Gezielte Mobilfunkunterdrückung in den NRW-Justizvollzugsanstalten
Zur vollständigen Kleinen Anfrage 4078 (Drucksache 17/10173). Laut § 67 Strafvollzugsgesetz und Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz NRW dürfen auf dem Gelände einer Justizvollzugsanstalt (JVA) technische Geräte zur Feststellung und Verhinderung unerlaubter Telekommunikation eingerichtet und betrieben werden. In den NRW Justizvollzugsanstalten stehen somit entsprechende Detektionsgeräte zur Verfügung. In der JVA Werl sind 41 Detektionsgeräte, davon 21 Geräte des [...]