfasst. Jedoch kam es zu einer Verurteilung gemäß § 226a StGB im Jahr 2017. Dazu stellt die Landesregierung fest, dass es zu einer Verurteilung ohne polizeiliche Anzeige kommen kann, falls die Ermittlungsbehörden auf einem anderen Weg Kenntnis über die Straftat erlangen oder der Tatort außerhalb Nordrhein-Westfalens liegt. Zu dem Fall und dem Urteil schweigt die Landesregierung.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/12028).