Zur vollständigen Kleinen Anfrage 5403 (Drucksache 18/13461). 

Immer öfter agieren auch Mitglieder der Landesregierung in der politischen Debatte mit den Begriffen „Hass“ und „Hetze“. Anders als klar definierte Straftatbestände, wie z. B. üble Nachrede oder Verleumdung, sind diese aber nicht eindeutig definiert. „Hass“ ist zunächst einmal ein Gefühl, wie am anderen Ende der Skala „Liebe“. Eine Strafbarkeit von Gefühlen gibt es nicht. 

Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff der „Hetze“. Was als „Hetze“ definiert wird, ist subjektiv und liegt zunächst einmal im Auge des Betrachters. Ist damit ein Straftatbestand, wie z. B. Volksverhetzung gemeint, dann gibt es hierzu eine Definition im Strafgesetzbuch. Ist damit aber kein Straftatbestand gemeint, sondern z. B. lediglich Kritik (auch wenn diese überspitzt oder polemisch ist) an Regierungshandeln oder politischen Mitbewerbern innerhalb und außerhalb der Regierung, dann ist dies für den Adressaten ggf. ärgerlich, aber selbstverständlich legal und Teil des politischen Diskurses in einem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat. 

Vor diesem Hintergrund ist es von Interesse, was Vertreter der Landesregierung im Detail meinen, wenn sie mit den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ agieren. Wer damit völlig zu Recht lediglich strafbare Handlungen beklagen möchte, sollte diese besser auch konkret benennen, um nicht dem Verdacht zu unterliegen andere, nicht strafbare und verfassungskonforme Positionen und Aussagen mit den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ quasi kriminalisieren zu wollen, was im Extremfall einer Einschränkung der Meinungsfreiheit gleichkäme. 

Wir fragten daher die Landesregierung: 

  1. Wie definiert die Landesregierung die rechtlich unbestimmten Begriffe „Hass“ und „Hetze“ genau? (Bitte jeweils im Detail ausführen) 
  2. Welche strafbaren Handlungen subsumiert die Landesregierung unter den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ im Detail? (Bitte die zugehörigen Paragrafen im StGB listen) 
  3. Welche nicht strafbaren Handlungen subsumiert die Landesregierung unter den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ im Detail? (Bitte im Detail listen und konkrete Beispiele benennen) 
  4. Sollte die Landesregierung auch nicht-strafbare Handlungen unter den Begriffen „Hass“ und „Hetze“ subsumieren: Warum und insbesondere auf Basis welcher Rechtsgrundlage werden von Seiten der Landesregierung nicht strafbare Handlungen kriminalisiert? (Bitte auch Angaben zur Verfassungskonformität eines derartigen Vorgehens tätigen) 
  5. Inwiefern ist ein derartiges Vorgehen nach Ansicht der Landesregierung mit der im Grundgesetz verankerten Meinungsfreiheit, der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Bezug auf die Meinungsfreiheit als Abwehrrecht des Bürgers gegenüber dem Staat, mit europäischem Recht, wie z. B. der Europäischen Menschenrechtskonvention, bzw. mit der UN-Menschenrechtskonvention (Art. 19) kompatibel? (Bitte im Detail ausführen) 

Statt eine konkrete Antwort zu geben, verweist die Landesregierung in ihrer Antwort auf Frage 1 auf Fragen in unserer Großen Anfrage 23 (Drucksache 18/9680) und im Weiteren auf die Antwort auf Frage 1. Aber schon in ihrer Nichtantwort gibt die Landesregierung zu, dass es „keine klare, allgemein akzeptierte Definition“ gebe und die Begriffe keine juristisch definierten Begriffe seien. 

Dass die Landesregierung sich weiter weigert, eine Abgrenzung zwischen legalen Meinungsäußerungen strafbaren Handlungen vorzunehmen und sogar Meldestellen eingerichtet hat, welche explizit auch legale Meinungsäußerungen dokumentieren sollen, lässt den Schluss zu, dass die Landesregierung den Aufbau von Chilling Effects, das heißt eine Einschränkung der Meinungsfreiheit durch Selbstzensur, mindestens in Kauf nimmt. 

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/13982).