Zur vollständigen Kleinen Anfrage 3877 (Drucksache 17/9897).
Die Gerichtsverwaltung stellt eine tragende Säule der funktionierenden Judikative innerhalb Nordrhein-Westfalens dar. Ihr obliegt die Verwaltung aller Aufgaben, welche nicht der unmittelbaren Rechtsprechung, also der eigentlichen Spruchtätigkeit, zuzuordnen sind, jedoch einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zur Rechtsprechung haben. So dient beispielsweise die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle der Vereinfachung von Prozesshandlungen durch Verfahrensbeteiligte. Klassische Beispiele hierfür sind die Richterablehnung, die Erledigungserklärung der Hauptsache, Erklärungen im Prozesskostenhilfeverfahren, im Mahnverfahren etc.
Auch in Zeiten der Corona-Krise muss diese tragende Säule erhalten bleiben. Wir fragten daher die Landesregierung:
- Wie häufig wurde Beratungshilfe von einem nordrhein-westfälischen Gericht seit dem 01.01.2020 gewährt? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk, Anzahl der eingegangenen Anträge, der Anzahl bewilligter Anträge, der Anzahl abgelehnter Anträge sowie der Anzahl an Anträgen, welche noch nicht beschieden wurden)
- Wie häufig wurde Prozesskostenhilfe von einem nordrhein-westfälischen Gericht seit dem 01.01.2020 gewährt? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk, Anzahl der eingegangenen Anträge, der Anzahl bewilligter Anträge, der Anzahl abgelehnter Anträge sowie der Anzahl an Anträgen, welche noch nicht beschieden wurden)
- Wie häufig wurden seit dem 01.01.2020 Niederschriften zu Protokoll der Geschäftsstelle vor nordrhein-westfälischen Gerichten abgegeben? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk)
- Wie häufig wurde seit dem 01.01.2020 ein Verfahrensbeteiligter oder Antragsteller von einem nordrhein-westfälischen Gericht zwecks Vornahme von Prozesshandlungen an einen Notar verwiesen? (Bitte aufschlüsseln nach Gerichtsbezirk sowie Grund der Verweisung)
- Wie stellt die Landesregierung die Funktionsfähigkeit der laufenden Verwaltung der Gerichtsbarkeiten sicher?
Aus der Antwort der Landesregierung geht hervor, dass es zu einer Beschränkung des Dienstbetriebs auf das zwingend erforderliche Maß gegeben hat. Die konkreten Auswirkungen auf den Betrieb lassen sich nicht abschätzen, da die Landesregierung es versäumt hat, die relevanten Daten statistisch zu erfassen. Es steht zu befürchten, dass weniger Anträge als üblich gestellt wurden und dass es aufgrund der Beschränkung des Dienstbetriebs einen Rückstau gestellter Anträge gibt.
Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 17/10222).