Nach § 153a StPO können Strafverfahren mit Zustimmung des zuständigen Gerichts vorläufig eingestellt werden, wenn der Beschuldigte bestimmte Auflagen oder Weisungen erfüllt. Zu diesen Auflagen zählt insbesondere die Zahlung eines Geldbetrages zugunsten der Staatskasse oder einer gemeinnützigen Einrichtung. Diese Form der Verfahrensbeendigung stellt ein etabliertes Instrument der Strafrechtspflege dar und wird in einer Vielzahl von Verfahren angewandt.
Da die Auswahl der begünstigten Einrichtungen regelmäßig im Zusammenhang mit Entscheidungen einzelner Staatsanwaltschaften und Gerichte erfolgt, ist eine transparente und differenzierte Betrachtung nach jedem einzelnen Strafgericht in Nordrhein-Westfalen erforderlich, um Gleichbehandlung, Nachvollziehbarkeit und rechtsstaatliche Standards sicherzustellen.
Wir fragten daher die Landesregierung (am Beispiel des Amtsgerichts Minden):
- Wie viele Strafverfahren wurden am Amtsgericht Minden in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils nach § 153a StPO gegen Geldauflagen eingestellt? (Bitte jahresscharf nach Monaten aufschlüsseln.)
- Welche Organisationen, Vereine oder sonstigen Einrichtungen haben am Amtsgericht Minden in den Jahren 2022 bis 2025 Geldauflagen nach § 153a StPO erhalten? (Bitte jahresscharf nach Datum, dem Namen der Einrichtung, dem Zweck (z. B. Opferhilfe, Soziales, Kultur, Umwelt) sowie der Höhe der der zugewiesenen Geldauflagen aufschlüsseln.)
- Nach welchen rechtlichen, organisatorischen oder verwaltungsinternen Kriterien erfolgt die Auswahl der begünstigten Einrichtungen bei Einstellungen nach § 153a StPO am Amtsgericht Minden?
- In wie vielen Fällen wurden am Amtsgericht Minden in den Jahren 2022 bis 2025 die im Rahmen des § 153a StPO auferlegten Geldauflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt? (Bitte jahresscharf aufschlüsseln.)
Die Antwort der Landesregierung ist erschreckend: Zwar existiert anscheinend eine Liste der summierten Geldauflagen pro Empfänger über alle Gerichte in Nordrhein-Westfalen, jedoch keine gerichtsscharfe Auswertung der Empfänger von Geldauflagen. In Anbetracht dessen, dass Geldauflagen für Vereine anscheinend so lukrativ sind, dass sich der Begriff „Geldauflagenmarketing" gebildet hat und sogar Agenturen existieren, welche sich zu den „bundesweit führenden Agenturen für das Geldauflagenmarketing" zählen, scheint es dringend geboten, hier mehr Transparenz zu schaffen, um dem Vorwurf einer möglichen Beeinflussung oder Vorteilsnahme durch Richter und Staatsanwälte entgegenzutreten.