Einstellungen von Strafverfahren gegen Geldauflagen gemäß § 153a StPO an den Amtsgerichten – begünstigte Organisationen und Verteilungspraxis
Nach § 153a StPO können Strafverfahren mit Zustimmung des zuständigen Gerichts vorläufig eingestellt werden, wenn der Beschuldigte bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllt. Zu diesen Auflagen zählt insbesondere die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung. Diese Form der Verfahrensbeendigung stellt ein etabliertes Instrument der Strafrechtspflege dar und wird in einer Vielzahl [...]