Zur vollständigen Kleinen Anfrage 4369 (Drucksache 17/11031).
Dem Presseportal der Kreispolizeibehörde Kleve ist zu entnehmen, dass es im Innenhof der Justizvollzugsanstalt (JVA) in Geldern am Dienstag, dem 2. September 2020, zu einer Geiselnahme gekommen ist, bei der ein 31-jähriger Türke, der wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung inhaftiert ist, einen Bediensteten unter Vorhalt eines Messers in seine Gewalt brachte. Gegen 17.15 Uhr konnte der Mann dann von mehreren Bediensteten der JVA überwältigt und entwaffnet werden, wobei zwei Bedienstete als auch der Geiselnehmer leichte Schnittverletzungen erlitten.
Wir fragten daher die Landesregierung:
- Wie ist der physische und psychische Gesundheitszustand der Verletzten? (Bitte Angaben machen zu Dienstfähigkeit und professioneller, psychischer Nachbetreuung im Rahmen seelsorgerischer Maßnahmen.)
- Wie konnte der Geiselnehmer an die Tatwaffe gelangen und diese von der Zelle aus in einen Innenhof verbringen?
- Inwieweit wird die Landesregierung alle rechtlichen Möglichkeiten nutzen, um den Geiselnehmer zur Verbüßung auch der noch zu erwartenden neuen Haftstrafe zeitnah in sein Heimatland Türkei abzuschieben?
- Inwiefern existiert für Justizvollzugsbeame in NRW nach besonders belastenden Einsätzen, wie z.B. einer Geiselnahme oder einem Suizid eines Gefangenen, ebenfalls ein Hilfe- und Fürsorgeprogramm, wie es die Polizei in Nordrhein-Westfalen ihren Polizeibeamten in einer Ad-hoc-Betreuung rund um die Uhr anbietet?
- Mit welcher Ausstattung existiert für von besonders belastenden Einsatzsituationen betroffene Justizvollzugsbedienstete eine medizinisch-psychologische Erstbetreuung, die von Teams aus Ärzten im Justizvollzug, Psychologen und erfahrenen Justizbeamten getragen wird? (Bitte nach dem Planstellen-Soll und -Ist je JVA aufschlüsseln)
Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass zwei Verletzte leider auch noch vier Wochen nach der Geiselnahme dienstunfähig waren und sich in Behandlung befanden. In Anbetracht dessen und der Vorgeschichte des Geiselnehmers (Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu zwölf Jahren Haft, weitere Verurteilungen für Taten im Gefängnis) erschreckt die Antwort auf die dritte Frage: Die Landesregierung lässt nicht erkennen, dass sie besondere Anstrengungen unternimmt oder unternehmen wird, damit der Geiselnehmer nach Verbüßung seiner Haftstrafe zeitnah in die Türkei abgeschoben wird. Vielmehr verweist sie ausschließlich auf die Rechtslage zum Vollstreckungshilfeverkehr mit der Türkei.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/11515).