Zur vollständigen Kleinen Anfrage 180 (Drucksache 17/333).
In dem am 1. Juli 2016 in Kraft getretenen Paragraphen 19 des Landesbeamtengesetzes heißt es, dass Frauen, bei „im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, bevorzugt zu befördern“ sind. Im Februar 2017 stellte das Oberverwaltungsgericht Münster die Verfassungswidrigkeit dieser sogenannten Frauenquote im Öffentlichen Dienst fest. Auch soll Beamten, welche gegen die Beförderung von weiblichen Kollegen klagen wollten, mit Nachteilen für die weiter Karriere gedroht worden sein.
Dieses Verhalten schadet dem Ansehen des öffentlichen Dienstes und seiner Angehörigen und darf nicht ohne Konsequenzen bleiben. Der Land Nordrhein-Westfalen darf nicht den Eindruck entstehen lassen, dass das Geschlecht statt der persönlichen Leistung ausschlaggebend für eine Beförderung ist. Auch entsteht durch die Klagen gegen das Gesetz ein finanzieller Schaden für den Steuerzahler. Daher fragten wir die Landesregierung:
- Wie viele Klagen hat es im Zusammenhang mit der Frauenquote im öffentlichen Dienst seit der Einführung gegeben? Bitte nach Fällen aufschlüsseln.
- Wie hoch war der finanzielle Aufwand seitens des Landes zur Bearbeitung dieser Klagen? Bitte nach Klagen aufschlüsseln.
- Wie viele Fälle sind der Landesregierung bekannt, in denen Druck auf Beamte ausgeübt wurde, die die Rechtswidrigkeit der Anwendung der Regelung geltend machen wollten?
- Welche dienstrechtlichen oder disziplinarischen Konsequenzen wurden gegenüber den einschüchternden Beamten eingeleitet? Bitte nach Fällen aufschlüsseln.
- Wie steht die Landesregierung allgemein zu sogenannten Quotenregelungen?
Aus der Antwort der Landesregierung ergibt sich, dass in 85 Gerichtsverfahren Kosten in Höhe von 109.050,18 Euro entstanden sind, davon zirka 86.000 Euro Anwaltskosten. Des Weiteren hat die Landesregierung keine Kenntnis davon, dass „Druck auf Beamte“ ausgeübt wurde. Sie weist aber darauf hin, dass es „zu den Führungsaufgaben [gehört], betroffene Beamtinnen und Beamte gerade im Hinblick auf die sich ergebenden Veränderungen in der Beförderungsreihenfolge im Rahmen von Gesprächen beratend zu begleiten.“
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/582).