Zur vollständigen Kleinen Anfrage 5952 (Drucksache 17/15156).

Im Jahre 2020 erschütterte eine Bestechungsaffäre die Justiz in Hessen. So wurde am 23. Juli 2020 ein Frankfurter Oberstaatsanwalt auf Grund des Verdachts der Bestechlichkeit der Untersuchungshaft zugeführt. Es stand der Vorwurf im Raum, dass der Oberstaatsanwalt über einen längeren Zeitraum Gutachteraufträge in Ermittlungsverfahren einem Unternehmen vermittelt habe und hierfür eine „Provision“ entgegennahm. Hierfür habe er mit einem Unternehmer zusammengearbeitet und diesen schon im Jahre 2005 dazu veranlasst, eine Gesellschaft mit dem Geschäftszweck zu gründen, Gutachten für die Justiz zu erstellen.

Auch in Nordrhein-Westfalen standen schon einzelne Vergabeverfahren öffentlich in der Kritik: So wurde der massenhafte Ankauf von Stoffmasken für die Polizei in Nordrhein-Westfalen stark kritisiert, da die Vermittlungen einerseits durch den Sohn des Ministerpräsidenten Armin Laschet geführt wurden und andererseits bei dem ersten Erwerb keine Ausschreibungen stattfanden, wodurch ein zweites Vergabeverfahren notwendig wurde.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. Nach welchen Vorschriften werden in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren Aufträge, wie bspw. Gutachten, an externe Dienstleister vergeben und wie läuft ein derartiges Verfahren ab?
  2. Wie wird im Einzelfall festgelegt, welcher Bieter den Zuschlag für den ausgeschriebenen Auftrag zur Erbringung einer der unter Punkt 1. aufgeführten Dienstleistungen erhält?
  3. Wird die Vergütung bei Zuschlägen im Vergabeverfahren innerhalb der Justiz zwischen der auftragserteilenden Behörde und dem Auftragnehmer frei vereinbart oder erfolgt diese nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz bzw. nach anderen Vorschriften?
  4. Wie wird sichergestellt, dass der Auftragnehmer seine Dienstleistung neutral und unbeeinflusst erbringt, d.h. diese nicht etwa in einer Weise erbringt, die darauf abzielt, Folgeaufträge durch die Behörde abzusichern?
  5. Wie wird innerhalb der Justiz sichergestellt, dass außervertragliche Zahlungen von Auftragnehmern an behördliche Entscheidungsträger nicht in der Erwartung vorgenommen werden, auch Folgeaufträge der ausschreibenden Behörde zu erhalten?

Aus der Antwort der Landesregierung ergibt sich, dass bei der Auswahl und Beauftragung von Sachverständigen die Entscheidung nach „pflichtgemäßem Ermessen“ zu erfolgen habe. Dabei können die Staatsanwaltschaften auf Vorschläge von Berufsorganisationen oder Behörden zurückgreifen sowie auf Verzeichnisse bewährter Sachverständiger. Eine Ausschreibung oder die Einholung mehrere Angebote soll nicht vorgesehen und „regelmäßig nicht möglich“ sein.

Bezüglich der Korruptionsprävention und -bekämpfung verweist die Landesregierung ein Vier-Augen-Prinzip bei der Vergabe von Aufträgen und die Möglichkeit zur Einlage von Rechtsmitteln, welches „der Richtigkeitsgewähr [dient] und […] damit mittelbar ebenfalls korruptes Handeln [verhindert].“ Zumindest an der Effektivität des Rechtmittelsystems bei der Korruptionsbekämpfung kann gezweifelt werden, da die Bestechungsaffäre in Hessen anscheinend nicht durch erfolgreiche Rechtsmittel ans Licht kam, sondern durch Hinweise aus dem Bekanntenkreis des Beamten.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/15392).