Die Verlängerung eines Jagdscheins ist ein Verwaltungsakt. Betroffene können dagegen mit Verpflichtungsklagen, Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz oder Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO vorgehen. In Nordrhein-Westfalen kommt es seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems im Oktober 2024 zu deutlich verlängerten Bearbeitungszeiten.
Wir fragten daher die Landesregierung (am Beispiel des Kreises Minden-Lübbecke):
- In wie vielen Fällen wurde im Kreis Minden-Lübbecke in den Jahren 2023 bis 2026 vorläufiger Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Verlängerung eines Jagdscheins beantragt? (Bitte jahresscharf aufschlüsseln.)
- In wie vielen Fällen wurden im Kreis Minden-Lübbecke in den Jahren 2023 bis 2026 Klagen in der Hauptsache auf Verlängerung eines Jagdscheins erhoben? (Bitte jahresscharf aufschlüsseln.)
- In wie vielen Fällen wurden im Kreis Minden-Lübbecke in den Jahren 2023 bis 2026 Untätigkeitsklagen gemäß § 75 VwGO im Zusammenhang mit der Verlängerung eines Jagdscheins erhoben? (Bitte jahresscharf aufschlüsseln.)
- Wie sind die in den Jahren 2023 bis 2026 abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren auf Verlängerung eines Jagdscheins im Kreis Minden-Lübbecke jeweils ausgegangen? (Bitte jahresscharf nach Stattgabe, teilweiser Stattgabe, Klageabweisung und sonstiger Erledigung aufschlüsseln.)
- Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu der Frage vor, ob die verlängerten Bearbeitungszeiten bei der Verlängerung von Jagdscheinen im Kreis Minden-Lübbecke in den Jagdjahren 2023 bis 2026, die durch das seit Oktober 2024 geltende Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems erweiterten Prüfanforderungen bedingt sind, in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Sicherheitsgewinn stehen?
Die Antwort der Landesregierung zeigt, dass in den allermeisten Kreisen und kreisfreien Städten in den Jahren 2023 bis 2026 keine oder nur sehr wenige Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz, Hauptsacheklagen oder Untätigkeitsklagen im Zusammenhang mit der Verlängerung von Jagdscheinen geführt wurden.
Zur entscheidenden Frage 5 verweigert die Landesregierung jedoch jede inhaltliche Bewertung. Sie erklärt lapidar, es sei „nicht Aufgabe der Landesregierung, ein Bundesgesetz im Sinne der Fragestellung einzuordnen".