Zur vollständigen Kleinen Anfrage 6684 (Drucksache 18/16375).

Langzeitausgang ist eine wichtige Behandlungsmaßnahme im Strafvollzug. Dabei wird Gefangenen gestattet, die Anstalt ohne Aufsicht für mehr als einen Tag zu verlassen. Langzeitausgang kann gewährt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass sich die Gefangenen dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder sie die vollzugsöffnende Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Nach Aussage des Justizministeriums stellt der Langzeitausgang somit eine bedeutende Bewährungsprobe für die Gefangenen dar: „Er soll der Isolierung der Gefangenen in den Haftanstalten entgegenwirken und ihnen den Kontakt zu nahen stehenden Personen erleichtern. Er dient somit der Reintegration der Gefangenen in die Gesellschaft. Langzeitausgang wird auch aus besonderem Anlass z. B. der Eheschließung, wegen Krankheit oder Tod eines nahen Angehörigen und zur Vorbereitung der Entlassung gewährt.“

Auf der anderen Seite steht die nicht auszuschließende Gefahr der Flucht und insbesondere der Begehung weiterer Straftaten, die erst durch den Hafturlaub begünstigt werden. Das Ziel der Anfrage soll es sein ein Lagebild zum Umgang mit dieser Norm in NRW zu erhalten.

Wir fragten daher die Landesregierung:

  1. In welchem Umfang wurden die 24 möglichen Urlaubstage aus der Haft je Vollstreckungsjahr gemäß § 54 StVollzG NRW von den in Justizvollzugsanstalten des Landes NRW untergebrachten Personen seit 2020 in Anspruch genommen? (Bitte differenziert nach Jahr, Anzahl der Personen, die von der Möglichkeit des Hafturlaubs Gebrauch gemacht haben und den durchschnittlich in Anspruch genommenen Tagen listen)
  2. Mit welchen Mitteln wird bei der Bewilligung des Hafturlaubs verhindert, dass Personen beurlaubt werden, die potenziell geeignet sind, den Hafturlaub entweder zur Begehung weiterer Straftaten und/oder zur Flucht zu nutzen?
  3. In wie vielen Fällen wurde seit 2020 ein in einer JVA in NRW genehmigter Hafturlaub zur Flucht genutzt? (Bitte differenziert nach Jahr, Anzahl und Staatsangehörigkeit listen)
  4. In wie vielen Fällen wurde seit 2020 ein in einer JVA in NRW genehmigter Hafturlaub zur Begehung weiterer Straftaten genutzt? (Bitte differenziert nach Jahr, Anzahl, Straftatbestand und Staatsangehörigkeit listen)
  5. In wie vielen Fällen seit 2020 konnten Strafgefangene, die den Hafturlaub missbraucht haben (siehe Frage 3 und 4), im Nachgang nicht gefasst werden?

Die Antwort der Landesregierung zeigt, dass statistisch anscheinend nicht erfasst wird, wie häufig ein Hafturlaub zur Begehung weiterer Straftaten verwendet wird. Dies ist ein großes Versäumnis, da nur so festgestellt werden kann, ob die aktuellen Maßnahmen zur Bewertung, ob ein Hafturlaub bewilligt werden sollte, ausreichend sind.

Zur vollständigen Antwort der Landesregierung (Drucksache 18/16977).